Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777.

Bild:
<< vorherige Seite
Bierbrauerey. §. 13.
§. 13.

Wenn die erregte Gährung fast bis zum
höchsten Grade gekommen ist, und der Schaum
nicht mehr aufsteigt, so wird das Bier in Fäs-
ser gefüllet, in denen es hernach die Gährung
vollendet, und die, mit Wasser, oder welches
nicht so gut ist, mit Bier nachgefüllet, wohl
verstopft, in Kellern aufbewahrt werden. Giebt
man den Biertonnen inwendig einen Ueber-
zug von reinem unverbranten Piche, so erhält
das Bier daher einen angenehmen Geschmack,
und wird vor der Verdünstung bewahrt.

1. Nach der königlichen Verordnung vom 27 Dec.
1713, soll in hiesigen Landen ein Quartir 2
Pfund Brunnenwasser halten. Zwey Quar-
tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen
ein Stübchen. Ein ganzes Bierfaß hält 104
Stübchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß
Bier oder eine Tonne hält 26 Stübchen.
Nach eben dieser Verordnung muß ein Faß
folgende Verhältniß in Calenbergischem Maaße
haben. Die erste Zahl ist die Länge von einem
Boden bis zum andern; die zweyte ist der
Durchmesser im Spunde; die dritte Zahl ist
der Durchmesser des Bodens.
Ein ganzes Faß -- 43 . 30 . 24 Zoll
Ein halbes Faß -- 351/4 . 241/4 . 20 --
Ein Viertelfaß oder eine
Tonne -- -- -- 241/4 . 20 . 17 --
Eine halbe Tonne oder
ein Achtel Faß -- 191/4 . 151/2 . 133/4 --
§. 14.
Bierbrauerey. §. 13.
§. 13.

Wenn die erregte Gaͤhrung faſt bis zum
hoͤchſten Grade gekommen iſt, und der Schaum
nicht mehr aufſteigt, ſo wird das Bier in Faͤſ-
ſer gefuͤllet, in denen es hernach die Gaͤhrung
vollendet, und die, mit Waſſer, oder welches
nicht ſo gut iſt, mit Bier nachgefuͤllet, wohl
verſtopft, in Kellern aufbewahrt werden. Giebt
man den Biertonnen inwendig einen Ueber-
zug von reinem unverbranten Piche, ſo erhaͤlt
das Bier daher einen angenehmen Geſchmack,
und wird vor der Verduͤnſtung bewahrt.

