zu vierhundert Tikals; es soll ihm jedoch gestattet sein, etwaige Irrthümer in seinem Manifeste innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ablieferung desselben an den Consularbeamten noch nach- träglich zu berichtigen, ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen.
4.
Ein deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen an- fängt, ehe es dazu die Erlaubniss erhalten hat, oder welches schmug- gelt, sei es im Flusse oder ausserhalb der Barre, hat eine Geldstrafe bis zu achthundert Tikals und Confiscation des geschmuggelten oder ausgeladenen Gutes zu gewärtigen.
5.
Sobald ein deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue Fracht wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein rich- tiges Manifest seiner Ausfuhrladung dem deutschen Consularbeamten übergeben hat, soll dem Schiffer ein siamesischer Clarirungsschein er- theilt werden, und der Consularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige gesetzliche Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem Capitän die Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Ab- fahrt gestatten. Ein Zollhausbeamter wird das Schiff nach Paknam begleiten; dort wird es von den Zollhausbeamten dieser Station in- spicirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abge- lieferten Kanonen und Munition zurückerhalten.
6.
Alle Zollhausbeamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sie als solche erkannt werden können, wenn sie in Ausübung ihres Amtes begriffen sind, und es sollen immer nur zwei Zollhausbeamte auf einmal an Bord eines deutschen Schiffes kommen dürfen, es sei denn, dass eine grössere Zahl erforderlich wäre, um Schmug- gelgut in Beschlag zu nehmen.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg. Khroma Luan Wonsa Dirai Snid. Tsau Phya Sri Suriwonse Samutra Phra Kalahum. Tsau Phya Rawe Mons Maha Kosadhiputi. Tsau Phya Yommerat. Phaya Muntri Phra Kalahum Fainie.
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
zu vierhundert Tikals; es soll ihm jedoch gestattet sein, etwaige Irrthümer in seinem Manifeste innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ablieferung desselben an den Consularbeamten noch nach- träglich zu berichtigen, ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen.
4.
Ein deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen an- fängt, ehe es dazu die Erlaubniss erhalten hat, oder welches schmug- gelt, sei es im Flusse oder ausserhalb der Barre, hat eine Geldstrafe bis zu achthundert Tikals und Confiscation des geschmuggelten oder ausgeladenen Gutes zu gewärtigen.
5.
Sobald ein deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue Fracht wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein rich- tiges Manifest seiner Ausfuhrladung dem deutschen Consularbeamten übergeben hat, soll dem Schiffer ein siamesischer Clarirungsschein er- theilt werden, und der Consularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige gesetzliche Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem Capitän die Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Ab- fahrt gestatten. Ein Zollhausbeamter wird das Schiff nach Paknam begleiten; dort wird es von den Zollhausbeamten dieser Station in- spicirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abge- lieferten Kanonen und Munition zurückerhalten.
6.
Alle Zollhausbeamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sie als solche erkannt werden können, wenn sie in Ausübung ihres Amtes begriffen sind, und es sollen immer nur zwei Zollhausbeamte auf einmal an Bord eines deutschen Schiffes kommen dürfen, es sei denn, dass eine grössere Zahl erforderlich wäre, um Schmug- gelgut in Beschlag zu nehmen.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg. Khroma Luaṅ Woṅsa Dirai Snid. Tšau Phya Sri Suriwoṅse Samutra Phra Kalahum. Tšau Phya Rawe Moṅs Maha Kosadhiputi. Tšau Phya Yommerat. Phaya Muntri Phra Kalahum Fainie.
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[394/0408]
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
zu vierhundert Tikals; es soll ihm jedoch gestattet sein, etwaige
Irrthümer in seinem Manifeste innerhalb vierundzwanzig Stunden
nach Ablieferung desselben an den Consularbeamten noch nach-
träglich zu berichtigen, ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen.
4.
Ein deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen an-
fängt, ehe es dazu die Erlaubniss erhalten hat, oder welches schmug-
gelt, sei es im Flusse oder ausserhalb der Barre, hat eine Geldstrafe
bis zu achthundert Tikals und Confiscation des geschmuggelten oder
ausgeladenen Gutes zu gewärtigen.
5.
Sobald ein deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine
neue Fracht wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein rich-
tiges Manifest seiner Ausfuhrladung dem deutschen Consularbeamten
übergeben hat, soll dem Schiffer ein siamesischer Clarirungsschein er-
theilt werden, und der Consularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige
gesetzliche Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen, dem
Capitän die Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Ab-
fahrt gestatten. Ein Zollhausbeamter wird das Schiff nach Paknam
begleiten; dort wird es von den Zollhausbeamten dieser Station in-
spicirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abge-
lieferten Kanonen und Munition zurückerhalten.
6.
Alle Zollhausbeamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sie
als solche erkannt werden können, wenn sie in Ausübung ihres
Amtes begriffen sind, und es sollen immer nur zwei Zollhausbeamte
auf einmal an Bord eines deutschen Schiffes kommen dürfen, es
sei denn, dass eine grössere Zahl erforderlich wäre, um Schmug-
gelgut in Beschlag zu nehmen.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg.
Khroma Luaṅ Woṅsa Dirai Snid.
Tšau Phya Sri Suriwoṅse Samutra Phra Kalahum.
Tšau Phya Rawe Moṅs Maha Kosadhiputi.
Tšau Phya Yommerat.
Phaya Muntri Phra Kalahum Fainie.
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/408>, abgerufen am 22.11.2024.
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