hunderts die Berghauptmänner von Reden und von Trebra. Wir haben das für das Eisenhüttenwesen im allgemeinen Wichtige aus den Schriften der oben Genannten und anderer Fachschriftsteller bereits mitgeteilt.
Aber nicht nur durch technische Verbesserungen, sondern auch durch wirtschaftliche Massregeln suchten die Landesfürsten die schwer kämpfende Eisenindustrie des Harzes zu heben. Hierzu gehört das Monopol vom 3. Februar 1740, durch welches die Einfuhr fremden Eisens beschränkt und der Verkauf im Inlande befördert wurde. Da dies aber keinen grossen Erfolg hatte, und die Pächter die not- wendigen Verbesserungen nicht ausführen konnten, weil es ihnen an Mitteln dazu fehlte, so schritt die braunschweigische Regierung zur Verstaatlichung der Werke, welche um 1764 ihren Abschluss fand. Erst von diesem Zeitpunkt an war es möglich, die Einrichtungen und den Betrieb der Eisenwerke durchgreifend zu verbessern, und die Administration der Harzer Eisenwerke wurde von da an eine so vor- zügliche, dass sie als mustergültig anerkannt wurde und viele Aus- länder, selbst Engländer, die Werke zu ihrer Information besuchten. Man hatte überall eigentliche Hochöfen mit offener Brust. Blauöfen gab es nur für manganreiche Eisenerze zu Mägdesprung, Neuwerk und Steinrenner Hütte. Die Hüttenreisen wurden nach und nach verlängert. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts betrugen sie meist 15 bis 20 Wochen, während sie 1750 bis 1776 auf 24 bis 36, 1776 bis 1781 auf 46 bis 52, 1781 bis 1791 auf 48 bis 102 Wochen und danach oft auf mehrere Jahre verlängert wurden.
Von sonstigen Gesetzen und Erlassen erwähnen wir ein "Edikt, die Bestrafung der Eisen-Diebereien am Harz betreffend" vom 15. August 1735; darin heisst es: "Das Eisenwerk und sonderlich das Treib-Seyl in den Vorhäusern und Göpeln wird oftmals bei Centnern ausgehauen und weggeschleppt ..." Eisendiebe werden, wenn der Diebstahl über einen Reichsthaler Wert, mit dem Tode oder lebens- länglicher Zwangsarbeit bestraft, wenn unter einem Reichsthaler, mit Halseisen und Sackpfeifen 1).
Auch die am 20. Mai 1751 erlassene Walkenrieder Eisenberg- werksordnung enthält strenge Bestimmungen, z. B. (XVIII): Wer Stein oder Fluss auf fremden Hütten verkauft, der ist seiner Grube verlustig und fällt solche dem Bergamte anheim. (XXXVII): Würde jemand der Eisenhüttenleute auf den Walkenriedischen Eisenhütten
1) Siehe Wagner, Corp. jur. met., p. 1103.
Der Harz.
hunderts die Berghauptmänner von Reden und von Trebra. Wir haben das für das Eisenhüttenwesen im allgemeinen Wichtige aus den Schriften der oben Genannten und anderer Fachschriftsteller bereits mitgeteilt.
Aber nicht nur durch technische Verbesserungen, sondern auch durch wirtschaftliche Maſsregeln suchten die Landesfürsten die schwer kämpfende Eisenindustrie des Harzes zu heben. Hierzu gehört das Monopol vom 3. Februar 1740, durch welches die Einfuhr fremden Eisens beschränkt und der Verkauf im Inlande befördert wurde. Da dies aber keinen groſsen Erfolg hatte, und die Pächter die not- wendigen Verbesserungen nicht ausführen konnten, weil es ihnen an Mitteln dazu fehlte, so schritt die braunschweigische Regierung zur Verstaatlichung der Werke, welche um 1764 ihren Abschluſs fand. Erst von diesem Zeitpunkt an war es möglich, die Einrichtungen und den Betrieb der Eisenwerke durchgreifend zu verbessern, und die Administration der Harzer Eisenwerke wurde von da an eine so vor- zügliche, daſs sie als mustergültig anerkannt wurde und viele Aus- länder, selbst Engländer, die Werke zu ihrer Information besuchten. Man hatte überall eigentliche Hochöfen mit offener Brust. Blauöfen gab es nur für manganreiche Eisenerze zu Mägdesprung, Neuwerk und Steinrenner Hütte. Die Hüttenreisen wurden nach und nach verlängert. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts betrugen sie meist 15 bis 20 Wochen, während sie 1750 bis 1776 auf 24 bis 36, 1776 bis 1781 auf 46 bis 52, 1781 bis 1791 auf 48 bis 102 Wochen und danach oft auf mehrere Jahre verlängert wurden.
