worden gegen nachbenannte kurfürstliche Gefälle: Recessgeld, viertel- jährlich 8 Thlr., Erbzins jährlich 21 Thlr., Pocherzins 4 Thlr. 9 Gr., von jedem Fuder Eisenstein a 5 Tonnen 1 Gr. Ladegeld, zum Zehnten jedesmal das zehnte Fuder, und dieses alles zum Bergamte Glas- hütten; ferner dem Bergmeister 1 Thlr. Quartal Fahrgeld und dem Bergschreiber 6 Gr. Zur Ermunterung der Baulust wurden aber die Eisenstein-Zehnten und Ladegelder auf 3 Jahre erlassen.
Die Hütte bei Mückenberg war das spätere berühmte Eisen- werk Lauchhammer. Freifrau von Löwenthal erhielt dafür am 17. Juli 1725 die Konzession:
1. einen Hochofen, 2 Stabhämmer, 1 Zerrennfeuer, 1 Zain- und Blechhammer, und zwar diesen letzten zu Stabeisen als auch zu Blechen zu gebrauchen, 1 Frischfeuer, 1 Zinnhaus, 1 Eisen- drahtmühle, 1 Stahlfabrik und 1 Eisengusswerk, letzteres beides aber nur bis auf Widerruf und in dem Masse, wie solches den Hämmern im Pirnaischen Revier, nach Anweisung des unterm 28. Juli 1670 diesfalls publizierten Mandats konzediert, zu er- richten.
2. Bei diesem Werke das Branntweinbrennen, Schlachten, den Handel mit Materialien, Viktualien, das Mahlen in einer zu erbauenden Mühle, samt schwarz und weiss Backen, auch Mälzen und Brauen, gegen Erlegung der ordentlichen Steuern, jedoch nur für die Hammerbedienten, Arbeiter und Fuhrleute, und ohne die Arbeiter mit Ess- und anderen Waren gesetz- widrig auszulohnen, zu betreiben.
3. Den Gerichts- und Hammerzwang, jedoch dergestalt, dass die der Bergfreiheit unterworfenen Gruben und Stollengebäude hierunter keineswegs zu verstehen, ungehindert zu exerzieren; und endlich
4. den Stahl und alle andere gefertigte Waren, jedoch gegen Ab- stattung des gebräuchlichen Aufgeldes, Geleit und Accise, frei zu verhandeln, doch so, dass sie
1. durch die verstattete Drahtmühle und deren Umtrieb die kur- fürstliche, zu dem Vorwerk Lohmen gehörige, wie auch die Rosenthaler Drahtmühle, welche vornehmlich aufs Gebirge ge- wissermassen privilegiert wäre, nicht benachteilige.
2. Die Trank- und Fleischsteuer von der Konsumtion auf dem Werke ins Amt Hayn, den Zehnten von den gewonnenen und geförderten Eisensteinen aber, nebst dem Ladegroschen, auch
Sachsen.
worden gegen nachbenannte kurfürstliche Gefälle: Receſsgeld, viertel- jährlich 8 Thlr., Erbzins jährlich 21 Thlr., Pocherzins 4 Thlr. 9 Gr., von jedem Fuder Eisenstein à 5 Tonnen 1 Gr. Ladegeld, zum Zehnten jedesmal das zehnte Fuder, und dieses alles zum Bergamte Glas- hütten; ferner dem Bergmeister 1 Thlr. Quartal Fahrgeld und dem Bergschreiber 6 Gr. Zur Ermunterung der Baulust wurden aber die Eisenstein-Zehnten und Ladegelder auf 3 Jahre erlassen.
Die Hütte bei Mückenberg war das spätere berühmte Eisen- werk Lauchhammer. Freifrau von Löwenthal erhielt dafür am 17. Juli 1725 die Konzession:
1. einen Hochofen, 2 Stabhämmer, 1 Zerrennfeuer, 1 Zain- und Blechhammer, und zwar diesen letzten zu Stabeisen als auch zu Blechen zu gebrauchen, 1 Frischfeuer, 1 Zinnhaus, 1 Eisen- drahtmühle, 1 Stahlfabrik und 1 Eisenguſswerk, letzteres beides aber nur bis auf Widerruf und in dem Maſse, wie solches den Hämmern im Pirnaischen Revier, nach Anweisung des unterm 28. Juli 1670 diesfalls publizierten Mandats konzediert, zu er- richten.
