Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme. bildet, und in Uebereinstimmung mit anderen Deutschen Gesetzgebungen z) ein Komplott dann angenommen, wenn zwei oder mehrere die gemein- schaftliche Verübung eines bestimmten Verbrechens verabredet haben, bei der Bande aber das wesentliche Merkmal darein gesetzt, daß die Verab- redung zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbestimmter Verbrechen eingegangen werde. Es knüpften sich daran Bestimmungen über die solidarische Verhaftung der so verbundenen Miturheber, über die größere Strafbarkeit der durch sie begangenen Verbrechen, ohne daß jedoch ein genaueres kasuistisches Eingehen auf die Fälle des Versuchs, des Rück- tritts, der Nichtbetheiligung vermieden werden konnte. a) Gerade dieser letztere Umstand führte aber im weiteren Gange der Revision zu der Frage, ob es denn überhaupt nöthig sei, allgemeine Vorschriften über diese Fälle der Miturheberschaft aufzustellen, und ob es nicht richtiger sei, nur bei einzelnen Verbrechen das Erforderliche anzuordnen. b) Auch entschloß man sich bald, die Ausdrücke: Komplott und Bande im Ge- setzbuch zu vermeiden, und die Bestimmungen, welche wegen dieser be- sonderen Arten der Miturheberschaft eine Straferhöhung festsetzten, nur für einzelne Verbrechen beizubehalten. Dagegen hielt man länger an der allgemeinen Vorschrift fest, daß schon die Verabredung mehrerer zur Begehung eines gemeinschaftlichen Verbrechens als strafbarer Versuch angesehen werden solle; zuletzt ließ man aber auch diese Bestimmung, welche mit den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuchs über den Versuch unvereinbar war, wegfallen, so daß sie sich in dem Entwurf von 1847. nicht mehr findet. c) Es fehlen daher gegenwärtig alle allgemeinen Vorschriften über die Miturheberschaft sowohl, als auch über Komplott und Bande; nur bei dem Hochverrath ist das Erstere unter Strafe gestellt (§. 63.), und Diebstahl und Raub, in Banden verübt, werden als besonders ausgezeichnet mit erhöhter Strafe bedroht (§. 218. Nr. 8. -- §. 232. Nr. 2.). -- Auch andere Strafrechte, das Englische und Französische so gut wie einzelne Deutsche Gesetzbücher z) Württemb. Strafgesetzb. Art. 78-83. -- Hannov. Criminal- gesetzb. Art. 57-65. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 74-82. -- Badisches Strafgesetzb. §. 125-27. a) Entwurf von 1830. §. 61-63. -- Entwurf von 1836. §. 62-67. -- Entwurf von 1843. §. 65-69. b) Diese Ansicht ist mit besonderem Nachdruck zuerst vertreten von Ruppenthal in den Bemerkungen über den Entwurf des Preuß. Strafgesetzbuchs S. 90-95., außerdem aber noch von vielen anderen Monenten. S. Revision von 1845. I. S. 159. Note 2. c) Revision von 1845. I. S. 159-63. -- Entwurf von 1845. §. 48.
-- Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 41. 42. §. 34. Begriff und Arten der Theilnahme. bildet, und in Uebereinſtimmung mit anderen Deutſchen Geſetzgebungen z) ein Komplott dann angenommen, wenn zwei oder mehrere die gemein- ſchaftliche Verübung eines beſtimmten Verbrechens verabredet haben, bei der Bande aber das weſentliche Merkmal darein geſetzt, daß die Verab- redung zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbeſtimmter Verbrechen eingegangen werde. Es knüpften ſich daran Beſtimmungen über die ſolidariſche Verhaftung der ſo verbundenen Miturheber, über die größere Strafbarkeit der durch ſie begangenen Verbrechen, ohne daß jedoch ein genaueres kaſuiſtiſches Eingehen auf die Fälle des Verſuchs, des Rück- tritts, der Nichtbetheiligung vermieden werden konnte. a) Gerade dieſer letztere Umſtand führte aber im weiteren Gange der Reviſion zu der Frage, ob es denn überhaupt nöthig ſei, allgemeine Vorſchriften über dieſe Fälle der Miturheberſchaft aufzuſtellen, und ob es nicht richtiger ſei, nur bei einzelnen Verbrechen das Erforderliche anzuordnen. b) Auch entſchloß man ſich bald, die Ausdrücke: Komplott und Bande im Ge- ſetzbuch zu vermeiden, und die Beſtimmungen, welche wegen dieſer be- ſonderen Arten der Miturheberſchaft eine Straferhöhung feſtſetzten, nur für einzelne Verbrechen beizubehalten. Dagegen hielt man länger an der allgemeinen Vorſchrift feſt, daß ſchon die Verabredung mehrerer zur Begehung eines gemeinſchaftlichen Verbrechens als ſtrafbarer Verſuch angeſehen werden ſolle; zuletzt ließ man aber auch dieſe Beſtimmung, welche mit den allgemeinen Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs über den Verſuch unvereinbar war, wegfallen, ſo daß ſie ſich in dem Entwurf von 1847. nicht mehr findet. c) Es fehlen daher gegenwärtig alle allgemeinen Vorſchriften über die Miturheberſchaft ſowohl, als auch über Komplott und Bande; nur bei dem Hochverrath iſt das Erſtere unter Strafe geſtellt (§. 