[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.VII. Consularische Jurisdiction. den Verurtheilten, unter Ueberreichung der Strafsumme, in denstärksten Ausdrücken darüber aus und hoben namentlich hervor, wie das Jagdverbot täglich selbst von den Mitgliedern der englischen Gesandtschaft und aller Consulate übertreten worden sei. Die That- sache ist nicht zu leugnen, aber die daraus abgeleiteten Folgerungen sind falsch. Wenn die japanische Behörde den Diplomaten die Jagd aus Courtoisie stillschweigend erlaubte, so folgte daraus noch keine allgemeine Aufhebung des Verbotes. Solche Deduction ist gegen alle Rechtsbegriffe: ein Jagdbesitzer, der einen Unberech- tigten auf seinem Terrain ungehindert jagen lässt, verliert dadurch nicht das Recht sich jedes anderen Eindringlings zu erwehren. Die Japaner gestatteten ihrer nationalen Anschauung folgend den Diplo- maten und Officieren fortwährend eine Menge Dinge, die sich kein Kaufmann erlauben durfte. Als das Jagen der preussischen See- officiere den Behörden unangenehm wurde, baten die Bunyo's den Gesandten in den höflichsten Formen, unter vielen Entschuldigungen, sie an das Verbot zu erinnern, worauf es natürlich unterblieb. Die Consuln dagegen machten den Kaufleuten das Jagdverbot wiederholt bekannt, ohne dass diese sich daran gekehrt hätten. Die Diplomaten haben sich nun, um alles Aergerniss zu vermeiden, seit jener un- glücklichen Begegnung des Waidwerks auch gänzlich enthalten, obgleich ihnen nie etwas Unangenehmes dabei zustiess. -- Herr Alcock sprach übrigens, indem er einerseits die Strafe verschärfte, den japanischen Behörden in sehr entschiedenen Ausdrücken das Recht ab, Europäer auf brutale Weise zu binden und in Formen festzunehmen, die unsere Begriffe von Menschenwürde verletzen; die Polizeibeamten sollten angewiesen werden, Verhaftungen künftig nur in solchen Fällen vorzunehmen, wo die Feststellung des That- bestandes sie forderte, und sich auch dann nur unter Anwendung der allernothwendigsten Zwangsmittel der Person des Maleficanten zu versichern. Die gerichtlichen Verhandlungen dauerten bis gegen Ende 7*
VII. Consularische Jurisdiction. den Verurtheilten, unter Ueberreichung der Strafsumme, in denstärksten Ausdrücken darüber aus und hoben namentlich hervor, wie das Jagdverbot täglich selbst von den Mitgliedern der englischen Gesandtschaft und aller Consulate übertreten worden sei. Die That- sache ist nicht zu leugnen, aber die daraus abgeleiteten Folgerungen sind falsch. Wenn die japanische Behörde den Diplomaten die Jagd aus Courtoisie stillschweigend erlaubte, so folgte daraus noch keine allgemeine Aufhebung des Verbotes. Solche Deduction ist gegen alle Rechtsbegriffe: ein Jagdbesitzer, der einen Unberech- tigten auf seinem Terrain ungehindert jagen lässt, verliert dadurch nicht das Recht sich jedes anderen Eindringlings zu erwehren. Die Japaner gestatteten ihrer nationalen Anschauung folgend den Diplo- maten und Officieren fortwährend eine Menge Dinge, die sich kein Kaufmann erlauben durfte. Als das Jagen der preussischen See- officiere den Behörden unangenehm wurde, baten die Bunyo’s den Gesandten in den höflichsten Formen, unter vielen Entschuldigungen, sie an das Verbot zu erinnern, worauf es natürlich unterblieb. Die Consuln dagegen machten den Kaufleuten das Jagdverbot wiederholt bekannt, ohne dass diese sich daran gekehrt hätten. Die Diplomaten haben sich nun, um alles Aergerniss zu vermeiden, seit jener un- glücklichen Begegnung des Waidwerks auch gänzlich enthalten, obgleich ihnen nie etwas Unangenehmes dabei zustiess. — Herr Alcock sprach übrigens, indem er einerseits die Strafe verschärfte, den japanischen Behörden in sehr entschiedenen Ausdrücken das Recht ab, Europäer auf brutale Weise zu binden und in Formen festzunehmen, die unsere Begriffe von Menschenwürde verletzen; die Polizeibeamten sollten angewiesen werden, Verhaftungen künftig nur in solchen Fällen vorzunehmen, wo die Feststellung des That- bestandes sie forderte, und sich auch dann nur unter Anwendung der allernothwendigsten Zwangsmittel der Person des Maleficanten zu versichern. Die gerichtlichen Verhandlungen dauerten bis gegen Ende 7*
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VII. Consularische Jurisdiction.
