Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777.Bierbrauerey. §. 13. §. 13. Wenn die erregte Gährung fast bis zum 1. Nach der königlichen Verordnung vom 27 Dec. 1713, soll in hiesigen Landen ein Quartir 2 Pfund Brunnenwasser halten. Zwey Quar- tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen ein Stübchen. Ein ganzes Bierfaß hält 104 Stübchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß Bier oder eine Tonne hält 26 Stübchen. Nach eben dieser Verordnung muß ein Faß folgende Verhältniß in Calenbergischem Maaße haben. Die erste Zahl ist die Länge von einem Boden bis zum andern; die zweyte ist der Durchmesser im Spunde; die dritte Zahl ist der Durchmesser des Bodens. Ein ganzes Faß -- 43 . 30 . 24 Zoll Ein halbes Faß -- 351/4 . 241/4 . 20 -- Ein Viertelfaß oder eine Tonne -- -- -- 241/4 . 20 . 17 -- Eine halbe Tonne oder ein Achtel Faß -- 191/4 . 151/2 . 133/4 -- §. 14.
Bierbrauerey. §. 13. §. 13. Wenn die erregte Gaͤhrung faſt bis zum 1. Nach der koͤniglichen Verordnung vom 27 Dec. 1713, ſoll in hieſigen Landen ein Quartir 2 Pfund Brunnenwaſſer halten. Zwey Quar- tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen ein Stuͤbchen. Ein ganzes Bierfaß haͤlt 104 Stuͤbchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß Bier oder eine Tonne haͤlt 26 Stuͤbchen. Nach eben dieſer Verordnung muß ein Faß folgende Verhaͤltniß in Calenbergiſchem Maaße haben. Die erſte Zahl iſt die Laͤnge von einem Boden bis zum andern; die zweyte iſt der Durchmeſſer im Spunde; die dritte Zahl iſt der Durchmeſſer des Bodens. Ein ganzes Faß — 43 . 30 . 24 Zoll Ein halbes Faß — 35¼ . 24¼ . 20 — Ein Viertelfaß oder eine Tonne — — — 24¼ . 20 . 17 — Eine halbe Tonne oder ein Achtel Faß — 19¼ . 15½ . 13¾ — §. 14.
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Bierbrauerey. §. 13.
§. 13.
Wenn die erregte Gaͤhrung faſt bis zum
hoͤchſten Grade gekommen iſt, und der Schaum
nicht mehr aufſteigt, ſo wird das Bier in Faͤſ-
ſer gefuͤllet, in denen es hernach die Gaͤhrung
vollendet, und die, mit Waſſer, oder welches
nicht ſo gut iſt, mit Bier nachgefuͤllet, wohl
verſtopft, in Kellern aufbewahrt werden. Giebt
man den Biertonnen inwendig einen Ueber-
zug von reinem unverbranten Piche, ſo erhaͤlt
das Bier daher einen angenehmen Geſchmack,
und wird vor der Verduͤnſtung bewahrt.
1. Nach der koͤniglichen Verordnung vom 27 Dec.
1713, ſoll in hieſigen Landen ein Quartir 2
Pfund Brunnenwaſſer halten. Zwey Quar-
tir machen eine Kanne; 4 Quartir machen
ein Stuͤbchen. Ein ganzes Bierfaß haͤlt 104
Stuͤbchen oder 208 Kannen. Ein Viertelfaß
Bier oder eine Tonne haͤlt 26 Stuͤbchen.
Nach eben dieſer Verordnung muß ein Faß
folgende Verhaͤltniß in Calenbergiſchem Maaße
haben. Die erſte Zahl iſt die Laͤnge von einem
Boden bis zum andern; die zweyte iſt der
Durchmeſſer im Spunde; die dritte Zahl iſt
der Durchmeſſer des Bodens.
Ein ganzes Faß — 43 . 30 . 24 Zoll
Ein halbes Faß — 35¼ . 24¼ . 20 —
Ein Viertelfaß oder eine
Tonne — — — 24¼ . 20 . 17 —
Eine halbe Tonne oder
ein Achtel Faß — 19¼ . 15½ . 13¾ —
§. 14.
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