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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897.

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Schweden.
zeit vorüber war, die Zunft versammelt (Möte). In dieser Versamm-
lung, die der Bergmeister oder der Oberhochofenmeister abhielt, er-
statteten der Altmeister und die Meister Bericht über den Verlauf
der letzten Kampagne, über den Zustand der Hütten, Gebläse u. s. w.,
der Zustellung, Gattierung und alles, was einer Prüfung bedurfte; der
Oberhochöfner ordnete bei dieser Gelegenheit Veränderungen im
Betriebe sowie in der Gattierung an und belehrte die Arbeiter im all-
gemeinen. Von allen zünftigen Hüttenarbeitern führte der Oberhoch-
ofenmeister ein Verzeichnis, das bei der Versammlung vorgelesen
wurde, damit man von geschehenen Veränderungen oder Beförderungen
Kenntnis erhielt, von den Strafgeldern u. s. w. wurde eine Innungskasse
gebildet, aus der bei den Versammlungen kranke und alte Hütten-
arbeiter und ihre Witwen Unterstützungen erhielten; auch wurden die
Überschüsse zur Belebung des Geschäftes und zur Aufmunterung
fleissiger und geschickter Lehrlinge verwandt.

Der Altmeister, der von dem Bergmeister vereidigt wurde, musste
jeden Herbst alle Hütten revidieren, nachsehen, ob die Anordnungen
des Oberhochofenmeisters ausgeführt waren, belehren, Reparaturen
anordnen, unter Umständen selbst ausführen. Wurde er besonders
berufen, so wurde er auch besonders bezahlt. Er war dem Oberhoch-
ofenmeister verantwortlich und musste diesen auf Verlangen auf seinen
Reisen begleiten. Er bezog keinen Gehalt, sondern bestimmte Gefälle.

Die Meister mussten erfahrene und zuverlässige Leute sein, die
ebenso die Zustellung wie den Betrieb des Hochofens verstanden.
Sie mussten sich einer Prüfung durch den Oberhochofenmeister in der
Innungsversammlung unterziehen, welche sich sowohl auf allgemeine
als auf örtliche hüttenmännische Kenntnisse erstreckte. Nach wohl-
bestandener Prüfung erhielt der Geprüfte seinen vom Oberhochofen-
und dem Altmeister unterschriebenen Meisterbrief und wurde vereidigt.
Der Inhalt des Schwurs war: treue Pflichterfüllung als Meister, ins-
besondere sorgfältiges Aussuchen eines guten Gestellsteins, Aufsicht
über das Rösten und Pochen, Bestimmung der Erzgicht, Ökonomie
der Kohlen, Belehrung seiner Untergebenen und genaue Angabe der
Tage, die der Ofen überhaupt im Gang gewesen, um danach die
Besteuerung zu regeln. -- Besonders wichtig war die Stellung des
Meisters bei den Gewerkshütten, wo er namentlich auch darauf zu
sehen hatte, dass alles zum Hüttenbetrieb Nötige gut und rechtzeitig
beschafft wurde. Neue oder unbekannte Erze durfte er nur mit
Erlaubnis des Oberhochofenmeisters verhütten. Ferner sollte der
Hochöfner kein neues Gestell in einen schlechten Schacht einbauen;

Schweden.
zeit vorüber war, die Zunft versammelt (Möte). In dieser Versamm-
lung, die der Bergmeister oder der Oberhochofenmeister abhielt, er-
statteten der Altmeister und die Meister Bericht über den Verlauf
der letzten Kampagne, über den Zustand der Hütten, Gebläse u. s. w.,
der Zustellung, Gattierung und alles, was einer Prüfung bedurfte; der
Oberhochöfner ordnete bei dieser Gelegenheit Veränderungen im
Betriebe sowie in der Gattierung an und belehrte die Arbeiter im all-
gemeinen. Von allen zünftigen Hüttenarbeitern führte der Oberhoch-
ofenmeister ein Verzeichnis, das bei der Versammlung vorgelesen
wurde, damit man von geschehenen Veränderungen oder Beförderungen
Kenntnis erhielt, von den Strafgeldern u. s. w. wurde eine Innungskasse
gebildet, aus der bei den Versammlungen kranke und alte Hütten-
arbeiter und ihre Witwen Unterstützungen erhielten; auch wurden die
Überschüsse zur Belebung des Geschäftes und zur Aufmunterung
fleiſsiger und geschickter Lehrlinge verwandt.

Der Altmeister, der von dem Bergmeister vereidigt wurde, muſste
jeden Herbst alle Hütten revidieren, nachsehen, ob die Anordnungen
des Oberhochofenmeisters ausgeführt waren, belehren, Reparaturen
anordnen, unter Umständen selbst ausführen. Wurde er besonders
berufen, so wurde er auch besonders bezahlt. Er war dem Oberhoch-
ofenmeister verantwortlich und muſste diesen auf Verlangen auf seinen
Reisen begleiten. Er bezog keinen Gehalt, sondern bestimmte Gefälle.

