Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 50-54. Strafanträge von Privatpersonen. brechen und Vergehen, welche nicht von Amtswegen untersucht werden,neben den Folgen der nicht zeitig angebrachten Strafanträge eine kürzere Verjährung als die gewöhnliche eingeführt. f) Ist vor Ablauf der gesetzlichen Frist der Strafantrag nicht gestellt III. Wenn mehrere Verletzte aus derselben Handlung und gegen f) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 77. 78. -- Braunschweig. Criminal- gesetzb. §. 71. 72. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 89. -- Bad. Straf- gesetzb. §. 190. g) Das Hessische Strafgesetzb. Art. 54-56. handelt allgemein von dem Verzichte des zur Privatklage Berechtigten: h) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 53. Hier heißt es: "Man war dabei einverstanden, daß der in §. 53. enthaltene Ausdruck: "Eröff- nung der gerichtlichen Untersuchung" den Moment, bis zu welchem die Zurücknahme des Antrags erfolgen könne, mit Rücksicht auf §. 39. der Verordnung vom 3. Januar 1849., genau und richtig bezeichne, so daß eine solche Zurücknahme nur während der Informations-Verhandlungen des Staatsanwalts, nicht aber, nachdem das Gericht bereits darüber beschlossen, erfolgen könne." -- Uebrigens wird es sich doch auch fragen, inwieweit der §. 47. der angeführten Verordnung in Betracht zu ziehen ist. i) Vgl. Thüringisches Strafgesetzbuch. Art. 70.
§. 50-54. Strafanträge von Privatperſonen. brechen und Vergehen, welche nicht von Amtswegen unterſucht werden,neben den Folgen der nicht zeitig angebrachten Strafanträge eine kürzere Verjährung als die gewöhnliche eingeführt. f) Iſt vor Ablauf der geſetzlichen Friſt der Strafantrag nicht geſtellt III. Wenn mehrere Verletzte aus derſelben Handlung und gegen f) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 77. 78. — Braunſchweig. Criminal- geſetzb. §. 71. 72. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 89. — Bad. Straf- geſetzb. §. 190. g) Das Heſſiſche Strafgeſetzb. Art. 54-56. handelt allgemein von dem Verzichte des zur Privatklage Berechtigten: h) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 53. Hier heißt es: „Man war dabei einverſtanden, daß der in §. 53. enthaltene Ausdruck: „Eröff- nung der gerichtlichen Unterſuchung“ den Moment, bis zu welchem die Zurücknahme des Antrags erfolgen könne, mit Rückſicht auf §. 39. der Verordnung vom 3. Januar 1849., genau und richtig bezeichne, ſo daß eine ſolche Zurücknahme nur während der Informations-Verhandlungen des Staatsanwalts, nicht aber, nachdem das Gericht bereits darüber beſchloſſen, erfolgen könne.“ — Uebrigens wird es ſich doch auch fragen, inwieweit der §. 47. der angeführten Verordnung in Betracht zu ziehen iſt. i) Vgl. Thüringiſches Strafgeſetzbuch. Art. 70.
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§. 50-54. Strafanträge von Privatperſonen.
brechen und Vergehen, welche nicht von Amtswegen unterſucht werden,
neben den Folgen der nicht zeitig angebrachten Strafanträge eine kürzere
Verjährung als die gewöhnliche eingeführt. f)
Iſt vor Ablauf der geſetzlichen Friſt der Strafantrag nicht geſtellt
worden, ſo bleibt die Handlung ſtraflos, mag nun der Grund der Un-
terlaſſung der Verzicht des Verletzten (die Verzeihung) oder ein Ver-
ſäumniß ſein. In den Entwürfen von 1843. §. 102. und von 1847.
§. 66. war außerdem noch die Verzeihung, ohne Rückſicht auf die Ein-
bringung des Strafantrags, als Grund aufgeführt worden, die Straf-
loſigkeit zu bewirken. g) Darüber aber bedurfte es bei den ſtrafbaren
Handlungen dieſer Art keiner beſonderen Vorſchrift; es genügte die Be-
ſtimmung, wie lange der Antrag auf Beſtrafung wieder zurückgenommen
werden kann. Eine ſolche iſt §. 53. gegeben, und zwar dahien, daß nach
Eröffnung der gerichtlichen Unterſuchung die Zurücknahme des Antrags
nicht mehr zuläſſig ſein ſoll. Es iſt dieſer Zeitpunkt als der entſchei-
dende gewählt worden, damit nicht die Thätigkeit der einmal in Anſpruch
genommenen Behörden von der vielleicht wechſelnden Laune der Privatper-
ſonen abhängig gemacht werde. h) Doch ſind Ausnahmen von dieſer Regel
des Geſetzes vorbehalten und auch ſpäter gemacht worden (§. 160. Abſ. 2.).
III. Wenn mehrere Verletzte aus derſelben Handlung und gegen
dieſelbe Perſon zum Strafantrag berechtigt ſind, ſo beſtehen ihre Rechte
unabhängig neben einander; i) für jeden läuft eine beſondere Friſt vom
Tage ſeiner Kenntniß an, und durch die Verſäumung des Einen, der etwa
früher Kenntniß erhalten hat als die Andern, werden deren Anſprüche nicht
ausgeſchloſſen (§. 51.). Dieß gilt denn auch für den Fall, wenn außer
dem Minderjährigen, welcher das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat,
deſſen Vater oder Vormund das Recht des Strafantrags hat (§. 54.).
Doch iſt hierbei zu bemerken, daß der Vormund in dieſem Fall nur als
f) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 77. 78. — Braunſchweig. Criminal-
geſetzb. §. 71. 72. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 89. — Bad. Straf-
geſetzb. §. 190.
g) Das Heſſiſche Strafgeſetzb. Art. 54-56. handelt allgemein von dem
Verzichte des zur Privatklage Berechtigten:
h) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 53. Hier heißt
es: „Man war dabei einverſtanden, daß der in §. 53. enthaltene Ausdruck: „Eröff-
nung der gerichtlichen Unterſuchung“ den Moment, bis zu welchem die Zurücknahme
des Antrags erfolgen könne, mit Rückſicht auf §. 39. der Verordnung vom 3. Januar
1849., genau und richtig bezeichne, ſo daß eine ſolche Zurücknahme nur während
der Informations-Verhandlungen des Staatsanwalts, nicht aber, nachdem das
Gericht bereits darüber beſchloſſen, erfolgen könne.“ — Uebrigens wird es ſich
doch auch fragen, inwieweit der §. 47. der angeführten Verordnung in Betracht
zu ziehen iſt.
i) Vgl. Thüringiſches Strafgeſetzbuch. Art. 70.
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