Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Erstes Kapitel. Geschichte der Entstehung des Strafgesetzbuchs. §. I. Die erste Revision, bis zur Betheiligung des Staatsrathes; Wie wenig die Behandlung, welche das Strafrecht im Allgemeinen a) Patent wegen Publication der neuen Criminal-Ordnung vom 11. Dec. 1805. "-- -- Wir haben daher nöthig befunden, alle in den Gesetzes- Sammlungen zerstreuet befindliche Verordnungen welche das Verfahren im Criminal- processe betreffen, revidiren, eine neue Criminal-Ordnung entwerfen und dabei auf die veränderte Verfassung die gehörige Rücksicht nehmen zu lassen. Dieß ist geschehen; und da die allgemeinen Strafgesetze jetzt auch revidirt werden, und künftig nicht mehr einen Theil Unsres allgemeinen Landrechts ausmachen, sondern als ein besonderes Ge- setzbuch abgedruckt und publicirt werden sollen; so haben Wir resolvirt, die Criminal- Ordnung und die Strafgesetze als ein Ganzes anzusehen, und unter dem Titel: All- gemeines Criminalrecht für die Preußischen Staaten, abdrucken zu lassen; wovon die Criminal-Ordnung den ersten, die Strafgesetze aber den zweiten Theil aus- machen sollen." 1 *
Erſtes Kapitel. Geſchichte der Entſtehung des Strafgeſetzbuchs. §. I. Die erſte Reviſion, bis zur Betheiligung des Staatsrathes; Wie wenig die Behandlung, welche das Strafrecht im Allgemeinen a) Patent wegen Publication der neuen Criminal-Ordnung vom 11. Dec. 1805. „— — Wir haben daher nöthig befunden, alle in den Geſetzes- Sammlungen zerſtreuet befindliche Verordnungen welche das Verfahren im Criminal- proceſſe betreffen, revidiren, eine neue Criminal-Ordnung entwerfen und dabei auf die veränderte Verfaſſung die gehörige Rückſicht nehmen zu laſſen. Dieß iſt geſchehen; und da die allgemeinen Strafgeſetze jetzt auch revidirt werden, und künftig nicht mehr einen Theil Unſres allgemeinen Landrechts ausmachen, ſondern als ein beſonderes Ge- ſetzbuch abgedruckt und publicirt werden ſollen; ſo haben Wir reſolvirt, die Criminal- Ordnung und die Strafgeſetze als ein Ganzes anzuſehen, und unter dem Titel: All- gemeines Criminalrecht für die Preußiſchen Staaten, abdrucken zu laſſen; wovon die Criminal-Ordnung den erſten, die Strafgeſetze aber den zweiten Theil aus- machen ſollen.“ 1 *
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Erſtes Kapitel.
Geſchichte der Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.
§. I.
Die erſte Reviſion, bis zur Betheiligung des Staatsrathes;
1826-1836. — Die Entwürfe von 1827, 1830, 1833 und 1836.
Wie wenig die Behandlung, welche das Strafrecht im Allgemeinen
Landrecht Th. II. Tit. 20. gefunden, ſelbſt in den entſcheidenden Kreiſen
befriedigt hat, ergiebt ſich aus dem Umſtande, daß man ſich bald nach
der Veröffentlichung des Landrechts veranlaßt ſah, über einzelne wichtige
Verbrechen neue Geſetze zu erlaſſen. So erſchien, abgeſehen von dem
Edict vom 20. Oct. 1798 über unerlaubte Verbindungen, am 30. Dec.
1798 die Circular-Verordnung über die Injurien und am 26. Febr. 1799
die Verordnung über den Diebſtahl. Die beſtimmte Abſicht eine Revi-
ſion des Tit. 20. vorzunehmen, ſprach ſich aber bei der Veröffentlichung
der neuen Kriminal-Ordnung aus, indem feſtgeſetzt ward, daß dieſe den
erſten Theil des allgemeinen Kriminalrechts für die Preußiſchen Staa-
ten ausmachen, der zweite Theil aber die Strafgeſetze enthalten ſolle.
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a) Patent wegen Publication der neuen Criminal-Ordnung vom
11. Dec. 1805. „— — Wir haben daher nöthig befunden, alle in den Geſetzes-
Sammlungen zerſtreuet befindliche Verordnungen welche das Verfahren im Criminal-
proceſſe betreffen, revidiren, eine neue Criminal-Ordnung entwerfen und dabei auf
die veränderte Verfaſſung die gehörige Rückſicht nehmen zu laſſen. Dieß iſt geſchehen;
und da die allgemeinen Strafgeſetze jetzt auch revidirt werden, und künftig nicht mehr
einen Theil Unſres allgemeinen Landrechts ausmachen, ſondern als ein beſonderes Ge-
ſetzbuch abgedruckt und publicirt werden ſollen; ſo haben Wir reſolvirt, die Criminal-
Ordnung und die Strafgeſetze als ein Ganzes anzuſehen, und unter dem Titel: All-
gemeines Criminalrecht für die Preußiſchen Staaten, abdrucken zu laſſen;
wovon die Criminal-Ordnung den erſten, die Strafgeſetze aber den zweiten Theil aus-
machen ſollen.“
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