[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.Leck der Arkona. VII. nämlich dem Gesandten im vorliegenden Falle auf Gefängniss undDeportation oder Geldstrafe zu erkennen; Herr Alcock hatte aber die Geldstrafe neben Gefängniss und Deportation verhängt. Er durfte den Inculpaten zu zwölfmonatlichem Gefängniss verurtheilen, wenn er die Deportation oder die Gefängnissstrafe ausliess, ohne dass das Urtheil angefochten werden konnte. Durch den began- genen Fehler aber wurde das Erkenntniss hinfällig; die Strafsumme musste zurückgezahlt und Herrn M. die Erlaubniss zur Rückkehr nach Japan ertheilt werden, von der er wohlweislich keinen Gebrauch machte. Er strengte nun sofort eine Klage gegen Herrn Alcock auf dreissigtausend Dollars Schadenersatz an, und versuchte, damit abgewiesen, später noch alles Mögliche bei dem englischen Staats- Secretär des Auswärtigen, um die Eintreibung dieser Summe von der japanischen Regierung zu erlangen, aber vergebens. Dagegen verurtheilte der Colonial-Gerichtshof von Hongkong Herrn Alcock wegen gesetzwidriger fünftägiger Einsperrung des Inculpaten zu einer Geldbusse von zweitausend Dollars. Diese Summe hat, soviel dem Verfasser bekannt wurde, die englische Regierung ihrem Gesandten in Anerkennung seines Verhaltens ersetzt. Die eigenen Geständnisse des Angeklagten waren in der That den bestehenden Gesetzen gegen- über hinreichend seine Verurtheilung herbeizuführen, und diese musste auch aus politischen Gründen erfolgen. Seine Freisprechung hätte bei der heftigen Erbitterung der Yakunine zu neuen blutigen Auftritten, ja zu ernstlichen Gefahren für die ganze Niederlassung geführt. -- Die Jurisdiction übenden Diplomaten sind in der übelsten Lage, wenn sie für jeden Formfehler mit ihrem Vermögen einstehen müssen; die Gesetzgebung der meisten europäischen Staaten ist in diesem Puncte noch weit hinter dem Bedürfniss der Verhältnisse zurück. Seiner Majestät Schiffe Arkona und Thetis lagen im November Leck der Arkona. VII. nämlich dem Gesandten im vorliegenden Falle auf Gefängniss undDeportation oder Geldstrafe zu erkennen; Herr Alcock hatte aber die Geldstrafe neben Gefängniss und Deportation verhängt. Er durfte den Inculpaten zu zwölfmonatlichem Gefängniss verurtheilen, wenn er die Deportation oder die Gefängnissstrafe ausliess, ohne dass das Urtheil angefochten werden konnte. Durch den began- genen Fehler aber wurde das Erkenntniss hinfällig; die Strafsumme musste zurückgezahlt und Herrn M. die Erlaubniss zur Rückkehr nach Japan ertheilt werden, von der er wohlweislich keinen Gebrauch machte. Er strengte nun sofort eine Klage gegen Herrn Alcock auf dreissigtausend Dollars Schadenersatz an, und versuchte, damit abgewiesen, später noch alles Mögliche bei dem englischen Staats- Secretär des Auswärtigen, um die Eintreibung dieser Summe von der japanischen Regierung zu erlangen, aber vergebens. Dagegen verurtheilte der Colonial-Gerichtshof von Hoṅgkoṅg Herrn Alcock wegen gesetzwidriger fünftägiger Einsperrung des Inculpaten zu einer Geldbusse von zweitausend Dollars. Diese Summe hat, soviel dem Verfasser bekannt wurde, die englische Regierung ihrem Gesandten in Anerkennung seines Verhaltens ersetzt. Die eigenen Geständnisse des Angeklagten waren in der That den bestehenden Gesetzen gegen- über hinreichend seine Verurtheilung herbeizuführen, und diese musste auch aus politischen Gründen erfolgen. Seine Freisprechung hätte bei der heftigen Erbitterung der Yakunine zu neuen blutigen Auftritten, ja zu ernstlichen Gefahren für die ganze Niederlassung geführt. — Die Jurisdiction übenden Diplomaten sind in der übelsten Lage, wenn sie für jeden Formfehler mit ihrem Vermögen einstehen müssen; die Gesetzgebung der meisten europäischen Staaten ist in diesem Puncte noch weit hinter dem Bedürfniss der Verhältnisse zurück. Seiner Majestät Schiffe Arkona und Thetis lagen im November <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0120" n="100"/><fw place="top" type="header">Leck der Arkona. VII.