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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
werden konnte. r) Auch sollte der Verlust der Ehrenrechte für immer
und nicht auf Zeit eintreten.

In diesem letzten Punkt gab die Staatsregierung schon während
des vereinigten ständischen Ausschusses nach, indem sie die Untersagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zur Aufnahme in
das Strafgesetzbuch vorschlug. s) Aber auch die Feststellung der einzel-
nen Ehrenrechte konnte nach der in der Staatsverfassung erfolgten Aen-
derung nicht ganz dieselbe bleiben, und die Wahl zwischen dem Zucht-
haus und einer andern Freiheitsstrafe durch die Gerichte ließ sich mit
der Einführung der Geschworenen nicht vereinigen. Man mußte diesen
entweder im einzelnen Fall die Frage zur Entscheidung vorlegen lassen,
ob ein Mangel ehrliebender Gesinnung -- oder wie man diese Quali-
fikation sonst fassen mochte -- bei dem Angeschuldigten anzunehmen sei,
und dann von dem Wahrspruch die Zuerkennung des Zuchthauses oder
der Strafarbeit abhängig machen, oder man mußte auf diese Unterschei-
dung überhaupt verzichten, und für einzelne Verbrechen sich auf die
Berücksichtigung mildernder Umstände beschränken. t) Der erste Ausweg,
der bei der Todesstrafe getroffen worden, läßt am Meisten die milde
Berücksichtigung des individuellen Falls zu, der zweite hat den Vorzug
der größeren Konsequenz, und hält den Willen des Gesetzgebers freier
von der Einwirkung des subjektiven Ermessens. Das Strafgesetzbuch
hat den zweiten Weg eingeschlagen, und ist dadurch im Wesentlichen
mit dem Rheinischen Recht zusammen getroffen. Doch nicht unbedingt.

1) Die Strafe des bürgerlichen Todes, welche den Verlust der
Rechtsfähigkeit zur Folge hat, und als die aufs höchste gesteigerte Ehr-
losigkeit erscheint, hat keine Stelle im Preußischen Strafrecht gefunden.
Der Vorschlag, diese Strafe namentlich an die Stelle der Vermögens-
konfiskation zu setzen, hatte keine Folgen. u)

2) Nach Rheinischem Recht ist die Strafe der Verbrechen stets
entehrend; das Strafgesetzbuch hat dieß weder für die Todesstrafe an-
genommen, noch für die Freiheitsstrafen, da es neben dem Zuchthaus
die nicht entehrende Einschließung kennt.


r) Revision von 1845. I. S. 36. -- (Ruppenthal) Bemerkungen. S. 60.
s) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. II.
S. 467 ff.
t) Einem andern, in der Kommission der zweiten Kammer gemachten Vorschlage,
bei einer Zuchthausstrafe bis zu fünfjähriger Dauer den Verlust der
bürgerlichen Ehre
unter Umständen wegfallen zu lassen, wurde mit Recht entgegnet, daß die Bedeutung
der Zuchthausstrafe im Allgemeinen dadurch wesentlich beeinträchtigt werde. Vgl.
Bericht der Kommission der II. Kammer zu §. 11.
u) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 15. Jan. 1840. In Folge
dieser Verhandlungen wurden über die Strafe des bürgerlichen Todes zwei Gutachten
erstattet von K. F. Eichhorn und Bischoff, von denen der erstere sich für, dieser
sich gegen die Einführung erklärte. Die Gutachten sind abgedruckt als Anlage A.
und B. zu den Berathungs-Protokollen der Staatsraths-Kommission. Band I.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
werden konnte. r) Auch ſollte der Verluſt der Ehrenrechte für immer
und nicht auf Zeit eintreten.

In dieſem letzten Punkt gab die Staatsregierung ſchon während
des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes nach, indem ſie die Unterſagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zur Aufnahme in
das Strafgeſetzbuch vorſchlug. s) Aber auch die Feſtſtellung der einzel-
nen Ehrenrechte konnte nach der in der Staatsverfaſſung erfolgten Aen-
derung nicht ganz dieſelbe bleiben, und die Wahl zwiſchen dem Zucht-
haus und einer andern Freiheitsſtrafe durch die Gerichte ließ ſich mit
der Einführung der Geſchworenen nicht vereinigen. Man mußte dieſen
entweder im einzelnen Fall die Frage zur Entſcheidung vorlegen laſſen,
ob ein Mangel ehrliebender Geſinnung — oder wie man dieſe Quali-
fikation ſonſt faſſen mochte — bei dem Angeſchuldigten anzunehmen ſei,
und dann von dem Wahrſpruch die Zuerkennung des Zuchthauſes oder
der Strafarbeit abhängig machen, oder man mußte auf dieſe Unterſchei-
dung überhaupt verzichten, und für einzelne Verbrechen ſich auf die
Berückſichtigung mildernder Umſtände beſchränken. t) Der erſte Ausweg,
der bei der Todesſtrafe getroffen worden, läßt am Meiſten die milde
Berückſichtigung des individuellen Falls zu, der zweite hat den Vorzug
der größeren Konſequenz, und hält den Willen des Geſetzgebers freier
von der Einwirkung des ſubjektiven Ermeſſens. Das Strafgeſetzbuch
hat den zweiten Weg eingeſchlagen, und iſt dadurch im Weſentlichen
mit dem Rheiniſchen Recht zuſammen getroffen. Doch nicht unbedingt.

