1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud = 25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert nach Le Play:
[Tabelle]
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen durch solche wurde ausser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne, Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zuliessen. Jeder, der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus- land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £ Busse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, dass die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl- fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Gusseisen, Schmiede- eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben, Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art, deren Schrauben über 11/2 Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-
England.
1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud = 25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert nach Le Play:
[Tabelle]
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen durch solche wurde auſser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne, Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zulieſsen. Jeder, der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus- land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £ Buſse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, daſs die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl- fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Guſseisen, Schmiede- eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben, Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art, deren Schrauben über 1½ Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-
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England.
1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud =
25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert
nach Le Play:
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners
Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und
Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung
von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich
gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen
durch solche wurde auſser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr
Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne,
Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zulieſsen. Jeder,
der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus-
land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £
Buſse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr
wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, daſs
die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl-
fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit
Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Guſseisen, Schmiede-
eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben,
Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen
von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art,
deren Schrauben über 1½ Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 1085. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1099>, abgerufen am 21.11.2024.
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