63.), und Diebſtahl und Raub, in Banden verübt, werden als beſonders ausgezeichnet mit erhöhter Strafe bedroht (§. 218. Nr. 8. — §. 232. Nr. 2.). — Auch andere Strafrechte, das Engliſche und Franzöſiſche ſo gut wie einzelne Deutſche Geſetzbücher z) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 78-83. — Hannov. Criminal- geſetzb. Art. 57-65. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 74-82. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 125-27. a) Entwurf von 1830. §. 61-63. — Entwurf von 1836. §. 62-67. — Entwurf von 1843. §. 65-69. b) Dieſe Anſicht iſt mit beſonderem Nachdruck zuerſt vertreten von Ruppenthal in den Bemerkungen über den Entwurf des Preuß. Strafgeſetzbuchs S. 90-95., außerdem aber noch von vielen anderen Monenten. S. Reviſion von 1845. I. S. 159. Note 2. c) Reviſion von 1845. I. S. 159-63. — Entwurf von 1845. §. 48.
— Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 41. 42. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0163" n="153"/><fw place="top" type="header">§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.</fw><lb/> bildet, und in Uebereinſtimmung mit anderen Deutſchen Geſetzgebungen <note place="foot" n="z)"><hi rendition="#g">Württemb. Strafgeſetzb.</hi> Art. 78-83. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminal-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 57-65. — <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb.</hi> Art. 74-82. — <hi rendition="#g">Badiſches<lb/> Strafgeſetzb.</hi> §. 125-27.</note><lb/> ein Komplott dann angenommen, wenn zwei oder mehrere die gemein-<lb/> ſchaftliche Verübung eines beſtimmten Verbrechens verabredet haben, bei<lb/> der Bande aber das weſentliche Merkmal darein geſetzt, daß die Verab-<lb/> redung zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbeſtimmter Verbrechen<lb/> eingegangen werde. Es knüpften ſich daran Beſtimmungen über die<lb/> ſolidariſche Verhaftung der ſo verbundenen Miturheber, über die größere<lb/> Strafbarkeit der durch ſie begangenen Verbrechen, ohne daß jedoch ein<lb/> genaueres kaſuiſtiſches Eingehen auf die Fälle des Verſuchs, des Rück-<lb/> tritts, der Nichtbetheiligung vermieden werden konnte. <note place="foot" n="a)"><hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1830. §. 61-63. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1836. §. 62-67.<lb/> — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1843. §. 65-69.</note> Gerade dieſer<lb/> letztere Umſtand führte aber im weiteren Gange der Reviſion zu der<lb/> Frage, ob es denn überhaupt nöthig ſei, allgemeine Vorſchriften über<lb/> dieſe Fälle der Miturheberſchaft aufzuſtellen, und ob es nicht richtiger<lb/> ſei, nur bei einzelnen Verbrechen das Erforderliche anzuordnen. <note place="foot" n="b)">Dieſe Anſicht iſt mit beſonderem Nachdruck zuerſt vertreten von <hi rendition="#g">Ruppenthal</hi><lb/> in den <hi rendition="#g">Bemerkungen</hi> über den Entwurf des Preuß. Strafgeſetzbuchs S. 90-95.,<lb/> außerdem aber noch von vielen anderen Monenten. S. <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. I.<lb/> S. 159. Note 2.</note> Auch<lb/> entſchloß man ſich bald, die Ausdrücke: Komplott und Bande im Ge-<lb/> ſetzbuch zu vermeiden, und die Beſtimmungen, welche wegen dieſer be-<lb/> ſonderen Arten der Miturheberſchaft eine Straferhöhung feſtſetzten, nur<lb/> für einzelne Verbrechen beizubehalten. Dagegen hielt man länger an<lb/> der allgemeinen Vorſchrift feſt, daß ſchon die Verabredung mehrerer zur<lb/> Begehung eines gemeinſchaftlichen Verbrechens als ſtrafbarer Verſuch<lb/> angeſehen werden ſolle; zuletzt ließ man aber auch dieſe Beſtimmung,<lb/> welche mit den allgemeinen Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs über den<lb/> Verſuch unvereinbar war, wegfallen, ſo daß ſie ſich in dem Entwurf<lb/> von 1847. nicht mehr findet. <note place="foot" n="c)"><hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. I. S. 159-63. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1845. §. 48.<lb/> — <hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846. S. 41. 42.</note> Es fehlen daher gegenwärtig alle<lb/> allgemeinen Vorſchriften über die Miturheberſchaft ſowohl, als auch<lb/> über Komplott und Bande; nur bei dem Hochverrath iſt das Erſtere<lb/> unter Strafe geſtellt (§. 63.), und Diebſtahl und Raub, in Banden<lb/> verübt, werden als beſonders ausgezeichnet mit erhöhter Strafe bedroht<lb/> (§. 218. Nr. 8. — §. 232. Nr. 2.). — Auch andere Strafrechte, das<lb/> Engliſche und Franzöſiſche ſo gut wie einzelne Deutſche Geſetzbücher<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0163]
§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.
