er sollte nicht mit zu kleinen oder undichten Bälgen blasen und dieselben nicht eher anbringen, bis der Hochofen vollkommen durch- gewärmt sei. Er hatte darüber zu wachen, dass die Arbeiter sich gegenseitig nicht Schaden thuen und dass der Aufgeber nicht zu Gunsten des einen oder anderen an dessen Blasetage mehr Erz auf- gebe, als die Kohlen gehörig tragen konnten und dadurch dem in der Tour folgenden schade. Er hatte dafür zu sorgen, dass die Hütten- marke richtig auf das Eisenstück aufgedrückt wurde und dass die Stücke nicht über 13 bis 15 Schiffspfund Gewicht erhielten, weil sie sonst zu schwer frischten. Für Anfertigung von Schlackenziegeln wurde er extra bezahlt. -- Liess ein Meister diese Vorschriften ausser Acht, stellte er schlecht zu, übersetzte er den Ofen, stellte er den Wind falsch u. s. w., so musste er den Schaden bezahlen, und wenn er dies nicht konnte, als Arbeiter unter einem anderen Meister arbeiten, um den Schaden durch Arbeit zu ersetzen.
Diejenigen Meister, welche den Bau des Hochofens so gut ver- standen, dass sie ihn allein durchführen konnten, hiessen Stegresare. Deren gab es in jedem Bergrevier einen oder zwei, die aus den Meistern gewählt wurden. Sie mussten sich einer besonderen Prüfung1) unterziehen, besonders über ihre Kenntnis der vorzüglichsten Erze und Steinarten des Reviers, der Art, wie bei der Fundamentierung je nach dem Boden zu verfahren ist, wie die Rauhmauer in Granit untadelhaft aufgeführt wird und wie der Schacht gut und dauerhaft aufzumauern sei.
Der Hüttenarbeiter (Schmelzer) arbeitete mit dem Meister vor der Ofenbrust und vertrat diesen. Er erhielt einen Lehrbrief und wurde vereidigt. Gewisse Kenntnisse musste er bereits besitzen.
Der Aufgeber wurde in derselben Weise angenommen. Seine Kenntnisse und Pflichten erstreckten sich auf Möllerung und Auf- geben.
Bei den Versammlungen (der Möte) wurden die Arbeiter vom Oberhochofenmeister geprüft, und, die am besten bestanden hatten, erhielten Prämieen.
Die Frischer (Hammarsmed)-Zunft bestand aus dem Altmeister, den Meistern, Gesellen (Mästersvän) und Lehrjungen. Zum Altmeister wählte das Berggericht einen geschickten, zuverlässigen Meister, der als Beisitzer des Berggerichts vereidigt wurde. Er revidierte jährlich
1) Siehe hierüber Meyer, a. a. O., S. 87 und Garney, Bau und Betrieb der Hochöfen, I, 33.
Schweden.
er sollte nicht mit zu kleinen oder undichten Bälgen blasen und dieselben nicht eher anbringen, bis der Hochofen vollkommen durch- gewärmt sei. Er hatte darüber zu wachen, daſs die Arbeiter sich gegenseitig nicht Schaden thuen und daſs der Aufgeber nicht zu Gunsten des einen oder anderen an dessen Blasetage mehr Erz auf- gebe, als die Kohlen gehörig tragen konnten und dadurch dem in der Tour folgenden schade. Er hatte dafür zu sorgen, daſs die Hütten- marke richtig auf das Eisenstück aufgedrückt wurde und daſs die Stücke nicht über 13 bis 15 Schiffspfund Gewicht erhielten, weil sie sonst zu schwer frischten. Für Anfertigung von Schlackenziegeln wurde er extra bezahlt. — Lieſs ein Meister diese Vorschriften auſser Acht, stellte er schlecht zu, übersetzte er den Ofen, stellte er den Wind falsch u. s. w., so muſste er den Schaden bezahlen, und wenn er dies nicht konnte, als Arbeiter unter einem anderen Meister arbeiten, um den Schaden durch Arbeit zu ersetzen.
Diejenigen Meister, welche den Bau des Hochofens so gut ver- standen, daſs sie ihn allein durchführen konnten, hieſsen Stegresare. Deren gab es in jedem Bergrevier einen oder zwei, die aus den Meistern gewählt wurden. Sie muſsten sich einer besonderen Prüfung1) unterziehen, besonders über ihre Kenntnis der vorzüglichsten Erze und Steinarten des Reviers, der Art, wie bei der Fundamentierung je nach dem Boden zu verfahren ist, wie die Rauhmauer in Granit untadelhaft aufgeführt wird und wie der Schacht gut und dauerhaft aufzumauern sei.
