Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.von dem vorsetzlichen Meineid. §. 19. Dieweil es aber noch keine Ver- tung
von dem vorſetzlichen Meineid. §. 19. Dieweil es aber noch keine Ver- tung
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von dem vorſetzlichen Meineid.
§. 19.
Dieweil es aber noch keine Ver-
ſoͤhnung iſt, wo jemand ſein Unrecht
bey dem Nechſten nur erkennet; ſo
muß 2) auch die Beleidigung
aufgehoben werden. Das ge-
ſchiehet theils dadurch, wo man ſein
Unrecht bereuet, verabſcheuet, und
wiederrufet; theils dadurch, wo man
dem Nechſten ſein gekraͤncktes Recht,
ſoviel moͤglich, wieder verſchaffet, und
den zugefuͤgten Schaden erſetzet. Wol-
te jemand ſeine an dem Nechſten ver-
uͤbte Bosheit, ihm zwar bekennen,
aber gleichwol bey dieſer Bekentnis die-
ſelbe noch immer entſchuldigen, ge-
nehm halten, ſich damit heimlich ki-
tzeln, oder ſich ſeiner Suͤnde ruͤhmen;
der verſoͤhnete ſich nicht. Sondern
durch dieſe fortgeſetzte Genehmhaltung,
wiederholete er die begangene Suͤnde
ſo lange, als lange die Genehmhal-
tung
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