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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
terzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Busse von (125) Einhun-
dertfünfundzwanzig Dollars zu bezahlen.

Bestimmung VI.

Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von
preussischen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren
sollen an die japanischen Zollbehörden bezahlt werden:

Für das Einclariren eines Schiffes 15 Dollars.
Für das Ausclariren eines Schiffes 7 Dollars.
Für jeden Erlaubnissschein 11/2 Dollars.
Für jeden Gesundheitspass 11/2 Dollars.
Für jedes andere Document 11/2 Dollars.
Bestimmung VII.

Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische
Regierung Zölle entrichtet werden nach dem folgenden Tarif:

Classe 1.

Alle Artikel in dieser Classe sollen zollfrei sein:

Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt.
Kleidungsstücke im Gebrauch.
Hausgeräthe und gedruckte Bücher, welche nicht zum
Verkaufe bestimmt, sondern Eigenthum von Per-
sonen sind, die sich in Japan niederlassen wollen.
Hausrath, Bücher und Consumtions-Gegenstände für
preussische Beamte in Japan. Sollten diese drei
Artikel verkauft werden, so sollen die festgesetzten
Zölle davon entrichtet werden.
Classe 2.

Ein Zoll von (5) fünf Procent soll von den folgenden Gegen-
ständen erhoben werden:

Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der
Betakelung, Ausbesserung oder Ausrüstung von Schiffen
gebraucht werden.
Alles Geräthe zum Wallfischfang.
Alle Sorten gesalzener Esswaaren.

Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
terzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Busse von (125) Einhun-
dertfünfundzwanzig Dollars zu bezahlen.

Bestimmung VI.

Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von
preussischen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren
sollen an die japanischen Zollbehörden bezahlt werden:

Für das Einclariren eines Schiffes 15 Dollars.
Für das Ausclariren eines Schiffes 7 Dollars.
Für jeden Erlaubnissschein 1½ Dollars.
Für jeden Gesundheitspass 1½ Dollars.
Für jedes andere Document 1½ Dollars.
Bestimmung VII.

Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische
Regierung Zölle entrichtet werden nach dem folgenden Tarif:

Classe 1.

Alle Artikel in dieser Classe sollen zollfrei sein:

Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt.
Kleidungsstücke im Gebrauch.
Hausgeräthe und gedruckte Bücher, welche nicht zum
Verkaufe bestimmt, sondern Eigenthum von Per-
sonen sind, die sich in Japan niederlassen wollen.
Hausrath, Bücher und Consumtions-Gegenstände für
preussische Beamte in Japan. Sollten diese drei
Artikel verkauft werden, so sollen die festgesetzten
Zölle davon entrichtet werden.
Classe 2.

Ein Zoll von (5) fünf Procent soll von den folgenden Gegen-
ständen erhoben werden:

Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der
Betakelung, Ausbesserung oder Ausrüstung von Schiffen
gebraucht werden.
Alles Geräthe zum Wallfischfang.
Alle Sorten gesalzener Esswaaren.
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[236/0256] Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I. terzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Busse von (125) Einhun- dertfünfundzwanzig Dollars zu bezahlen. Bestimmung VI. Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von preussischen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die japanischen Zollbehörden bezahlt werden: Für das Einclariren eines Schiffes 15 Dollars. Für das Ausclariren eines Schiffes 7 Dollars. Für jeden Erlaubnissschein 1½ Dollars. Für jeden Gesundheitspass 1½ Dollars. Für jedes andere Document 1½ Dollars. Bestimmung VII. Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach dem folgenden Tarif: Classe 1. Alle Artikel in dieser Classe sollen zollfrei sein: Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt. Kleidungsstücke im Gebrauch. Hausgeräthe und gedruckte Bücher, welche nicht zum Verkaufe bestimmt, sondern Eigenthum von Per- sonen sind, die sich in Japan niederlassen wollen. Hausrath, Bücher und Consumtions-Gegenstände für preussische Beamte in Japan. Sollten diese drei Artikel verkauft werden, so sollen die festgesetzten Zölle davon entrichtet werden. Classe 2. Ein Zoll von (5) fünf Procent soll von den folgenden Gegen- ständen erhoben werden: Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der Betakelung, Ausbesserung oder Ausrüstung von Schiffen gebraucht werden. Alles Geräthe zum Wallfischfang. Alle Sorten gesalzener Esswaaren.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/256>, abgerufen am 22.11.2024.