2. Bei diesem Werke das Branntweinbrennen, Schlachten, den Handel mit Materialien, Viktualien, das Mahlen in einer zu erbauenden Mühle, samt schwarz und weiſs Backen, auch Mälzen und Brauen, gegen Erlegung der ordentlichen Steuern, jedoch nur für die Hammerbedienten, Arbeiter und Fuhrleute, und ohne die Arbeiter mit Eſs- und anderen Waren gesetz- widrig auszulohnen, zu betreiben.
3. Den Gerichts- und Hammerzwang, jedoch dergestalt, daſs die der Bergfreiheit unterworfenen Gruben und Stollengebäude hierunter keineswegs zu verstehen, ungehindert zu exerzieren; und endlich
4. den Stahl und alle andere gefertigte Waren, jedoch gegen Ab- stattung des gebräuchlichen Aufgeldes, Geleit und Accise, frei zu verhandeln, doch so, daſs sie
1. durch die verstattete Drahtmühle und deren Umtrieb die kur- fürstliche, zu dem Vorwerk Lohmen gehörige, wie auch die Rosenthaler Drahtmühle, welche vornehmlich aufs Gebirge ge- wissermaſsen privilegiert wäre, nicht benachteilige.
2. Die Trank- und Fleischsteuer von der Konsumtion auf dem Werke ins Amt Hayn, den Zehnten von den gewonnenen und geförderten Eisensteinen aber, nebst dem Ladegroschen, auch
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Sachsen.
worden gegen nachbenannte kurfürstliche Gefälle: Receſsgeld, viertel-
jährlich 8 Thlr., Erbzins jährlich 21 Thlr., Pocherzins 4 Thlr. 9 Gr.,
von jedem Fuder Eisenstein à 5 Tonnen 1 Gr. Ladegeld, zum Zehnten
jedesmal das zehnte Fuder, und dieses alles zum Bergamte Glas-
hütten; ferner dem Bergmeister 1 Thlr. Quartal Fahrgeld und dem
Bergschreiber 6 Gr. Zur Ermunterung der Baulust wurden aber die
Eisenstein-Zehnten und Ladegelder auf 3 Jahre erlassen.
Die Hütte bei Mückenberg war das spätere berühmte Eisen-
werk Lauchhammer. Freifrau von Löwenthal erhielt dafür am
17. Juli 1725 die Konzession:
1. einen Hochofen, 2 Stabhämmer, 1 Zerrennfeuer, 1 Zain- und
Blechhammer, und zwar diesen letzten zu Stabeisen als auch
zu Blechen zu gebrauchen, 1 Frischfeuer, 1 Zinnhaus, 1 Eisen-
drahtmühle, 1 Stahlfabrik und 1 Eisenguſswerk, letzteres beides
aber nur bis auf Widerruf und in dem Maſse, wie solches den
Hämmern im Pirnaischen Revier, nach Anweisung des unterm
28. Juli 1670 diesfalls publizierten Mandats konzediert, zu er-
richten.
2. Bei diesem Werke das Branntweinbrennen, Schlachten, den
Handel mit Materialien, Viktualien, das Mahlen in einer zu
erbauenden Mühle, samt schwarz und weiſs Backen, auch
Mälzen und Brauen, gegen Erlegung der ordentlichen Steuern,
jedoch nur für die Hammerbedienten, Arbeiter und Fuhrleute,
und ohne die Arbeiter mit Eſs- und anderen Waren gesetz-
widrig auszulohnen, zu betreiben.
3. Den Gerichts- und Hammerzwang, jedoch dergestalt, daſs die
der Bergfreiheit unterworfenen Gruben und Stollengebäude
hierunter keineswegs zu verstehen, ungehindert zu exerzieren;
und endlich
4. den Stahl und alle andere gefertigte Waren, jedoch gegen Ab-
stattung des gebräuchlichen Aufgeldes, Geleit und Accise, frei
zu verhandeln, doch so, daſs sie
1. durch die verstattete Drahtmühle und deren Umtrieb die kur-
fürstliche, zu dem Vorwerk Lohmen gehörige, wie auch die
Rosenthaler Drahtmühle, welche vornehmlich aufs Gebirge ge-
wissermaſsen privilegiert wäre, nicht benachteilige.
2. Die Trank- und Fleischsteuer von der Konsumtion auf dem
Werke ins Amt Hayn, den Zehnten von den gewonnenen und
geförderten Eisensteinen aber, nebst dem Ladegroschen, auch
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 900. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/914>, abgerufen am 22.11.2024.
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