Der Hüttenarbeiter (Schmelzer) arbeitete mit dem Meister vor der Ofenbrust und vertrat diesen. Er erhielt einen Lehrbrief und wurde vereidigt. Gewisse Kenntnisse muſste er bereits besitzen.
Der Aufgeber wurde in derselben Weise angenommen. Seine Kenntnisse und Pflichten erstreckten sich auf Möllerung und Auf- geben.
Bei den Versammlungen (der Möte) wurden die Arbeiter vom Oberhochofenmeister geprüft, und, die am besten bestanden hatten, erhielten Prämieen.
Die Frischer (Hammarsmed)-Zunft bestand aus dem Altmeister, den Meistern, Gesellen (Mästersvän) und Lehrjungen. Zum Altmeister wählte das Berggericht einen geschickten, zuverlässigen Meister, der als Beisitzer des Berggerichts vereidigt wurde. Er revidierte jährlich
1) Siehe hierüber Meyer, a. a. O., S. 87 und Garney, Bau und Betrieb der Hochöfen, I, 33.
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Schweden.
er sollte nicht mit zu kleinen oder undichten Bälgen blasen und
dieselben nicht eher anbringen, bis der Hochofen vollkommen durch-
gewärmt sei. Er hatte darüber zu wachen, daſs die Arbeiter sich
gegenseitig nicht Schaden thuen und daſs der Aufgeber nicht zu
Gunsten des einen oder anderen an dessen Blasetage mehr Erz auf-
gebe, als die Kohlen gehörig tragen konnten und dadurch dem in der
Tour folgenden schade. Er hatte dafür zu sorgen, daſs die Hütten-
marke richtig auf das Eisenstück aufgedrückt wurde und daſs die
Stücke nicht über 13 bis 15 Schiffspfund Gewicht erhielten, weil sie
sonst zu schwer frischten. Für Anfertigung von Schlackenziegeln
wurde er extra bezahlt. — Lieſs ein Meister diese Vorschriften auſser
Acht, stellte er schlecht zu, übersetzte er den Ofen, stellte er den
Wind falsch u. s. w., so muſste er den Schaden bezahlen, und wenn
er dies nicht konnte, als Arbeiter unter einem anderen Meister
arbeiten, um den Schaden durch Arbeit zu ersetzen.
Diejenigen Meister, welche den Bau des Hochofens so gut ver-
standen, daſs sie ihn allein durchführen konnten, hieſsen Stegresare.
Deren gab es in jedem Bergrevier einen oder zwei, die aus den
Meistern gewählt wurden. Sie muſsten sich einer besonderen Prüfung 1)
unterziehen, besonders über ihre Kenntnis der vorzüglichsten Erze
und Steinarten des Reviers, der Art, wie bei der Fundamentierung je
nach dem Boden zu verfahren ist, wie die Rauhmauer in Granit
untadelhaft aufgeführt wird und wie der Schacht gut und dauerhaft
aufzumauern sei.
Der Hüttenarbeiter (Schmelzer) arbeitete mit dem Meister vor
der Ofenbrust und vertrat diesen. Er erhielt einen Lehrbrief und
wurde vereidigt. Gewisse Kenntnisse muſste er bereits besitzen.
Der Aufgeber wurde in derselben Weise angenommen. Seine
Kenntnisse und Pflichten erstreckten sich auf Möllerung und Auf-
geben.
Bei den Versammlungen (der Möte) wurden die Arbeiter vom
Oberhochofenmeister geprüft, und, die am besten bestanden hatten,
erhielten Prämieen.
Die Frischer (Hammarsmed)-Zunft bestand aus dem Altmeister,
den Meistern, Gesellen (Mästersvän) und Lehrjungen. Zum Altmeister
wählte das Berggericht einen geschickten, zuverlässigen Meister, der
als Beisitzer des Berggerichts vereidigt wurde. Er revidierte jährlich
1) Siehe hierüber Meyer, a. a. O., S. 87 und Garney, Bau und Betrieb
der Hochöfen, I, 33.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 1116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1130>, abgerufen am 21.11.2024.
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