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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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England.
angemassten Privilegien gewährt waren, als die Stahlhofkaufleute die
Waren nur von ihren Städten holten und hinführten, während sie
jetzt die Waren nach Holland fahren und Gut von aller Herren
Länder einführen. -- 5. Dass die Privilegien unter Eduard VI. hin-
fällig geworden waren durch den Krieg, den sie gegen diesen König
führten; bei dem danach abgeschlossenen Vertrage war festgesetzt,
dass die englischen Kaufleute die gleichen Vorrechte in Preussen und
andern hansischen Gebieten haben sollen, was aber nie eingehalten
wurde.

Aus allen diesen Gründen bestimmt der Rat, dass die Privilegien,
Freiheiten und Befreiungen, welche von den Kaufleuten des Stahl-
hofes beansprucht werden, von nun ab ihnen genommen seien und in
den Händen des Königs Gnaden bleiben sollen, bis genannte Kauf-
leute bessere Beweise für ihre Rechte vorzubringen vermögen, wobei
ihnen indess alle Freiheit gewährt sein soll, die sonst einem fremden
Kaufmanne gewährt sind."

Nach Eduards Tod bestätigte Königin Maria 1554 diese Nichtig-
keitserklärung der hansischen Privilegien; widerrief dieselbe aber
bald darauf.

Königin Elisabeth, welche eine streng nationale Politik ver-
folgte, war den hansischen Kaufleuten nicht gewogen, trotzdem erhielt
sich in den ersten Jahren ihrer Regierung ein erträgliches Ver-
hältnis.

Um jene Zeit machte die Entwaldung Englands durch die immer
kräftiger sich entwickelnde Eisenindustrie grosse Fortschritte. Der
Holzmangel machte sich fühlbar. Aus diesem Grunde erliess Königin
Elisabeth bereits im ersten Jahre ihrer Regierung (1558) ein Gesetz
gegen die Verkohlung von Stammholz. Darin wurde bestimmt, dass
kein Bauholz (timber) von der Stärke von einem Quadratfuss über
der Wurzel, welches innerhalb 14 Meilen vom Meere oder von irgend
einem Teile der Themse, des Severn oder irgend eines Flusses, einer
Bucht oder eines Stromes, worauf die Beförderung gemeiniglich mit
Boten oder andern Fahrzeugen nach irgend einem Teile des Meeres
geschieht, in Kohle umgewandelt wird oder als Brennmaterial zur
Herstellung von Eisen dient. Dieses Gesetz soll sich jedoch nicht
erstrecken auf Sussex, noch das Waldland (weald) von Kent, noch auf
eine der Gemeinden von Charldwood, Newdigate oder bis in das
innere Waldland der Grafschaft Surrey (Bd. I, Eliz. c. 15).

Zu diesem Erlasse macht Scrivenor (S. 34) folgende An-
merkungen: Eisendraht wurde in England vor dem Jahre 1568 aus-

England.
angemaſsten Privilegien gewährt waren, als die Stahlhofkaufleute die
Waren nur von ihren Städten holten und hinführten, während sie
jetzt die Waren nach Holland fahren und Gut von aller Herren
Länder einführen. — 5. Daſs die Privilegien unter Eduard VI. hin-
fällig geworden waren durch den Krieg, den sie gegen diesen König
führten; bei dem danach abgeschlossenen Vertrage war festgesetzt,
daſs die englischen Kaufleute die gleichen Vorrechte in Preuſsen und
andern hansischen Gebieten haben sollen, was aber nie eingehalten
wurde.

Aus allen diesen Gründen bestimmt der Rat, daſs die Privilegien,
Freiheiten und Befreiungen, welche von den Kaufleuten des Stahl-
hofes beansprucht werden, von nun ab ihnen genommen seien und in
den Händen des Königs Gnaden bleiben sollen, bis genannte Kauf-
leute bessere Beweise für ihre Rechte vorzubringen vermögen, wobei
ihnen indeſs alle Freiheit gewährt sein soll, die sonst einem fremden
Kaufmanne gewährt sind.“

Nach Eduards Tod bestätigte Königin Maria 1554 diese Nichtig-
keitserklärung der hansischen Privilegien; widerrief dieselbe aber
bald darauf.

Königin Elisabeth, welche eine streng nationale Politik ver-
folgte, war den hansischen Kaufleuten nicht gewogen, trotzdem erhielt
sich in den ersten Jahren ihrer Regierung ein erträgliches Ver-
hältnis.

