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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
1.

Der Capitän eines jeden in Handelszwecken nach Bankok
kommenden Schiffes eines der contrahirenden deutschen Staaten
muss, je nachdem ihm das Eine oder das Andere passender er-
scheint, entweder vor oder nach dem Einlaufen in den Fluss die
Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu Paknam melden und
zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Kanonen,
sowie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff
zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Mu-
nition den Zollhausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zoll-
hausbeamter wird dann dem Schiffe beigegeben werden und mit
demselben nach Bankok gehen.

2.

Jedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbeigefahren ist,
wird nach Paknam zurückgeschickt werden, um jener Vorschrift
nachzukommen, und hat ausserdem eine Geldstrafe bis zu acht-
hundert Tikals verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und
Munition wird demselben die Rückkehr nach Bankok gestattet
werden.

3.

Sobald ein deutsches Schiff zu Bankok Anker geworfen, hat
der Capitän desselben, wofern nicht ein Festtag dazwischen fällt,
sich innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ankunft auf das
deutsche Consulat zu begeben und daselbst die Schiffspapiere,
Connossemente u. s. w. zugleich mit einem richtigen Manifeste über
seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Consularbeamte diese
Einzelnheiten dem Zollhause mitgetheilt hat, wird von diesem
sofort die Erlaubniss zum Löschen ertheilt werden. Sollte die
Zollbehörde mit Ertheilung dieser Erlaubniss länger als vierund-
zwanzig Stunden zögern, so wird letztere mit gleicher Wirkung,
als ob sie von der Zollbehörde ausgegangen wäre, vom Consular-
beamten ertheilt werden.

Unterlässt der Capitän, seine Ankunft zu melden, oder zeigt
derselbe ein falsches Manifest vor, so unterliegt er einer Strafe bis

Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
1.

Der Capitän eines jeden in Handelszwecken nach Baṅkok
kommenden Schiffes eines der contrahirenden deutschen Staaten
muss, je nachdem ihm das Eine oder das Andere passender er-
scheint, entweder vor oder nach dem Einlaufen in den Fluss die
Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu Paknam melden und
zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Kanonen,
sowie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff
zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Mu-
nition den Zollhausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zoll-
hausbeamter wird dann dem Schiffe beigegeben werden und mit
demselben nach Baṅkok gehen.

2.

Jedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbeigefahren ist,
wird nach Paknam zurückgeschickt werden, um jener Vorschrift
nachzukommen, und hat ausserdem eine Geldstrafe bis zu acht-
hundert Tikals verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und
Munition wird demselben die Rückkehr nach Baṅkok gestattet
werden.

3.

Sobald ein deutsches Schiff zu Baṅkok Anker geworfen, hat
der Capitän desselben, wofern nicht ein Festtag dazwischen fällt,
sich innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ankunft auf das
deutsche Consulat zu begeben und daselbst die Schiffspapiere,
Connossemente u. s. w. zugleich mit einem richtigen Manifeste über
seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Consularbeamte diese
Einzelnheiten dem Zollhause mitgetheilt hat, wird von diesem
sofort die Erlaubniss zum Löschen ertheilt werden. Sollte die
Zollbehörde mit Ertheilung dieser Erlaubniss länger als vierund-
zwanzig Stunden zögern, so wird letztere mit gleicher Wirkung,
als ob sie von der Zollbehörde ausgegangen wäre, vom Consular-
beamten ertheilt werden.

Unterlässt der Capitän, seine Ankunft zu melden, oder zeigt
derselbe ein falsches Manifest vor, so unterliegt er einer Strafe bis

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[393/0407] Anh. II. Der Vertrag mit Siam. HANDELS-BESTIMMUNGEN. 1. Der Capitän eines jeden in Handelszwecken nach Baṅkok kommenden Schiffes eines der contrahirenden deutschen Staaten muss, je nachdem ihm das Eine oder das Andere passender er- scheint, entweder vor oder nach dem Einlaufen in den Fluss die Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu Paknam melden und zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Kanonen, sowie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Mu- nition den Zollhausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zoll- hausbeamter wird dann dem Schiffe beigegeben werden und mit demselben nach Baṅkok gehen. 2. Jedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbeigefahren ist, wird nach Paknam zurückgeschickt werden, um jener Vorschrift nachzukommen, und hat ausserdem eine Geldstrafe bis zu acht- hundert Tikals verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und Munition wird demselben die Rückkehr nach Baṅkok gestattet werden. 3. Sobald ein deutsches Schiff zu Baṅkok Anker geworfen, hat der Capitän desselben, wofern nicht ein Festtag dazwischen fällt, sich innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ankunft auf das deutsche Consulat zu begeben und daselbst die Schiffspapiere, Connossemente u. s. w. zugleich mit einem richtigen Manifeste über seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Consularbeamte diese Einzelnheiten dem Zollhause mitgetheilt hat, wird von diesem sofort die Erlaubniss zum Löschen ertheilt werden. Sollte die Zollbehörde mit Ertheilung dieser Erlaubniss länger als vierund- zwanzig Stunden zögern, so wird letztere mit gleicher Wirkung, als ob sie von der Zollbehörde ausgegangen wäre, vom Consular- beamten ertheilt werden. Unterlässt der Capitän, seine Ankunft zu melden, oder zeigt derselbe ein falsches Manifest vor, so unterliegt er einer Strafe bis

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/407>, abgerufen am 22.11.2024.