Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe. §. 43. Wird festgestellt, daß ein Angeschuldigter, welcher noch nicht das sechszehnte 1) auf Todesstrafe und Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehre und zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, inglei- chen auf Stellung unter Polizei-Aufsicht soll nicht erkannt, und an Stelle der Zuchthausstrafe Gefängnißstrafe ausgesprochen werden; 2) ist das Verbrechen mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht, so wird auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren erkannt; 3) in den übrigen Fällen soll der Richter ermächtigt sein, unter das nie- drigste Maaß der gesetzlichen Strafe herabzugehen; die Hälfte des höchsten gesetzlichen Strafmaaßes darf niemals überschritten werden; 4) die Gefängnißstrafe soll entweder in ausschließlich für jugendliche Per- sonen bestimmten Gefangenanstalten, oder zwar in der ordentlichen Ge- fangenanstalt, jedoch in abgesonderten Räumen vollstreckt werden. Eine Berücksichtigung des jugendlichen Alters bei der Bestrafung Das erste Princip ist in der Peinlichen Gerichtsordnung Karl V. Th. II. Tit. 20. §. 17. "Unmündige und schwachsinnige Per- Dabei ist zu bemerken, daß nach Th. I. Tit. 1. §. 25. unter Un- Als ein Grund, die Zurechnungsfähigkeit auszuschließen, wird das n) P. G. O. Art. 164. 179. o) Sächs.Criminalgesetzb. Art. 66. -- Württemberg. Strafgesetzb.
Art. 95. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. Art. 30. -- Hannov. Cri- minalgesetzb. Art. 83. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 37. -- Badisch. Straf- gesetzb. Art. 78. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 61. Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. §. 43. Wird feſtgeſtellt, daß ein Angeſchuldigter, welcher noch nicht das ſechszehnte 1) auf Todesſtrafe und Zuchthaus, auf Verluſt der bürgerlichen Ehre und zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, inglei- chen auf Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll nicht erkannt, und an Stelle der Zuchthausſtrafe Gefängnißſtrafe ausgeſprochen werden; 2) iſt das Verbrechen mit der Todesſtrafe oder mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht, ſo wird auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren erkannt; 3) in den übrigen Fällen ſoll der Richter ermächtigt ſein, unter das nie- drigſte Maaß der geſetzlichen Strafe herabzugehen; die Hälfte des höchſten geſetzlichen Strafmaaßes darf niemals überſchritten werden; 4) die Gefängnißſtrafe ſoll entweder in ausſchließlich für jugendliche Per- ſonen beſtimmten Gefangenanſtalten, oder zwar in der ordentlichen Ge- fangenanſtalt, jedoch in abgeſonderten Räumen vollſtreckt werden. Eine Berückſichtigung des jugendlichen Alters bei der Beſtrafung Das erſte Princip iſt in der Peinlichen Gerichtsordnung Karl V. Th. II. Tit. 20. §. 17. „Unmündige und ſchwachſinnige Per- Dabei iſt zu bemerken, daß nach Th. I. Tit. 1. §. 25. unter Un- Als ein Grund, die Zurechnungsfähigkeit auszuſchließen, wird das n) P. G. O. Art. 164. 179. o) Sächſ.Criminalgeſetzb. Art. 66. — Württemberg. Strafgeſetzb.
Art. 95. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. Art. 30. — Hannov. Cri- minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſch. Straf- geſetzb. Art. 78. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 61. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0200" n="190"/> <fw place="top" type="header">Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 43.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Wird feſtgeſtellt, daß ein Angeſchuldigter, welcher noch nicht das ſechszehnte<lb/> Lebensjahr vollendet hat, ein Verbrechen oder Vergehen mit Unterſcheidungs-<lb/> vermögen begangen hat, ſo kommen in Bezug auf denſelben folgende Beſtim-<lb/> mungen zur Anwendung:</p><lb/> <list> <item>1) auf Todesſtrafe und Zuchthaus, auf Verluſt der bürgerlichen Ehre und<lb/> zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, inglei-<lb/> chen auf Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll nicht erkannt, und an<lb/> Stelle der Zuchthausſtrafe Gefängnißſtrafe ausgeſprochen werden;</item><lb/> <item>2) iſt das Verbrechen mit der Todesſtrafe oder mit lebenslänglichem Zucht-<lb/> haus bedroht, ſo wird auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren<lb/> erkannt;</item><lb/> <item>3) in den übrigen Fällen ſoll der Richter ermächtigt ſein, unter das nie-<lb/> drigſte Maaß der geſetzlichen Strafe herabzugehen; die Hälfte des<lb/> höchſten geſetzlichen Strafmaaßes darf niemals überſchritten werden;</item><lb/> <item>4) die Gefängnißſtrafe ſoll entweder in ausſchließlich für jugendliche Per-<lb/> ſonen beſtimmten Gefangenanſtalten, oder zwar in der ordentlichen Ge-<lb/> fangenanſtalt, jedoch in abgeſonderten Räumen vollſtreckt werden.