Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 42. 43. Das jugendliche Alter. gen. Der Richter hat das hierzu Nöthige nach Befinden der Umstände anzuordnen. In der Besserungsanstalt sind dieselben so lange zu be- halten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich achtet, jedoch niemals über das zurückgelegte zwanzigste Le- bensjahr hinaus." §. 53. "Gegen Personen, welche das zwölfte, aber noch nicht das 1) Anstatt der Todesstrafe oder der lebenswierigen Freiheitsstrafe ist höchstens auf funfzehnjährige und mindestens auf dreijährige Strafarbeit zu erkennen. 2) Bei einem mit zeitiger Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße bedroh- ten Verbrechen soll die Hälfte der höchsten gesetzlichen Strafe nicht überschritten werden. 3) Auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der Ehrenrechte darf nie- mals erkannt werden. 4) Die gegen jugendliche Verbrecher erkannten Freiheitsstrafen sind entweder in eigens für solche Personen bestimmten Strafanstal- ten, oder zwar in den ordentlichen Strafanstalten, jedoch in ab- gesonderten Räumen, zu vollstrecken." Der vereinigte ständische Ausschuß gab diesen Vorschriften seine In dem Entwurf von 1850. ist nun der frühere Gang, den die u) Verhandlungen. II. S. 399. v) Rev. Entwurf von 1845. §. 58. -- Revision von 1845. I. S. 183. -- Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 39. 40. -- Fernere Verhandlungen von 1847. S. 38. 39. Beseler Kommentar. 13
§§. 42. 43. Das jugendliche Alter. gen. Der Richter hat das hierzu Nöthige nach Befinden der Umſtände anzuordnen. In der Beſſerungsanſtalt ſind dieſelben ſo lange zu be- halten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwaltungsbehörde ſolches für erforderlich achtet, jedoch niemals über das zurückgelegte zwanzigſte Le- bensjahr hinaus.“ §. 53. „Gegen Perſonen, welche das zwölfte, aber noch nicht das 1) Anſtatt der Todesſtrafe oder der lebenswierigen Freiheitsſtrafe iſt höchſtens auf funfzehnjährige und mindeſtens auf dreijährige Strafarbeit zu erkennen. 2) Bei einem mit zeitiger Freiheitsſtrafe oder mit Geldbuße bedroh- ten Verbrechen ſoll die Hälfte der höchſten geſetzlichen Strafe nicht überſchritten werden. 3) Auf Zuchthausſtrafe oder auf Verluſt der Ehrenrechte darf nie- mals erkannt werden. 4) Die gegen jugendliche Verbrecher erkannten Freiheitsſtrafen ſind entweder in eigens für ſolche Perſonen beſtimmten Strafanſtal- ten, oder zwar in den ordentlichen Strafanſtalten, jedoch in ab- geſonderten Räumen, zu vollſtrecken.“ Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß gab dieſen Vorſchriften ſeine In dem Entwurf von 1850. iſt nun der frühere Gang, den die u) Verhandlungen. II. S. 399. v) Rev. Entwurf von 1845. §. 58. — Reviſion von 1845. I. S. 183. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 39. 40. — Fernere Verhandlungen von 1847. S. 38. 39. Beſeler Kommentar. 13
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§§. 42. 43. Das jugendliche Alter.
gen. Der Richter hat das hierzu Nöthige nach Befinden der Umſtände
anzuordnen. In der Beſſerungsanſtalt ſind dieſelben ſo lange zu be-
halten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwaltungsbehörde ſolches für
erforderlich achtet, jedoch niemals über das zurückgelegte zwanzigſte Le-
bensjahr hinaus.“
§. 53. „Gegen Perſonen, welche das zwölfte, aber noch nicht das
ſechszehnte Lebensjahr vollendet haben, und zugleich für zurechnungs-
fähig geachtet werden (§. 51.), ſollen die geſetzlichen Strafen mit fol-
genden Einſchränkungen eintreten:
1) Anſtatt der Todesſtrafe oder der lebenswierigen Freiheitsſtrafe iſt
höchſtens auf funfzehnjährige und mindeſtens auf dreijährige
Strafarbeit zu erkennen.
2) Bei einem mit zeitiger Freiheitsſtrafe oder mit Geldbuße bedroh-
ten Verbrechen ſoll die Hälfte der höchſten geſetzlichen Strafe
nicht überſchritten werden.
3) Auf Zuchthausſtrafe oder auf Verluſt der Ehrenrechte darf nie-
mals erkannt werden.
4) Die gegen jugendliche Verbrecher erkannten Freiheitsſtrafen ſind
entweder in eigens für ſolche Perſonen beſtimmten Strafanſtal-
ten, oder zwar in den ordentlichen Strafanſtalten, jedoch in ab-
geſonderten Räumen, zu vollſtrecken.“
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß gab dieſen Vorſchriften ſeine
Zuſtimmung, und ſetzte nur in dem zweiten Satz des §. 51. ſtatt des
vollendeten ſechszehnten, das vollendete achtzehnte Lebensjahr. u) Dieſer
Vorſchlag war ſchon früher von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion
gemacht, von der Staatsraths-Kommiſſion aber verworfen worden. v)
In dem Entwurf von 1850. iſt nun der frühere Gang, den die
Reviſion bei dieſem Gegenſtande eingehalten hatte, verlaſſen worden, in-
dem man ſich im Weſentlichen dem Syſteme des Code pénal ange-
ſchloſſen hat, was denn auch im Geſetzbuch beibehalten worden iſt. Für
Beides laſſen ſich Gründe anführen, doch möchten die für das Deutſche
Syſtem überwiegen. Daſſelbe hat nämlich darin einen Vorzug, daß es
nicht dazu nöthigt, offenbar unzurechnungsfähige Kinder vor Gericht zu
ſtellen. Fürchtete man, daß das dahin führen werde, ausnahmsweiſe
einmal ein frühreifes Sonntagskind mit der verdienten Strafe verſcho-
nen zu müſſen, ſo iſt doch dieſer Uebelſtand nicht ſo groß, der ſich auch
u) Verhandlungen. II. S. 399.
v) Rev. Entwurf von 1845. §. 58. — Reviſion von 1845. I. S. 183.
— Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 39. 40.
— Fernere Verhandlungen von 1847. S. 38. 39.
Beſeler Kommentar. 13
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