Um jene Zeit machte die Entwaldung Englands durch die immer
kräftiger sich entwickelnde Eisenindustrie groſse Fortschritte. Der
Holzmangel machte sich fühlbar. Aus diesem Grunde erlieſs Königin
Elisabeth bereits im ersten Jahre ihrer Regierung (1558) ein Gesetz
gegen die Verkohlung von Stammholz. Darin wurde bestimmt, daſs
kein Bauholz (timber) von der Stärke von einem Quadratfuſs über
der Wurzel, welches innerhalb 14 Meilen vom Meere oder von irgend
einem Teile der Themse, des Severn oder irgend eines Flusses, einer
Bucht oder eines Stromes, worauf die Beförderung gemeiniglich mit
Boten oder andern Fahrzeugen nach irgend einem Teile des Meeres
geschieht, in Kohle umgewandelt wird oder als Brennmaterial zur
Herstellung von Eisen dient. Dieses Gesetz soll sich jedoch nicht
erstrecken auf Sussex, noch das Waldland (weald) von Kent, noch auf
eine der Gemeinden von Charldwood, Newdigate oder bis in das
innere Waldland der Grafschaft Surrey (Bd. I, Eliz. c. 15).

Zu diesem Erlasse macht Scrivenor (S. 34) folgende An-
merkungen: Eisendraht wurde in England vor dem Jahre 1568 aus-

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[891/0911] England. angemaſsten Privilegien gewährt waren, als die Stahlhofkaufleute die Waren nur von ihren Städten holten und hinführten, während sie jetzt die Waren nach Holland fahren und Gut von aller Herren Länder einführen. — 5. Daſs die Privilegien unter Eduard VI. hin- fällig geworden waren durch den Krieg, den sie gegen diesen König führten; bei dem danach abgeschlossenen Vertrage war festgesetzt, daſs die englischen Kaufleute die gleichen Vorrechte in Preuſsen und andern hansischen Gebieten haben sollen, was aber nie eingehalten wurde. Aus allen diesen Gründen bestimmt der Rat, daſs die Privilegien, Freiheiten und Befreiungen, welche von den Kaufleuten des Stahl- hofes beansprucht werden, von nun ab ihnen genommen seien und in den Händen des Königs Gnaden bleiben sollen, bis genannte Kauf- leute bessere Beweise für ihre Rechte vorzubringen vermögen, wobei ihnen indeſs alle Freiheit gewährt sein soll, die sonst einem fremden Kaufmanne gewährt sind.“ Nach Eduards Tod bestätigte Königin Maria 1554 diese Nichtig- keitserklärung der hansischen Privilegien; widerrief dieselbe aber bald darauf. Königin Elisabeth, welche eine streng nationale Politik ver- folgte, war den hansischen Kaufleuten nicht gewogen, trotzdem erhielt sich in den ersten Jahren ihrer Regierung ein erträgliches Ver- hältnis. Um jene Zeit machte die Entwaldung Englands durch die immer kräftiger sich entwickelnde Eisenindustrie groſse Fortschritte. Der Holzmangel machte sich fühlbar. Aus diesem Grunde erlieſs Königin Elisabeth bereits im ersten Jahre ihrer Regierung (1558) ein Gesetz gegen die Verkohlung von Stammholz. Darin wurde bestimmt, daſs kein Bauholz (timber) von der Stärke von einem Quadratfuſs über der Wurzel, welches innerhalb 14 Meilen vom Meere oder von irgend einem Teile der Themse, des Severn oder irgend eines Flusses, einer Bucht oder eines Stromes, worauf die Beförderung gemeiniglich mit Boten oder andern Fahrzeugen nach irgend einem Teile des Meeres geschieht, in Kohle umgewandelt wird oder als Brennmaterial zur Herstellung von Eisen dient. Dieses Gesetz soll sich jedoch nicht erstrecken auf Sussex, noch das Waldland (weald) von Kent, noch auf eine der Gemeinden von Charldwood, Newdigate oder bis in das innere Waldland der Grafschaft Surrey (Bd. I, Eliz. c. 15). Zu diesem Erlasse macht Scrivenor (S. 34) folgende An- merkungen: Eisendraht wurde in England vor dem Jahre 1568 aus-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 891. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/911>, abgerufen am 22.11.2024.