</item> </list> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>Eine Berückſichtigung des jugendlichen Alters bei der Beſtrafung<lb/> von Verbrechen oder Vergehen kann in dreifacher Weiſe ſtatt finden.<lb/> Entweder es wird überhaupt nur als geſetzlicher Milderungsgrund be-<lb/> trachtet, oder es ſchließt die Zurechnungsfähigkeit ganz aus, oder es<lb/> hängt vom Richter ab, ob er die eine oder die andere Wirkung eintreten<lb/> laſſen will.</p><lb/> <p>Das erſte Princip iſt in der Peinlichen Gerichtsordnung Karl V.<lb/> durchgeführt, <note place="foot" n="n)">P. G. O. <hi rendition="#g">Art</hi>. 164. 179.</note> und auch das Allgemeine Landrecht hat daſſelbe noch<lb/> bewahrt, indem es beſtimmt:</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Th.</hi> II. <hi rendition="#g">Tit.</hi> 20. §. 17. „Unmündige und ſchwachſinnige Per-<lb/> ſonen können zwar, zur Verhütung fernerer Vergehungen, gezüchtigt,<lb/> niemals aber nach der Strenge der Geſetze beſtraft werden.“</p><lb/> <p>Dabei iſt zu bemerken, daß nach Th. I. Tit. 1. §. 25. unter Un-<lb/> mündigen diejenigen Perſonen zu verſtehen ſind, welche das vierzehnte<lb/> Jahr noch nicht zurückgelegt haben.</p><lb/> <p>Als ein Grund, die Zurechnungsfähigkeit auszuſchließen, wird das<lb/> jugendliche Alter in den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern behandelt.<lb/> Bis zum vollendeten zehnten oder zwölften Jahre ſollen Kinder über-<lb/> haupt nicht beſtraft werden, und nur die Ergreifung von Maaßregeln<lb/> der beſſeren Zucht und Aufſicht iſt zuläſſig. <note place="foot" n="o)"><hi rendition="#g">Sächſ</hi>.<hi rendition="#g">Criminalgeſetzb.</hi> Art. 66. — <hi rendition="#g">Württemberg. Strafgeſetzb.</hi><lb/> Art. 95. — <hi rendition="#g">Braunſchweig. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 30. — <hi rendition="#g">Hannov. Cri-<lb/> minalgeſetzb.</hi> Art. 83. — <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb.</hi> Art. 37. — <hi rendition="#g">Badiſch. Straf-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 78. — <hi rendition="#g">Thüring. Strafgeſetzb. Art.</hi> 61.</note> Doch begnügen ſich die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [190/0200]
Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.
§. 43.
Wird feſtgeſtellt, daß ein Angeſchuldigter, welcher noch nicht das ſechszehnte
Lebensjahr vollendet hat, ein Verbrechen oder Vergehen mit Unterſcheidungs-
vermögen begangen hat, ſo kommen in Bezug auf denſelben folgende Beſtim-
mungen zur Anwendung:
1) auf Todesſtrafe und Zuchthaus, auf Verluſt der bürgerlichen Ehre und
zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, inglei-
chen auf Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll nicht erkannt, und an
Stelle der Zuchthausſtrafe Gefängnißſtrafe ausgeſprochen werden;
2) iſt das Verbrechen mit der Todesſtrafe oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht, ſo wird auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren
erkannt;
3) in den übrigen Fällen ſoll der Richter ermächtigt ſein, unter das nie-
drigſte Maaß der geſetzlichen Strafe herabzugehen; die Hälfte des
höchſten geſetzlichen Strafmaaßes darf niemals überſchritten werden;
4) die Gefängnißſtrafe ſoll entweder in ausſchließlich für jugendliche Per-
ſonen beſtimmten Gefangenanſtalten, oder zwar in der ordentlichen Ge-
fangenanſtalt, jedoch in abgeſonderten Räumen vollſtreckt werden.
Eine Berückſichtigung des jugendlichen Alters bei der Beſtrafung
von Verbrechen oder Vergehen kann in dreifacher Weiſe ſtatt finden.
Entweder es wird überhaupt nur als geſetzlicher Milderungsgrund be-
trachtet, oder es ſchließt die Zurechnungsfähigkeit ganz aus, oder es
hängt vom Richter ab, ob er die eine oder die andere Wirkung eintreten
laſſen will.
Das erſte Princip iſt in der Peinlichen Gerichtsordnung Karl V.
durchgeführt, n) und auch das Allgemeine Landrecht hat daſſelbe noch
bewahrt, indem es beſtimmt:
Th. II. Tit. 20. §. 17. „Unmündige und ſchwachſinnige Per-
ſonen können zwar, zur Verhütung fernerer Vergehungen, gezüchtigt,
niemals aber nach der Strenge der Geſetze beſtraft werden.“
Dabei iſt zu bemerken, daß nach Th. I. Tit. 1. §. 25. unter Un-
mündigen diejenigen Perſonen zu verſtehen ſind, welche das vierzehnte
Jahr noch nicht zurückgelegt haben.
Als ein Grund, die Zurechnungsfähigkeit auszuſchließen, wird das
jugendliche Alter in den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern behandelt.
Bis zum vollendeten zehnten oder zwölften Jahre ſollen Kinder über-
haupt nicht beſtraft werden, und nur die Ergreifung von Maaßregeln
der beſſeren Zucht und Aufſicht iſt zuläſſig. o) Doch begnügen ſich die
n) P. G. O. Art. 164. 179.
o) Sächſ.Criminalgeſetzb. Art. 66. — Württemberg. Strafgeſetzb.
Art. 95. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. Art. 30. — Hannov. Cri-
minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſch. Straf-
geſetzb. Art. 78. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 61.
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