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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 12. Verlust der bürgerlichen Ehre.
her bald eine Abänderung, und zwar in der Form einer Deklaration,
welche bestimmte, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Aus-
weichen des Kriegsdienstes nur solche Verbrechen oder Vergehungen den
Verlust des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach sich ziehen
sollten, welche einen Mangel patriotischer oder ehrliebender
Gesinnung anzeigen
, und daß es dabei nicht auf die Art der Be-
strafung ankomme. o)

Diese als Gesetz nicht publicirte Deklaration ist die Grundlage des
neueren Preußischen Rechts über die Ehrenstrafen geworden. Auf dem
Wege des Gewohnheitsrechts, welches in einzelnen gesetzlichen Anord-
nungen seine Anerkennung fand, bildete sich die Lehre aus, daß der
Richter im einzelnen Fall zu erkennen habe, ob wegen Mangel ehrlie-
bender Gesinnung die National-Kokarde abzusprechen sei, und daß der
Verlust derselben, welche die bürgerliche Ehre sinnbildlich darstelle, Ehr-
losigkeit zur Folge habe. p) Eine solche, nur ausnahmsweise beschränkte
Machtvollkommenheit der Gerichte, welchen ohne Rücksicht auf die Art
der Verbrechen und der Strafen den Verlust der bürgerlichen Ehre nach
freiem Ermessen auszusprechen gestattet war, konnte bei der Revision der
Strafgesetze nicht beibehalten werden, zumal da noch der Uebelstand
hinzukam, daß über den Umfang der bürgerlichen Rechte, welche mit
der Aberkennung der National-Kokarde verloren gingen, keine ganz feste
Regeln bestanden. Die Revision beschäftigte sich unausgesetzt mit den
Ehrenstrafen und gelangte allmählich dahin, den Verlust des Rechts,
die National-Kokarde zu tragen, nur als einen Theil des Verlustes der
Ehrenrechte aufzufassen, und diese überhaupt näher zu bestimmen, außer-
dem aber festzusetzen, daß die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe und
zur Kassation stets den Verlust der Ehrenrechte nach sich ziehe. q) Dabei
wollte man aber im Gegensatz zum Rheinischen Rechte den Grundsatz
festhalten, daß die Ehrlosigkeit nicht Folge der Strafe, sondern des
Verbrechens sei, und stellte neben dem Zuchthaus die nicht entehrende
Strafarbeit auf, so daß zwischen beiden dem Richter die Wahl gelassen

o) Deklaration vom 30. Sept. 1813. (Sammlung der Verordnungen
u. s. w. Berlin, 1816. S. 11.). Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. deklarire ich
die Verordnung vom 22. Febr. c. hierdurch dahin, daß außer der Feigheit vor dem
Feinde und dem Ausweichen des Kriegsdienstes, so wie solches in der V. D. vom
22. Febr. d. J. bezeichnet ist, nur solche Verbrechen oder Vergehungen den Verlust
des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach sich ziehen, welche einen Mangel
patriotischer oder ehrliebender Gesinnungen anzeigen, und daß es dabei nicht auf die
Art der Bestrafung ankomme. Sie werden hiernach das Erforderliche an die Justiz-
behörden erlassen; einer förmlichen Publikation dieser Deklaration durch die öffent-
lichen Blätter und in der Gesetzsammlung bedarf es nicht.
p) Motive des ersten Entwurfs. I. S. 46. ff. -- Temme, Hand-
buch. §. 15.
q) Entwurf von 1847. §. 9. 11. 15. 20. 21. 23.

§. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre.
her bald eine Abänderung, und zwar in der Form einer Deklaration,
welche beſtimmte, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Aus-
weichen des Kriegsdienſtes nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den
Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen
ſollten, welche einen Mangel patriotiſcher oder ehrliebender
Geſinnung anzeigen
, und daß es dabei nicht auf die Art der Be-
ſtrafung ankomme. o)

Dieſe als Geſetz nicht publicirte Deklaration iſt die Grundlage des
neueren Preußiſchen Rechts über die Ehrenſtrafen geworden. Auf dem
Wege des Gewohnheitsrechts, welches in einzelnen geſetzlichen Anord-
nungen ſeine Anerkennung fand, bildete ſich die Lehre aus, daß der
Richter im einzelnen Fall zu erkennen habe, ob wegen Mangel ehrlie-
bender Geſinnung die National-Kokarde abzuſprechen ſei, und daß der
Verluſt derſelben, welche die bürgerliche Ehre ſinnbildlich darſtelle, Ehr-
loſigkeit zur Folge habe. p) Eine ſolche, nur ausnahmsweiſe beſchränkte
Machtvollkommenheit der Gerichte, welchen ohne Rückſicht auf die Art
der Verbrechen und der Strafen den Verluſt der bürgerlichen Ehre nach
freiem Ermeſſen auszuſprechen geſtattet war, konnte bei der Reviſion der
Strafgeſetze nicht beibehalten werden, zumal da noch der Uebelſtand
hinzukam, daß über den Umfang der bürgerlichen Rechte, welche mit
der Aberkennung der National-Kokarde verloren gingen, keine ganz feſte
Regeln beſtanden. Die Reviſion beſchäftigte ſich unausgeſetzt mit den
Ehrenſtrafen und gelangte allmählich dahin, den Verluſt des Rechts,
die National-Kokarde zu tragen, nur als einen Theil des Verluſtes der
Ehrenrechte aufzufaſſen, und dieſe überhaupt näher zu beſtimmen, außer-
dem aber feſtzuſetzen, daß die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe und
zur Kaſſation ſtets den Verluſt der Ehrenrechte nach ſich ziehe. q) Dabei
wollte man aber im Gegenſatz zum Rheiniſchen Rechte den Grundſatz
feſthalten, daß die Ehrloſigkeit nicht Folge der Strafe, ſondern des
Verbrechens ſei, und ſtellte neben dem Zuchthaus die nicht entehrende
Strafarbeit auf, ſo daß zwiſchen beiden dem Richter die Wahl gelaſſen

