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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873.

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Der Frieden zu Pe-kin.
Dann schritt man zu Auswechselung der Ratificationen des Ver-
trages von 1858. Da aber die chinesische Form der Ratifici-
rung von der unter europäischen Staaten üblichen wesentlich
abweicht, so ersuchte Lord Elgin den Prinzen, unter seinem Siegel
zu bescheinigen, dass die von ihm angewandte für den Kaiser bin-
dend sei:

"Der Prinz von Kun, bevollmächtigter Commissar Seiner Ma-
jestät des Kaisers der Ta-tsin-Dynastie, stellt hiermit eine Beschei-
nigung aus.

Es sei kundgethan, dass der Abdruck des Wan-ti-tsi-pau
(des 5. der 25 Reichssiegel) -- ehrerbietig beigefügt diesem Vertrage,
welcher der im Jahre Wu-wu zu Tien-tsin abgeschlossene Friedens-
vertrag ist -- Zeugniss giebt von der vollen Zustimmung Seiner Ma-
jestät des Kaisers von China zu allen darin enthaltenen Bestimmungen
und seinem Versprechen, dieselben zu halten, und dass dasselbe eine
ausdrückliche Ermächtigung durch kaiserliche Namensunterschrift
unnöthig macht. -- Diese Bescheinigung wird deshalb dem Vertrage
zu ewigem Gedächtniss angehängt. -- Gegeben zu Pe-kin am 11. Tage
9. Mondes des 10. Jahres von Hien-fun (24. October 1860)."

Dann wurde ein Protocoll über die Verhandlungen aufge-
nommen und von den Bevollmächtigten in doppeltem Exemplar
unterzeichnet. -- Ueber diese Proceduren verging eine gute Weile, so
dass keine Zeit blieb, die angebotene Collation einzunehmen. Wäh-
rend der Verhandlungen liessen die Chinesen Thee herumreichen.
-- Erst am Abend erreichten die Engländer wieder ihre Quartiere.

Am folgenden Tage fand die feierliche Unterzeichnung der
französischen Convention und die Ratificirung des Vertrages von
1858 in ähnlicher Ordnung statt. In der Convention war die im
Vertrage von Tien-tsin auf 2,000,000 Tael normirte Kriegsentschä-
digung auf 8,000,000124) erhöht, welche unter gleichen Modalitäten
gezahlt werden sollten, wie die Entschädigung an England. Ferner
sollten die während der Christenverfolgungen confiscirten, zu kirch-
lichen und wohlthätigen Zwecken bestimmten Gebäude der katholi-
schen Missionen, welche schon ein Edict des Kaisers Tau-kwan
(vom 20. März 1846) den früheren Eigenthümern zugesprochen
hatte, behufs Auslieferung an dieselben der französischen Gesandt-

124) 7,000,000 Tael erhielt die kaiserlich französische Regierung, 1,000,000
wurden zu Entschädigung französischer Unterthanen und Schutzbefohlenen ver-
wendet.
III. 24

Der Frieden zu Pe-kiṅ.
Dann schritt man zu Auswechselung der Ratificationen des Ver-
trages von 1858. Da aber die chinesische Form der Ratifici-
rung von der unter europäischen Staaten üblichen wesentlich
abweicht, so ersuchte Lord Elgin den Prinzen, unter seinem Siegel
zu bescheinigen, dass die von ihm angewandte für den Kaiser bin-
dend sei:

»Der Prinz von Kuṅ, bevollmächtigter Commissar Seiner Ma-
jestät des Kaisers der Ta-tsiṅ-Dynastie, stellt hiermit eine Beschei-
nigung aus.

Es sei kundgethan, dass der Abdruck des Waṅ-ti-tši-pau
(des 5. der 25 Reichssiegel) — ehrerbietig beigefügt diesem Vertrage,
welcher der im Jahre Wu-wu zu Tien-tsin abgeschlossene Friedens-
vertrag ist — Zeugniss giebt von der vollen Zustimmung Seiner Ma-
jestät des Kaisers von China zu allen darin enthaltenen Bestimmungen
und seinem Versprechen, dieselben zu halten, und dass dasselbe eine
ausdrückliche Ermächtigung durch kaiserliche Namensunterschrift
unnöthig macht. — Diese Bescheinigung wird deshalb dem Vertrage
zu ewigem Gedächtniss angehängt. — Gegeben zu Pe-kiṅ am 11. Tage
9. Mondes des 10. Jahres von Hien-fuṅ (24. October 1860).«

Dann wurde ein Protocoll über die Verhandlungen aufge-
nommen und von den Bevollmächtigten in doppeltem Exemplar
unterzeichnet. — Ueber diese Proceduren verging eine gute Weile, so
dass keine Zeit blieb, die angebotene Collation einzunehmen. Wäh-
rend der Verhandlungen liessen die Chinesen Thee herumreichen.
— Erst am Abend erreichten die Engländer wieder ihre Quartiere.