bildet, und in Uebereinſtimmung mit anderen Deutſchen Geſetzgebungen z)
ein Komplott dann angenommen, wenn zwei oder mehrere die gemein-
ſchaftliche Verübung eines beſtimmten Verbrechens verabredet haben, bei
der Bande aber das weſentliche Merkmal darein geſetzt, daß die Verab-
redung zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbeſtimmter Verbrechen
eingegangen werde. Es knüpften ſich daran Beſtimmungen über die
ſolidariſche Verhaftung der ſo verbundenen Miturheber, über die größere
Strafbarkeit der durch ſie begangenen Verbrechen, ohne daß jedoch ein
genaueres kaſuiſtiſches Eingehen auf die Fälle des Verſuchs, des Rück-
tritts, der Nichtbetheiligung vermieden werden konnte. a) Gerade dieſer
letztere Umſtand führte aber im weiteren Gange der Reviſion zu der
Frage, ob es denn überhaupt nöthig ſei, allgemeine Vorſchriften über
dieſe Fälle der Miturheberſchaft aufzuſtellen, und ob es nicht richtiger
ſei, nur bei einzelnen Verbrechen das Erforderliche anzuordnen. b) Auch
entſchloß man ſich bald, die Ausdrücke: Komplott und Bande im Ge-
ſetzbuch zu vermeiden, und die Beſtimmungen, welche wegen dieſer be-
ſonderen Arten der Miturheberſchaft eine Straferhöhung feſtſetzten, nur
für einzelne Verbrechen beizubehalten. Dagegen hielt man länger an
der allgemeinen Vorſchrift feſt, daß ſchon die Verabredung mehrerer zur
Begehung eines gemeinſchaftlichen Verbrechens als ſtrafbarer Verſuch
angeſehen werden ſolle; zuletzt ließ man aber auch dieſe Beſtimmung,
welche mit den allgemeinen Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs über den
Verſuch unvereinbar war, wegfallen, ſo daß ſie ſich in dem Entwurf
von 1847. nicht mehr findet. c) Es fehlen daher gegenwärtig alle
allgemeinen Vorſchriften über die Miturheberſchaft ſowohl, als auch
über Komplott und Bande; nur bei dem Hochverrath iſt das Erſtere
unter Strafe geſtellt (§. 63.), und Diebſtahl und Raub, in Banden
verübt, werden als beſonders ausgezeichnet mit erhöhter Strafe bedroht
(§. 218. Nr. 8. — §. 232. Nr. 2.). — Auch andere Strafrechte, das
Engliſche und Franzöſiſche ſo gut wie einzelne Deutſche Geſetzbücher
z) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 78-83. — Hannov. Criminal-
geſetzb. Art. 57-65. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 74-82. — Badiſches
Strafgeſetzb. §. 125-27.
a) Entwurf von 1830. §. 61-63. — Entwurf von 1836. §. 62-67.
— Entwurf von 1843. §. 65-69.
b) Dieſe Anſicht iſt mit beſonderem Nachdruck zuerſt vertreten von Ruppenthal
in den Bemerkungen über den Entwurf des Preuß. Strafgeſetzbuchs S. 90-95.,
außerdem aber noch von vielen anderen Monenten. S. Reviſion von 1845. I.
S. 159. Note 2.
c) Reviſion von 1845. I. S. 159-63. — Entwurf von 1845. §. 48.
— Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 41. 42.
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