Von sonstigen Gesetzen und Erlassen erwähnen wir ein „Edikt, die Bestrafung der Eisen-Diebereien am Harz betreffend“ vom 15. August 1735; darin heiſst es: „Das Eisenwerk und sonderlich das Treib-Seyl in den Vorhäusern und Göpeln wird oftmals bei Centnern ausgehauen und weggeschleppt …“ Eisendiebe werden, wenn der Diebstahl über einen Reichsthaler Wert, mit dem Tode oder lebens- länglicher Zwangsarbeit bestraft, wenn unter einem Reichsthaler, mit Halseisen und Sackpfeifen 1).
Auch die am 20. Mai 1751 erlassene Walkenrieder Eisenberg- werksordnung enthält strenge Bestimmungen, z. B. (XVIII): Wer Stein oder Fluſs auf fremden Hütten verkauft, der ist seiner Grube verlustig und fällt solche dem Bergamte anheim. (XXXVII): Würde jemand der Eisenhüttenleute auf den Walkenriedischen Eisenhütten
1) Siehe Wagner, Corp. jur. met., p. 1103.
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Der Harz.
hunderts die Berghauptmänner von Reden und von Trebra. Wir
haben das für das Eisenhüttenwesen im allgemeinen Wichtige aus
den Schriften der oben Genannten und anderer Fachschriftsteller
bereits mitgeteilt.
Aber nicht nur durch technische Verbesserungen, sondern auch
durch wirtschaftliche Maſsregeln suchten die Landesfürsten die schwer
kämpfende Eisenindustrie des Harzes zu heben. Hierzu gehört das
Monopol vom 3. Februar 1740, durch welches die Einfuhr fremden
Eisens beschränkt und der Verkauf im Inlande befördert wurde. Da
dies aber keinen groſsen Erfolg hatte, und die Pächter die not-
wendigen Verbesserungen nicht ausführen konnten, weil es ihnen an
Mitteln dazu fehlte, so schritt die braunschweigische Regierung zur
Verstaatlichung der Werke, welche um 1764 ihren Abschluſs fand.
Erst von diesem Zeitpunkt an war es möglich, die Einrichtungen und
den Betrieb der Eisenwerke durchgreifend zu verbessern, und die
Administration der Harzer Eisenwerke wurde von da an eine so vor-
zügliche, daſs sie als mustergültig anerkannt wurde und viele Aus-
länder, selbst Engländer, die Werke zu ihrer Information besuchten.
Man hatte überall eigentliche Hochöfen mit offener Brust. Blauöfen
gab es nur für manganreiche Eisenerze zu Mägdesprung, Neuwerk
und Steinrenner Hütte. Die Hüttenreisen wurden nach und nach
verlängert. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts betrugen sie meist
15 bis 20 Wochen, während sie 1750 bis 1776 auf 24 bis 36, 1776
bis 1781 auf 46 bis 52, 1781 bis 1791 auf 48 bis 102 Wochen und
danach oft auf mehrere Jahre verlängert wurden.
Von sonstigen Gesetzen und Erlassen erwähnen wir ein „Edikt,
die Bestrafung der Eisen-Diebereien am Harz betreffend“ vom
15. August 1735; darin heiſst es: „Das Eisenwerk und sonderlich das
Treib-Seyl in den Vorhäusern und Göpeln wird oftmals bei Centnern
ausgehauen und weggeschleppt …“ Eisendiebe werden, wenn der
Diebstahl über einen Reichsthaler Wert, mit dem Tode oder lebens-
länglicher Zwangsarbeit bestraft, wenn unter einem Reichsthaler, mit
Halseisen und Sackpfeifen 1).
Auch die am 20. Mai 1751 erlassene Walkenrieder Eisenberg-
werksordnung enthält strenge Bestimmungen, z. B. (XVIII): Wer
Stein oder Fluſs auf fremden Hütten verkauft, der ist seiner Grube
verlustig und fällt solche dem Bergamte anheim. (XXXVII): Würde
jemand der Eisenhüttenleute auf den Walkenriedischen Eisenhütten
1) Siehe Wagner, Corp. jur. met., p. 1103.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 864. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/878>, abgerufen am 22.11.2024.
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