[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.VII. Bedingungen des Vertrages. Vertretung in der Hauptstadt. Die Besorgniss, dass zeitweise zugrosse Massen japanischer Producte exportirt werden könnten, theile er nicht; sollte dieser Umstand einmal eintreten, so wäre es der Landes-Regierung auch nach den bestehenden Verträgen un- benommen, Ausfuhrverbote zu erlassen, wie das auch bei den westlichen Völkern in besonderen Fällen geschähe. Graf Eulenburg werde sich nur zu einem Tractate verstehen, welcher bis auf Weg- lassung der jene Häfen betreffenden Stipulationen mit allen übrigen gleichen Inhalt hätte, und er schlage vor, denselben erst nach Aus- wechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft treten zu lassen. -- Der Minister scheint mit weitergehenden Vollmachten versehen gewesen zu sein als er anfangs zugab; er erklärte sich auf die dringenden Vorstellungen des Herrn Harris nach einigem Sträuben bereit, den Vertrag auf folgenden Grundlagen zu schliessen: 1. Preussen erhält das Recht der diplomatischen Vertretung in Yeddo. 2. Die Häfen von Nangasaki, Yokuhama und Hakodade werden den preussischen Schiffen und Unterthanen ge- öffnet. 3. Preussen wird aller Rechte theilhaft, welche jemals der meistbegünstigten Nation zugestanden werden. 4. Der Vertrag tritt in Wirksamkeit mit Auswechselung der Ratifications-Urkunden. Ando Tsus-sima bat nun Herrn Harris, dem Gesandten sofort seine Herr Harris erschien gleich nach der Conferenz in Akabane, VII. Bedingungen des Vertrages. Vertretung in der Hauptstadt. Die Besorgniss, dass zeitweise zugrosse Massen japanischer Producte exportirt werden könnten, theile er nicht; sollte dieser Umstand einmal eintreten, so wäre es der Landes-Regierung auch nach den bestehenden Verträgen un- benommen, Ausfuhrverbote zu erlassen, wie das auch bei den westlichen Völkern in besonderen Fällen geschähe. Graf Eulenburg werde sich nur zu einem Tractate verstehen, welcher bis auf Weg- lassung der jene Häfen betreffenden Stipulationen mit allen übrigen gleichen Inhalt hätte, und er schlage vor, denselben erst nach Aus- wechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft treten zu lassen. — Der Minister scheint mit weitergehenden Vollmachten versehen gewesen zu sein als er anfangs zugab; er erklärte sich auf die dringenden Vorstellungen des Herrn Harris nach einigem Sträuben bereit, den Vertrag auf folgenden Grundlagen zu schliessen: 1. Preussen erhält das Recht der diplomatischen Vertretung in Yeddo. 2. Die Häfen von Naṅgasaki, Yokuhama und Hakodade werden den preussischen Schiffen und Unterthanen ge- öffnet. 3. Preussen wird aller Rechte theilhaft, welche jemals der meistbegünstigten Nation zugestanden werden. 4. Der Vertrag tritt in Wirksamkeit mit Auswechselung der Ratifications-Urkunden. Ando Tsus-sima bat nun Herrn Harris, dem Gesandten sofort seine Herr Harris erschien gleich nach der Conferenz in Akabane, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0129" n="109"/><fw place="top" type="header">VII. Bedingungen des Vertrages.</fw><lb/> Vertretung in der Hauptstadt. Die Besorgniss, dass zeitweise zu<lb/> grosse Massen japanischer Producte exportirt werden könnten,<lb/> theile er nicht; sollte dieser Umstand einmal eintreten, so wäre es<lb/> der Landes-Regierung auch nach den bestehenden Verträgen un-<lb/> benommen, Ausfuhrverbote zu erlassen, wie das auch bei den<lb/> westlichen Völkern in besonderen Fällen geschähe. 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VII. Bedingungen des Vertrages.
Vertretung in der Hauptstadt. Die Besorgniss, dass zeitweise zu
grosse Massen japanischer Producte exportirt werden könnten,
theile er nicht; sollte dieser Umstand einmal eintreten, so wäre es
der Landes-Regierung auch nach den bestehenden Verträgen un-
benommen, Ausfuhrverbote zu erlassen, wie das auch bei den
westlichen Völkern in besonderen Fällen geschähe. Graf Eulenburg
werde sich nur zu einem Tractate verstehen, welcher bis auf Weg-
lassung der jene Häfen betreffenden Stipulationen mit allen übrigen
gleichen Inhalt hätte, und er schlage vor, denselben erst nach Aus-
wechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft treten zu lassen. —
Der Minister scheint mit weitergehenden Vollmachten versehen
gewesen zu sein als er anfangs zugab; er erklärte sich auf die
dringenden Vorstellungen des Herrn Harris nach einigem Sträuben
bereit, den Vertrag auf folgenden Grundlagen zu schliessen:
1. Preussen erhält das Recht der diplomatischen Vertretung
in Yeddo.
2. Die Häfen von Naṅgasaki, Yokuhama und Hakodade
werden den preussischen Schiffen und Unterthanen ge-
öffnet.
3. Preussen wird aller Rechte theilhaft, welche jemals der
meistbegünstigten Nation zugestanden werden.
4. Der Vertrag tritt in Wirksamkeit mit Auswechselung der
Ratifications-Urkunden.
Ando Tsus-sima bat nun Herrn Harris, dem Gesandten sofort seine
Bereitwilligkeit zur Unterhandlung auf diesen Grundlagen mitzu-
theilen, und äusserte zugleich den Wunsch, nun auch die ver-
sprochenen Verträge mit Belgien und der Schweiz zu schliessen.
Er wollte dann ein Manifest erlassen, dass Japan weiter mit keinem
anderen Volke in Verbindung treten werde, und dasselbe an die
Regierungen aller Vertragsmächte mit der Bitte senden, ihm die
möglichste Verbreitung bei den Nachbarstaaten zu geben.
Herr Harris erschien gleich nach der Conferenz in Akabane,
wo seine Mittheilungen grosse Freude erregten. Graf Eulenburg
gab den genannten Vorschlägen seine volle Zustimmung und liess
den Minister sogleich davon unterrichten. Drei Monate lang hatte
die trübe Aussicht, seine Mission in Japan gänzlich scheitern zu
sehen, auf dem Gesandten gelastet; er hatte in dieser Zeit kein
erlaubtes Mittel unversucht gelassen und zuweilen sehr ungern sogar
eine Sprache geführt, welcher thätigen Nachdruck zu geben kaum
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