Die Meister muſsten erfahrene und zuverlässige Leute sein, die
ebenso die Zustellung wie den Betrieb des Hochofens verstanden.
Sie muſsten sich einer Prüfung durch den Oberhochofenmeister in der
Innungsversammlung unterziehen, welche sich sowohl auf allgemeine
als auf örtliche hüttenmännische Kenntnisse erstreckte. Nach wohl-
bestandener Prüfung erhielt der Geprüfte seinen vom Oberhochofen-
und dem Altmeister unterschriebenen Meisterbrief und wurde vereidigt.
Der Inhalt des Schwurs war: treue Pflichterfüllung als Meister, ins-
besondere sorgfältiges Aussuchen eines guten Gestellsteins, Aufsicht
über das Rösten und Pochen, Bestimmung der Erzgicht, Ökonomie
der Kohlen, Belehrung seiner Untergebenen und genaue Angabe der
Tage, die der Ofen überhaupt im Gang gewesen, um danach die
Besteuerung zu regeln. — Besonders wichtig war die Stellung des
Meisters bei den Gewerkshütten, wo er namentlich auch darauf zu
sehen hatte, daſs alles zum Hüttenbetrieb Nötige gut und rechtzeitig
beschafft wurde. Neue oder unbekannte Erze durfte er nur mit
Erlaubnis des Oberhochofenmeisters verhütten. Ferner sollte der
Hochöfner kein neues Gestell in einen schlechten Schacht einbauen;

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[1115/1129] Schweden. zeit vorüber war, die Zunft versammelt (Möte). In dieser Versamm- lung, die der Bergmeister oder der Oberhochofenmeister abhielt, er- statteten der Altmeister und die Meister Bericht über den Verlauf der letzten Kampagne, über den Zustand der Hütten, Gebläse u. s. w., der Zustellung, Gattierung und alles, was einer Prüfung bedurfte; der Oberhochöfner ordnete bei dieser Gelegenheit Veränderungen im Betriebe sowie in der Gattierung an und belehrte die Arbeiter im all- gemeinen. Von allen zünftigen Hüttenarbeitern führte der Oberhoch- ofenmeister ein Verzeichnis, das bei der Versammlung vorgelesen wurde, damit man von geschehenen Veränderungen oder Beförderungen Kenntnis erhielt, von den Strafgeldern u. s. w. wurde eine Innungskasse gebildet, aus der bei den Versammlungen kranke und alte Hütten- arbeiter und ihre Witwen Unterstützungen erhielten; auch wurden die Überschüsse zur Belebung des Geschäftes und zur Aufmunterung fleiſsiger und geschickter Lehrlinge verwandt. Der Altmeister, der von dem Bergmeister vereidigt wurde, muſste jeden Herbst alle Hütten revidieren, nachsehen, ob die Anordnungen des Oberhochofenmeisters ausgeführt waren, belehren, Reparaturen anordnen, unter Umständen selbst ausführen. Wurde er besonders berufen, so wurde er auch besonders bezahlt. Er war dem Oberhoch- ofenmeister verantwortlich und muſste diesen auf Verlangen auf seinen Reisen begleiten. Er bezog keinen Gehalt, sondern bestimmte Gefälle. Die Meister muſsten erfahrene und zuverlässige Leute sein, die ebenso die Zustellung wie den Betrieb des Hochofens verstanden. Sie muſsten sich einer Prüfung durch den Oberhochofenmeister in der Innungsversammlung unterziehen, welche sich sowohl auf allgemeine als auf örtliche hüttenmännische Kenntnisse erstreckte. Nach wohl- bestandener Prüfung erhielt der Geprüfte seinen vom Oberhochofen- und dem Altmeister unterschriebenen Meisterbrief und wurde vereidigt. Der Inhalt des Schwurs war: treue Pflichterfüllung als Meister, ins- besondere sorgfältiges Aussuchen eines guten Gestellsteins, Aufsicht über das Rösten und Pochen, Bestimmung der Erzgicht, Ökonomie der Kohlen, Belehrung seiner Untergebenen und genaue Angabe der Tage, die der Ofen überhaupt im Gang gewesen, um danach die Besteuerung zu regeln. — Besonders wichtig war die Stellung des Meisters bei den Gewerkshütten, wo er namentlich auch darauf zu sehen hatte, daſs alles zum Hüttenbetrieb Nötige gut und rechtzeitig beschafft wurde. Neue oder unbekannte Erze durfte er nur mit Erlaubnis des Oberhochofenmeisters verhütten. Ferner sollte der Hochöfner kein neues Gestell in einen schlechten Schacht einbauen;

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 1115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1129>, abgerufen am 20.05.2024.