Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.von dem vorsetzlichen Meineid. sen, und darf sich während dieser Be-leidigung, bey GOtt nicht um Ver- gebung melden, Jes. 1, 17. 18. Die Offenbarungseide sind aus obigem von selbsten zu verstehen. Die Ausflucht, daß die Dirne leichtfer- tig seye mit welcher die Sünde began- gen worden, kan dem Thäter nicht im mindesten aushelfen. Dann davon ist bey dem Eidschwur die Frage nicht. Sie mag noch so liederlich, noch so berüchtiget seyn. Der Richter will nur dieses wissen, ob der angegebene und beklagte, mit ihr in Unehren zu schaffen gehabt? Ob die Dirne in ih- rem Angeben bey der Warheit bleibe? Ob es wahr oder unwahr seye, daß der beklagte, mit ihr Schande getrie- ben? Der Richter fodert die Warheit, um sein Urtheil darauf zu gründen. Eine Person, welche im Gerichte die War-
von dem vorſetzlichen Meineid. ſen, und darf ſich waͤhrend dieſer Be-leidigung, bey GOtt nicht um Ver- gebung melden, Jeſ. 1, 17. 18. Die Offenbarungseide ſind aus obigem von ſelbſten zu verſtehen. Die Ausflucht, daß die Dirne leichtfer- tig ſeye mit welcher die Suͤnde began- gen worden, kan dem Thaͤter nicht im mindeſten aushelfen. Dann davon iſt bey dem Eidſchwur die Frage nicht. Sie mag noch ſo liederlich, noch ſo beruͤchtiget ſeyn. Der Richter will nur dieſes wiſſen, ob der angegebene und beklagte, mit ihr in Unehren zu ſchaffen gehabt? Ob die Dirne in ih- rem Angeben bey der Warheit bleibe? Ob es wahr oder unwahr ſeye, daß der beklagte, mit ihr Schande getrie- ben? Der Richter fodert die Warheit, um ſein Urtheil darauf zu gruͤnden. Eine Perſon, welche im Gerichte die War-
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von dem vorſetzlichen Meineid.
ſen, und darf ſich waͤhrend dieſer Be-
leidigung, bey GOtt nicht um Ver-
gebung melden, Jeſ. 1, 17. 18.
Die Offenbarungseide ſind aus
obigem von ſelbſten zu verſtehen. Die
Ausflucht, daß die Dirne leichtfer-
tig ſeye mit welcher die Suͤnde began-
gen worden, kan dem Thaͤter nicht im
mindeſten aushelfen. Dann davon iſt
bey dem Eidſchwur die Frage nicht.
Sie mag noch ſo liederlich, noch ſo
beruͤchtiget ſeyn. Der Richter will
nur dieſes wiſſen, ob der angegebene
und beklagte, mit ihr in Unehren zu
ſchaffen gehabt? Ob die Dirne in ih-
rem Angeben bey der Warheit bleibe?
Ob es wahr oder unwahr ſeye, daß
der beklagte, mit ihr Schande getrie-
ben? Der Richter fodert die Warheit,
um ſein Urtheil darauf zu gruͤnden.
Eine Perſon, welche im Gerichte die
War-
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