Am folgenden Tage fand die feierliche Unterzeichnung der
französischen Convention und die Ratificirung des Vertrages von
1858 in ähnlicher Ordnung statt. In der Convention war die im
Vertrage von Tien-tsin auf 2,000,000 Tael normirte Kriegsentschä-
digung auf 8,000,000124) erhöht, welche unter gleichen Modalitäten
gezahlt werden sollten, wie die Entschädigung an England. Ferner
sollten die während der Christenverfolgungen confiscirten, zu kirch-
lichen und wohlthätigen Zwecken bestimmten Gebäude der katholi-
schen Missionen, welche schon ein Edict des Kaisers Tau-kwaṅ
(vom 20. März 1846) den früheren Eigenthümern zugesprochen
hatte, behufs Auslieferung an dieselben der französischen Gesandt-

124) 7,000,000 Tael erhielt die kaiserlich französische Regierung, 1,000,000
wurden zu Entschädigung französischer Unterthanen und Schutzbefohlenen ver-
wendet.
III. 24
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[369/0391] Der Frieden zu Pe-kiṅ. Dann schritt man zu Auswechselung der Ratificationen des Ver- trages von 1858. Da aber die chinesische Form der Ratifici- rung von der unter europäischen Staaten üblichen wesentlich abweicht, so ersuchte Lord Elgin den Prinzen, unter seinem Siegel zu bescheinigen, dass die von ihm angewandte für den Kaiser bin- dend sei: »Der Prinz von Kuṅ, bevollmächtigter Commissar Seiner Ma- jestät des Kaisers der Ta-tsiṅ-Dynastie, stellt hiermit eine Beschei- nigung aus. Es sei kundgethan, dass der Abdruck des Waṅ-ti-tši-pau (des 5. der 25 Reichssiegel) — ehrerbietig beigefügt diesem Vertrage, welcher der im Jahre Wu-wu zu Tien-tsin abgeschlossene Friedens- vertrag ist — Zeugniss giebt von der vollen Zustimmung Seiner Ma- jestät des Kaisers von China zu allen darin enthaltenen Bestimmungen und seinem Versprechen, dieselben zu halten, und dass dasselbe eine ausdrückliche Ermächtigung durch kaiserliche Namensunterschrift unnöthig macht. — Diese Bescheinigung wird deshalb dem Vertrage zu ewigem Gedächtniss angehängt. — Gegeben zu Pe-kiṅ am 11. Tage 9. Mondes des 10. Jahres von Hien-fuṅ (24. October 1860).« Dann wurde ein Protocoll über die Verhandlungen aufge- nommen und von den Bevollmächtigten in doppeltem Exemplar unterzeichnet. — Ueber diese Proceduren verging eine gute Weile, so dass keine Zeit blieb, die angebotene Collation einzunehmen. Wäh- rend der Verhandlungen liessen die Chinesen Thee herumreichen. — Erst am Abend erreichten die Engländer wieder ihre Quartiere. Am folgenden Tage fand die feierliche Unterzeichnung der französischen Convention und die Ratificirung des Vertrages von 1858 in ähnlicher Ordnung statt. In der Convention war die im Vertrage von Tien-tsin auf 2,000,000 Tael normirte Kriegsentschä- digung auf 8,000,000 124) erhöht, welche unter gleichen Modalitäten gezahlt werden sollten, wie die Entschädigung an England. Ferner sollten die während der Christenverfolgungen confiscirten, zu kirch- lichen und wohlthätigen Zwecken bestimmten Gebäude der katholi- schen Missionen, welche schon ein Edict des Kaisers Tau-kwaṅ (vom 20. März 1846) den früheren Eigenthümern zugesprochen hatte, behufs Auslieferung an dieselben der französischen Gesandt- 124) 7,000,000 Tael erhielt die kaiserlich französische Regierung, 1,000,000 wurden zu Entschädigung französischer Unterthanen und Schutzbefohlenen ver- wendet. III. 24

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien03_1873/391>, abgerufen am 23.11.2024.