Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
§. 14.
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanstalt ein- geschlossen und können daselbst in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden.
Die Dauer der Gefängnißstrafe soll, insofern nicht das Gesetz ein Anderes bestimmt, höchstens fünf Jahre betragen.
Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge- nannt werden konnte, so ist es das Gefängniß für die Vergehen; nur selten tritt Geldbuße ausschließlich dafür ein, häufiger ist die Wahl zwischen beiden Strafarten gestattet, s. unten §. 17. Das Gefängniß unterscheidet sich vom Zuchthause dadurch, daß der Verlust der bürger- lichen Ehre nicht damit verbunden ist; nur in bestimmten Fällen kann die zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin- zutreten, die wiederum bei der Einschließung nicht vorkommt. Bei dem Gefängniß findet ferner eine Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des Verurtheilten über sein Vermögen nicht statt, und es gelten besondere gesetzliche Bestimmungen über die Beschäftigung des Gefangenen und die Dauer der Strafe.
I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver- hältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden. Sie werden also da- bei nicht bloß beaufsichtigt, wie bei der Einschließung, aber auch nicht zu bestimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanstalt eingeführt sind, wie bei dem Zuchthause. Der Entwurf von 1847. hatte in die- ser Beziehung eine noch mildere Fassung, indem er bestimmte:
§. 12. "Die Gefängnißstrafe besteht in einfacher Freiheitsentzie- hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf eigene Kosten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeit angehalten werden."
Allein dabei ist zu beachten, daß der Entwurf noch zwischen Ge- fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen ist. Der Entwurf von 1850. bestimmte dagegen, daß eine solche Be- schäftigung der Gefangenen geschehen müsse, was in der Kommission der zweiten Kammer wiederum Anstoß erregte, theils weil es unter Um- ständen zu hart sein kann, zumal da die Strafe der Einschließung so selten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar sein wird, wenn nämlich die Gefangenanstalt nicht im Stande ist, den Gefangenen eine angemessene Beschäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge- setzbuch übergegangene fakultative Fassung vor.
II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. besteht darin, daß derselbe bei Gefängnißstrafe von höchstens drei Monaten,
Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
§. 14.
Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanſtalt ein- geſchloſſen und können daſelbſt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden.
Die Dauer der Gefängnißſtrafe ſoll, inſofern nicht das Geſetz ein Anderes beſtimmt, höchſtens fünf Jahre betragen.
Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge- nannt werden konnte, ſo iſt es das Gefängniß für die Vergehen; nur ſelten tritt Geldbuße ausſchließlich dafür ein, häufiger iſt die Wahl zwiſchen beiden Strafarten geſtattet, ſ. unten §. 17. Das Gefängniß unterſcheidet ſich vom Zuchthauſe dadurch, daß der Verluſt der bürger- lichen Ehre nicht damit verbunden iſt; nur in beſtimmten Fällen kann die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin- zutreten, die wiederum bei der Einſchließung nicht vorkommt. Bei dem Gefängniß findet ferner eine Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des Verurtheilten über ſein Vermögen nicht ſtatt, und es gelten beſondere geſetzliche Beſtimmungen über die Beſchäftigung des Gefangenen und die Dauer der Strafe.
I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver- hältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Sie werden alſo da- bei nicht bloß beaufſichtigt, wie bei der Einſchließung, aber auch nicht zu beſtimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanſtalt eingeführt ſind, wie bei dem Zuchthauſe. Der Entwurf von 1847. hatte in die- ſer Beziehung eine noch mildere Faſſung, indem er beſtimmte:
§. 12. „Die Gefängnißſtrafe beſteht in einfacher Freiheitsentzie- hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf eigene Koſten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Arbeit angehalten werden.“
Allein dabei iſt zu beachten, daß der Entwurf noch zwiſchen Ge- fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen iſt. Der Entwurf von 1850. beſtimmte dagegen, daß eine ſolche Be- ſchäftigung der Gefangenen geſchehen müſſe, was in der Kommiſſion der zweiten Kammer wiederum Anſtoß erregte, theils weil es unter Um- ſtänden zu hart ſein kann, zumal da die Strafe der Einſchließung ſo ſelten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar ſein wird, wenn nämlich die Gefangenanſtalt nicht im Stande iſt, den Gefangenen eine angemeſſene Beſchäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge- ſetzbuch übergegangene fakultative Faſſung vor.
II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. beſteht darin, daß derſelbe bei Gefängnißſtrafe von höchſtens drei Monaten,
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Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
§. 14.
Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanſtalt ein-
geſchloſſen und können daſelbſt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen
angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden.
Die Dauer der Gefängnißſtrafe ſoll, inſofern nicht das Geſetz ein Anderes
beſtimmt, höchſtens fünf Jahre betragen.
Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge-
nannt werden konnte, ſo iſt es das Gefängniß für die Vergehen; nur
ſelten tritt Geldbuße ausſchließlich dafür ein, häufiger iſt die Wahl
zwiſchen beiden Strafarten geſtattet, ſ. unten §. 17. Das Gefängniß
unterſcheidet ſich vom Zuchthauſe dadurch, daß der Verluſt der bürger-
lichen Ehre nicht damit verbunden iſt; nur in beſtimmten Fällen kann
die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin-
zutreten, die wiederum bei der Einſchließung nicht vorkommt. Bei dem
Gefängniß findet ferner eine Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des
Verurtheilten über ſein Vermögen nicht ſtatt, und es gelten beſondere
geſetzliche Beſtimmungen über die Beſchäftigung des Gefangenen und
die Dauer der Strafe.
I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver-
hältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Sie werden alſo da-
bei nicht bloß beaufſichtigt, wie bei der Einſchließung, aber auch nicht
zu beſtimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanſtalt eingeführt
ſind, wie bei dem Zuchthauſe. Der Entwurf von 1847. hatte in die-
ſer Beziehung eine noch mildere Faſſung, indem er beſtimmte:
§. 12. „Die Gefängnißſtrafe beſteht in einfacher Freiheitsentzie-
hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf
eigene Koſten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und
Verhältniſſen angemeſſenen Arbeit angehalten werden.“
Allein dabei iſt zu beachten, daß der Entwurf noch zwiſchen Ge-
fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen
iſt. Der Entwurf von 1850. beſtimmte dagegen, daß eine ſolche Be-
ſchäftigung der Gefangenen geſchehen müſſe, was in der Kommiſſion
der zweiten Kammer wiederum Anſtoß erregte, theils weil es unter Um-
ſtänden zu hart ſein kann, zumal da die Strafe der Einſchließung ſo
ſelten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar ſein wird,
wenn nämlich die Gefangenanſtalt nicht im Stande iſt, den Gefangenen
eine angemeſſene Beſchäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge-
ſetzbuch übergegangene fakultative Faſſung vor.
II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. beſteht
darin, daß derſelbe bei Gefängnißſtrafe von höchſtens drei Monaten,
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/124>, abgerufen am 29.11.2024.
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