1. Nach der koͤniglichen Verordnung vom 27 Dec.
1713, ſoll in hieſigen Landen ein Quartir 2
Pfund Brunnenwaſſer halten. Zwey Quar-
tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen
ein Stuͤbchen. Ein ganzes Bierfaß haͤlt 104
Stuͤbchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß
Bier oder eine Tonne haͤlt 26 Stuͤbchen.
Nach eben dieſer Verordnung muß ein Faß
folgende Verhaͤltniß in Calenbergiſchem Maaße
haben. Die erſte Zahl iſt die Laͤnge von einem
Boden bis zum andern; die zweyte iſt der
Durchmeſſer im Spunde; die dritte Zahl iſt
der Durchmeſſer des Bodens.
Ein ganzes Faß — 43 . 30 . 24 Zoll
Ein halbes Faß — 35¼ . 24¼ . 20 —
Ein Viertelfaß oder eine
Tonne — — — 24¼ . 20 . 17 —
Eine halbe Tonne oder
ein Achtel Faß — 19¼ . 15½ . 13¾ —
§. 14.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0153" n="93"/>
        <fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Bierbrauerey.</hi> §. 13.</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 13.</head><lb/>
          <p>Wenn die erregte Ga&#x0364;hrung fa&#x017F;t bis zum<lb/>
ho&#x0364;ch&#x017F;ten Grade gekommen i&#x017F;t, und der Schaum<lb/>
nicht mehr auf&#x017F;teigt, &#x017F;o wird das Bier in Fa&#x0364;&#x017F;-<lb/>
&#x017F;er gefu&#x0364;llet, in denen es hernach die Ga&#x0364;hrung<lb/>
vollendet, und die, mit Wa&#x017F;&#x017F;er, oder welches<lb/>
nicht &#x017F;o gut i&#x017F;t, mit Bier nachgefu&#x0364;llet, wohl<lb/>
ver&#x017F;topft, in Kellern aufbewahrt werden. Giebt<lb/>
man den <hi rendition="#fr">Biertonnen</hi> inwendig einen Ueber-<lb/>
zug von reinem unverbranten Piche, &#x017F;o erha&#x0364;lt<lb/>
das Bier daher einen angenehmen Ge&#x017F;chmack,<lb/>
und wird vor der Verdu&#x0364;n&#x017F;tung bewahrt.</p><lb/>
          <list>
            <item>1. Nach der ko&#x0364;niglichen Verordnung vom 27 Dec.<lb/>
1713, &#x017F;oll in hie&#x017F;igen Landen ein <hi rendition="#fr">Quartir</hi> 2<lb/>
Pfund Brunnenwa&#x017F;&#x017F;er halten. Zwey Quar-<lb/>
tir machen eine <hi rendition="#fr">Kanne;</hi> 4 Quartir machen<lb/>
ein <hi rendition="#fr">Stu&#x0364;bchen.</hi> Ein <hi rendition="#fr">ganzes Bierfaß</hi> ha&#x0364;lt 104<lb/>
Stu&#x0364;bchen oder 208 Kannen. Ein <hi rendition="#fr">Viertelfaß</hi><lb/>
Bier oder eine <hi rendition="#fr">Tonne</hi> ha&#x0364;lt 26 Stu&#x0364;bchen.<lb/>
Nach eben die&#x017F;er Verordnung muß ein Faß<lb/>
folgende Verha&#x0364;ltniß in Calenbergi&#x017F;chem Maaße<lb/>
haben. Die er&#x017F;te Zahl i&#x017F;t die La&#x0364;nge von einem<lb/>
Boden bis zum andern; die zweyte i&#x017F;t der<lb/>
Durchme&#x017F;&#x017F;er im Spunde; die dritte Zahl i&#x017F;t<lb/>
der Durchme&#x017F;&#x017F;er des Bodens.<lb/><list><item>Ein ganzes Faß &#x2014; 43 . 30 . 24 Zoll</item><lb/><item>Ein halbes Faß &#x2014; 35¼ . 24¼ . 20 &#x2014;</item><lb/><item>Ein Viertelfaß oder eine<lb/>
Tonne &#x2014; &#x2014; &#x2014; 24¼ . 20 . 17 &#x2014;</item><lb/><item>Eine halbe Tonne oder<lb/>
ein Achtel Faß &#x2014; 19¼ . 15½ . 13¾ &#x2014;</item></list></item>
          </list>
        </div><lb/>
        <fw place="bottom" type="catch">§. 14.</fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[93/0153] Bierbrauerey. §. 13. §. 13. Wenn die erregte Gaͤhrung faſt bis zum hoͤchſten Grade gekommen iſt, und der Schaum nicht mehr aufſteigt, ſo wird das Bier in Faͤſ- ſer gefuͤllet, in denen es hernach die Gaͤhrung vollendet, und die, mit Waſſer, oder welches nicht ſo gut iſt, mit Bier nachgefuͤllet, wohl verſtopft, in Kellern aufbewahrt werden. Giebt man den Biertonnen inwendig einen Ueber- zug von reinem unverbranten Piche, ſo erhaͤlt das Bier daher einen angenehmen Geſchmack, und wird vor der Verduͤnſtung bewahrt. 1. Nach der koͤniglichen Verordnung vom 27 Dec. 1713, ſoll in hieſigen Landen ein Quartir 2 Pfund Brunnenwaſſer halten. Zwey Quar- tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen ein Stuͤbchen. Ein ganzes Bierfaß haͤlt 104 Stuͤbchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß Bier oder eine Tonne haͤlt 26 Stuͤbchen. Nach eben dieſer Verordnung muß ein Faß folgende Verhaͤltniß in Calenbergiſchem Maaße haben. Die erſte Zahl iſt die Laͤnge von einem Boden bis zum andern; die zweyte iſt der Durchmeſſer im Spunde; die dritte Zahl iſt der Durchmeſſer des Bodens. Ein ganzes Faß — 43 . 30 . 24 Zoll Ein halbes Faß — 35¼ . 24¼ . 20 — Ein Viertelfaß oder eine Tonne — — — 24¼ . 20 . 17 — Eine halbe Tonne oder ein Achtel Faß — 19¼ . 15½ . 13¾ — §. 14.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beckmann_technologie_1777
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beckmann_technologie_1777/153
Zitationshilfe: Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beckmann_technologie_1777/153>, abgerufen am 16.05.2024.