</fw><lb/> nämlich dem Gesandten im vorliegenden Falle auf Gefängniss und<lb/> Deportation <hi rendition="#g">oder</hi> Geldstrafe zu erkennen; Herr <persName ref="http://d-nb.info/gnd/12472907X">Alcock</persName> hatte aber<lb/> die Geldstrafe <hi rendition="#g">neben</hi> Gefängniss und Deportation verhängt. Er<lb/> durfte den Inculpaten zu zwölfmonatlichem Gefängniss verurtheilen,<lb/> wenn er die Deportation oder die Gefängnissstrafe ausliess, ohne<lb/> dass das Urtheil angefochten werden konnte. Durch den began-<lb/> genen Fehler aber wurde das Erkenntniss hinfällig; die Strafsumme<lb/> musste zurückgezahlt und Herrn <persName ref="nognd">M.</persName> die Erlaubniss zur Rückkehr<lb/> nach <placeName>Japan</placeName> ertheilt werden, von der er wohlweislich keinen Gebrauch<lb/> machte. 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Leck der Arkona. VII.
nämlich dem Gesandten im vorliegenden Falle auf Gefängniss und
Deportation oder Geldstrafe zu erkennen; Herr Alcock hatte aber
die Geldstrafe neben Gefängniss und Deportation verhängt. Er
durfte den Inculpaten zu zwölfmonatlichem Gefängniss verurtheilen,
wenn er die Deportation oder die Gefängnissstrafe ausliess, ohne
dass das Urtheil angefochten werden konnte. Durch den began-
genen Fehler aber wurde das Erkenntniss hinfällig; die Strafsumme
musste zurückgezahlt und Herrn M. die Erlaubniss zur Rückkehr
nach Japan ertheilt werden, von der er wohlweislich keinen Gebrauch
machte. Er strengte nun sofort eine Klage gegen Herrn Alcock auf
dreissigtausend Dollars Schadenersatz an, und versuchte, damit
abgewiesen, später noch alles Mögliche bei dem englischen Staats-
Secretär des Auswärtigen, um die Eintreibung dieser Summe von
der japanischen Regierung zu erlangen, aber vergebens. Dagegen
verurtheilte der Colonial-Gerichtshof von Hoṅgkoṅg Herrn Alcock
wegen gesetzwidriger fünftägiger Einsperrung des Inculpaten zu einer
Geldbusse von zweitausend Dollars. Diese Summe hat, soviel dem
Verfasser bekannt wurde, die englische Regierung ihrem Gesandten
in Anerkennung seines Verhaltens ersetzt. Die eigenen Geständnisse
des Angeklagten waren in der That den bestehenden Gesetzen gegen-
über hinreichend seine Verurtheilung herbeizuführen, und diese
musste auch aus politischen Gründen erfolgen. Seine Freisprechung
hätte bei der heftigen Erbitterung der Yakunine zu neuen blutigen
Auftritten, ja zu ernstlichen Gefahren für die ganze Niederlassung
geführt. — Die Jurisdiction übenden Diplomaten sind in der übelsten
Lage, wenn sie für jeden Formfehler mit ihrem Vermögen einstehen
müssen; die Gesetzgebung der meisten europäischen Staaten ist in
diesem Puncte noch weit hinter dem Bedürfniss der Verhältnisse
zurück.
Seiner Majestät Schiffe Arkona und Thetis lagen im November
abwechselnd vor Yeddo und Kanagava; ihre Anwesenheit war in
dieser aufgeregten Zeit der europäischen Niederlassung in Yokuhama
eine grosse Beruhigung. Die Arkona besserte dort ein bedeutendes
Leck aus, das um so grössere Besorgniss erregte, als man bis
dahin seine Lage durchaus nicht hatte entdecken können. Der
Commodore miethete einige Dschunken, um Geschütze und Munition
auszuladen, und als in Folge dessen das Schiff sich hob, zeigte sich
das Leck an den unter dem Wasserspiegel liegenden Ausgussröhren
der Maschine. Man hatte nämlich die kupfernen Rohre mit eisernen
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