Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

Bild:
<< vorherige Seite
Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Brod und Brodstoffe.
Lebende Thiere aller Art.
Steinkohlen.
Bauholz zum Bauen von Häusern.
Reis.
Paddie.
Dampfmaschinerie.
Zink.
Blei.
Zinn.
Rohseide.
Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.
Classe 3.

Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be-
rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla-
tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.

Classe 4.

Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen
einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.

Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an
Fremde verkauft werden.

Bestimmung VIII.

Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und
Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La-
dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent
bezahlen.

Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent-
licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden
sollte, verkaufen.

Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La-
dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen,
welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann-
schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon
versehen werden.

Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Brod und Brodstoffe.
Lebende Thiere aller Art.
Steinkohlen.
Bauholz zum Bauen von Häusern.
Reis.
Paddie.
Dampfmaschinerie.
Zink.
Blei.
Zinn.
Rohseide.
Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.
Classe 3.

Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be-
rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla-
tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.

Classe 4.

Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen
einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.

Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an
Fremde verkauft werden.

Bestimmung VIII.

Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und
Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La-
dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent
bezahlen.

Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent-
licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden
sollte, verkaufen.

Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La-
dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen,
welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann-
schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon
versehen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0257" n="237"/>
              <fw place="top" type="header">Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit <placeName>Japan</placeName>.</fw><lb/>
              <list>
                <item>Brod und Brodstoffe.</item><lb/>
                <item>Lebende Thiere aller Art.</item><lb/>
                <item>Steinkohlen.</item><lb/>
                <item>Bauholz zum Bauen von Häusern.</item><lb/>
                <item>Reis.</item><lb/>
                <item>Paddie.</item><lb/>
                <item>Dampfmaschinerie.</item><lb/>
                <item>Zink.</item><lb/>
                <item>Blei.</item><lb/>
                <item>Zinn.</item><lb/>
                <item>Rohseide.</item><lb/>
                <item>Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe.</item>
              </list>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#g">Classe</hi> 3.</head><lb/>
              <p>Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be-<lb/>
rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla-<lb/>
tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#g">Classe</hi> 4.</head><lb/>
              <p>Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen<lb/>
einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen.</p><lb/>
              <p>Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an<lb/>
Fremde verkauft werden.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Bestimmung</hi> VIII.</head><lb/>
            <p>Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und<lb/>
Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La-<lb/>
dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent<lb/>
bezahlen.</p><lb/>
            <p>Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent-<lb/>
licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden<lb/>
sollte, verkaufen.</p><lb/>
            <p>Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La-<lb/>
dung aus <placeName>Japan</placeName> ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen,<lb/>
welche in <placeName>Japan</placeName> wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann-<lb/>
schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon<lb/>
versehen werden.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[237/0257] Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan. Brod und Brodstoffe. Lebende Thiere aller Art. Steinkohlen. Bauholz zum Bauen von Häusern. Reis. Paddie. Dampfmaschinerie. Zink. Blei. Zinn. Rohseide. Alle leinenen, baumwollenen und wollenen Stoffe. Classe 3. Ein Zoll von (35) fünfunddreissig Procent soll von allen be- rauschenden Getränken gezahlt werden, seien sie durch Destilla- tion, Gährung oder auf andere Weise bereitet. Classe 4. Alle in den vorstehenden Classen nicht erwähnten Güter sollen einen Einfuhrzoll von (20) zwanzig Procent bezahlen. Kriegsmunition darf nur an die japanische Regierung und an Fremde verkauft werden. Bestimmung VIII. Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und Kupfer in Stäben sollen alle japanischen Producte, welche als La- dung ausgeführt werden, einen Ausgangszoll von (5) fünf Procent bezahlen. Die japanische Regierung wird von Zeit zu Zeit in öffent- licher Auction den Ueberschuss von Kupfer, der producirt werden sollte, verkaufen. Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als La- dung aus Japan ausgeführt werden, aber Preussische Unterthanen, welche in Japan wohnen, und preussische Schiffe, für ihre Mann- schaft und Passagiere, sollen mit hinreichenden Vorräthen davon versehen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/257
Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/257>, abgerufen am 22.11.2024.