1) Die Strafe des bürgerlichen Todes, welche den Verluſt der
Rechtsfähigkeit zur Folge hat, und als die aufs höchſte geſteigerte Ehr-
loſigkeit erſcheint, hat keine Stelle im Preußiſchen Strafrecht gefunden.
Der Vorſchlag, dieſe Strafe namentlich an die Stelle der Vermögens-
konfiskation zu ſetzen, hatte keine Folgen. u)

2) Nach Rheiniſchem Recht iſt die Strafe der Verbrechen ſtets
entehrend; das Strafgeſetzbuch hat dieß weder für die Todesſtrafe an-
genommen, noch für die Freiheitsſtrafen, da es neben dem Zuchthaus
die nicht entehrende Einſchließung kennt.


r) Reviſion von 1845. I. S. 36. — (Ruppenthal) Bemerkungen. S. 60.
s) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. II.
S. 467 ff.
t) Einem andern, in der Kommiſſion der zweiten Kammer gemachten Vorſchlage,
bei einer Zuchthausſtrafe bis zu fünfjähriger Dauer den Verluſt der
bürgerlichen Ehre
unter Umſtänden wegfallen zu laſſen, wurde mit Recht entgegnet, daß die Bedeutung
der Zuchthausſtrafe im Allgemeinen dadurch weſentlich beeinträchtigt werde. Vgl.
Bericht der Kommiſſion der II. Kammer zu §. 11.
u) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 15. Jan. 1840. In Folge
dieſer Verhandlungen wurden über die Strafe des bürgerlichen Todes zwei Gutachten
erſtattet von K. F. Eichhorn und Biſchoff, von denen der erſtere ſich für, dieſer
ſich gegen die Einführung erklärte. Die Gutachten ſind abgedruckt als Anlage A.
und B. zu den Berathungs-Protokollen der Staatsraths-Kommiſſion. Band I.
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[106/0116] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. werden konnte. r) Auch ſollte der Verluſt der Ehrenrechte für immer und nicht auf Zeit eintreten. In dieſem letzten Punkt gab die Staatsregierung ſchon während des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes nach, indem ſie die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zur Aufnahme in das Strafgeſetzbuch vorſchlug. s) Aber auch die Feſtſtellung der einzel- nen Ehrenrechte konnte nach der in der Staatsverfaſſung erfolgten Aen- derung nicht ganz dieſelbe bleiben, und die Wahl zwiſchen dem Zucht- haus und einer andern Freiheitsſtrafe durch die Gerichte ließ ſich mit der Einführung der Geſchworenen nicht vereinigen. Man mußte dieſen entweder im einzelnen Fall die Frage zur Entſcheidung vorlegen laſſen, ob ein Mangel ehrliebender Geſinnung — oder wie man dieſe Quali- fikation ſonſt faſſen mochte — bei dem Angeſchuldigten anzunehmen ſei, und dann von dem Wahrſpruch die Zuerkennung des Zuchthauſes oder der Strafarbeit abhängig machen, oder man mußte auf dieſe Unterſchei- dung überhaupt verzichten, und für einzelne Verbrechen ſich auf die Berückſichtigung mildernder Umſtände beſchränken. t) Der erſte Ausweg, der bei der Todesſtrafe getroffen worden, läßt am Meiſten die milde Berückſichtigung des individuellen Falls zu, der zweite hat den Vorzug der größeren Konſequenz, und hält den Willen des Geſetzgebers freier von der Einwirkung des ſubjektiven Ermeſſens. Das Strafgeſetzbuch hat den zweiten Weg eingeſchlagen, und iſt dadurch im Weſentlichen mit dem Rheiniſchen Recht zuſammen getroffen. Doch nicht unbedingt. 1) Die Strafe des bürgerlichen Todes, welche den Verluſt der Rechtsfähigkeit zur Folge hat, und als die aufs höchſte geſteigerte Ehr- loſigkeit erſcheint, hat keine Stelle im Preußiſchen Strafrecht gefunden. Der Vorſchlag, dieſe Strafe namentlich an die Stelle der Vermögens- konfiskation zu ſetzen, hatte keine Folgen. u) 2) Nach Rheiniſchem Recht iſt die Strafe der Verbrechen ſtets entehrend; das Strafgeſetzbuch hat dieß weder für die Todesſtrafe an- genommen, noch für die Freiheitsſtrafen, da es neben dem Zuchthaus die nicht entehrende Einſchließung kennt. r) Reviſion von 1845. I. S. 36. — (Ruppenthal) Bemerkungen. S. 60. s) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. II. S. 467 ff. t) Einem andern, in der Kommiſſion der zweiten Kammer gemachten Vorſchlage, bei einer Zuchthausſtrafe bis zu fünfjähriger Dauer den Verluſt der bürgerlichen Ehre unter Umſtänden wegfallen zu laſſen, wurde mit Recht entgegnet, daß die Bedeutung der Zuchthausſtrafe im Allgemeinen dadurch weſentlich beeinträchtigt werde. Vgl. Bericht der Kommiſſion der II. Kammer zu §. 11. u) Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 15. Jan. 1840. In Folge dieſer Verhandlungen wurden über die Strafe des bürgerlichen Todes zwei Gutachten erſtattet von K. F. Eichhorn und Biſchoff, von denen der erſtere ſich für, dieſer ſich gegen die Einführung erklärte. Die Gutachten ſind abgedruckt als Anlage A. und B. zu den Berathungs-Protokollen der Staatsraths-Kommiſſion. Band I.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/116>, abgerufen am 28.11.2024.