den Verurtheilten, unter Ueberreichung der Strafsumme, in den
stärksten Ausdrücken darüber aus und hoben namentlich hervor,
wie das Jagdverbot täglich selbst von den Mitgliedern der englischen
Gesandtschaft und aller Consulate übertreten worden sei. Die That-
sache ist nicht zu leugnen, aber die daraus abgeleiteten Folgerungen
sind falsch. Wenn die japanische Behörde den Diplomaten die
Jagd aus Courtoisie stillschweigend erlaubte, so folgte daraus
noch keine allgemeine Aufhebung des Verbotes. Solche Deduction
ist gegen alle Rechtsbegriffe: ein Jagdbesitzer, der einen Unberech-
tigten auf seinem Terrain ungehindert jagen lässt, verliert dadurch
nicht das Recht sich jedes anderen Eindringlings zu erwehren. Die
Japaner gestatteten ihrer nationalen Anschauung folgend den Diplo-
maten und Officieren fortwährend eine Menge Dinge, die sich kein
Kaufmann erlauben durfte. Als das Jagen der preussischen See-
officiere den Behörden unangenehm wurde, baten die Bunyo’s den
Gesandten in den höflichsten Formen, unter vielen Entschuldigungen,
sie an das Verbot zu erinnern, worauf es natürlich unterblieb. Die
Consuln dagegen machten den Kaufleuten das Jagdverbot wiederholt
bekannt, ohne dass diese sich daran gekehrt hätten. Die Diplomaten
haben sich nun, um alles Aergerniss zu vermeiden, seit jener un-
glücklichen Begegnung des Waidwerks auch gänzlich enthalten,
obgleich ihnen nie etwas Unangenehmes dabei zustiess. — Herr
Alcock sprach übrigens, indem er einerseits die Strafe verschärfte,
den japanischen Behörden in sehr entschiedenen Ausdrücken das
Recht ab, Europäer auf brutale Weise zu binden und in Formen
festzunehmen, die unsere Begriffe von Menschenwürde verletzen; die
Polizeibeamten sollten angewiesen werden, Verhaftungen künftig
nur in solchen Fällen vorzunehmen, wo die Feststellung des That-
bestandes sie forderte, und sich auch dann nur unter Anwendung
der allernothwendigsten Zwangsmittel der Person des Maleficanten
zu versichern.
Die gerichtlichen Verhandlungen dauerten bis gegen Ende
des Jahres. Anfang Januar 1861 wurde Herr M. an Bord der eng-
lischen Fregatte Impérieuse nach Hoṅgkoṅg transportirt und an
das dortige Criminalgefängniss abgeliefert; seine Freunde aber ver-
anlassten hier eine Revision des Urtheils und es fanden sich Form-
fehler, wegen deren der Gerichtshof der Colonie das Erkenntniss
des Herrn Alcock vernichtete und den Gefangenen freigab, nachdem
er in Hoṅgkoṅg fünf Tage gesessen hatte. Das Gesetz gestattete
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