o) Deklaration vom 30. Sept. 1813. (Sammlung der Verordnungen
u. ſ. w. Berlin, 1816. S. 11.). Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. deklarire ich
die Verordnung vom 22. Febr. c. hierdurch dahin, daß außer der Feigheit vor dem
Feinde und dem Ausweichen des Kriegsdienſtes, ſo wie ſolches in der V. D. vom
22. Febr. d. J. bezeichnet iſt, nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den Verluſt
des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen, welche einen Mangel
patriotiſcher oder ehrliebender Geſinnungen anzeigen, und daß es dabei nicht auf die
Art der Beſtrafung ankomme. Sie werden hiernach das Erforderliche an die Juſtiz-
behörden erlaſſen; einer förmlichen Publikation dieſer Deklaration durch die öffent-
lichen Blätter und in der Geſetzſammlung bedarf es nicht.
p) Motive des erſten Entwurfs. I. S. 46. ff. — Temme, Hand-
buch. §. 15.
q) Entwurf von 1847. §. 9. 11. 15. 20. 21. 23.
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[105/0115] §. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre. her bald eine Abänderung, und zwar in der Form einer Deklaration, welche beſtimmte, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Aus- weichen des Kriegsdienſtes nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen ſollten, welche einen Mangel patriotiſcher oder ehrliebender Geſinnung anzeigen, und daß es dabei nicht auf die Art der Be- ſtrafung ankomme. o) Dieſe als Geſetz nicht publicirte Deklaration iſt die Grundlage des neueren Preußiſchen Rechts über die Ehrenſtrafen geworden. Auf dem Wege des Gewohnheitsrechts, welches in einzelnen geſetzlichen Anord- nungen ſeine Anerkennung fand, bildete ſich die Lehre aus, daß der Richter im einzelnen Fall zu erkennen habe, ob wegen Mangel ehrlie- bender Geſinnung die National-Kokarde abzuſprechen ſei, und daß der Verluſt derſelben, welche die bürgerliche Ehre ſinnbildlich darſtelle, Ehr- loſigkeit zur Folge habe. p) Eine ſolche, nur ausnahmsweiſe beſchränkte Machtvollkommenheit der Gerichte, welchen ohne Rückſicht auf die Art der Verbrechen und der Strafen den Verluſt der bürgerlichen Ehre nach freiem Ermeſſen auszuſprechen geſtattet war, konnte bei der Reviſion der Strafgeſetze nicht beibehalten werden, zumal da noch der Uebelſtand hinzukam, daß über den Umfang der bürgerlichen Rechte, welche mit der Aberkennung der National-Kokarde verloren gingen, keine ganz feſte Regeln beſtanden. Die Reviſion beſchäftigte ſich unausgeſetzt mit den Ehrenſtrafen und gelangte allmählich dahin, den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nur als einen Theil des Verluſtes der Ehrenrechte aufzufaſſen, und dieſe überhaupt näher zu beſtimmen, außer- dem aber feſtzuſetzen, daß die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe und zur Kaſſation ſtets den Verluſt der Ehrenrechte nach ſich ziehe. q) Dabei wollte man aber im Gegenſatz zum Rheiniſchen Rechte den Grundſatz feſthalten, daß die Ehrloſigkeit nicht Folge der Strafe, ſondern des Verbrechens ſei, und ſtellte neben dem Zuchthaus die nicht entehrende Strafarbeit auf, ſo daß zwiſchen beiden dem Richter die Wahl gelaſſen o) Deklaration vom 30. Sept. 1813. (Sammlung der Verordnungen u. ſ. w. Berlin, 1816. S. 11.). Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. deklarire ich die Verordnung vom 22. Febr. c. hierdurch dahin, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Ausweichen des Kriegsdienſtes, ſo wie ſolches in der V. D. vom 22. Febr. d. J. bezeichnet iſt, nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen, welche einen Mangel patriotiſcher oder ehrliebender Geſinnungen anzeigen, und daß es dabei nicht auf die Art der Beſtrafung ankomme. Sie werden hiernach das Erforderliche an die Juſtiz- behörden erlaſſen; einer förmlichen Publikation dieſer Deklaration durch die öffent- lichen Blätter und in der Geſetzſammlung bedarf es nicht. p) Motive des erſten Entwurfs. I. S. 46. ff. — Temme, Hand- buch. §. 15. q) Entwurf von 1847. §. 9. 11. 15. 20. 21. 23.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/115>, abgerufen am 28.11.2024.