Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. I. Bestrafung etc. Tit. V. Zusammentreffen d. Verbrechen. Rückfall. 2) Das gemeine Deutsche Kriminalrecht kennt den Rückfall nicht als 3) Die neueren Deutschen Strafgesetzbücher schreiben nur dann eine 4) Das Allgemeine Landrecht w) enthält über den Rückfall folgende §. 52. "Die Wiederholung gleicher Verbrechen wirkt allemal §. 53. "Bei dieser Verschärfung der Strafe ist besonders auf Diese Vorschrift des Landrechts hat das Eigenthümliche, daß sie Bei der Revision des Strafrechts wurde noch in dem Entwurf von u) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 58. 59. -- Württemb. Strafgesetzb. Art. 124. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 58. 59. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. III. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 46. 47. v) Hessisches Strafgesetzb. Art. 94. 97. -- Bad. Strafgesetzb. §. 183. w) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 52. 53. -- Es kann freilich gezweifelt wer- den, ob diese Vorschriften auf das Zusammentreffen mehrer Verbrechen oder auf den Rückfall sich beziehen; aber überwiegende Gründe sprechen doch für die letztere An- nahme; vgl. Motive zum ersten Entwurf I. S. 220. -- Daß aber nur über- haupt ein solcher Zweifel aufkommen konnte, ist für die Mangelhaftigkeit der land- rechtlichen Bestimmungen bezeichnend. x) Revision von 1845. I. S. 245.
Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall. 2) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht kennt den Rückfall nicht als 3) Die neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher ſchreiben nur dann eine 4) Das Allgemeine Landrecht w) enthält über den Rückfall folgende §. 52. „Die Wiederholung gleicher Verbrechen wirkt allemal §. 53. „Bei dieſer Verſchärfung der Strafe iſt beſonders auf Dieſe Vorſchrift des Landrechts hat das Eigenthümliche, daß ſie Bei der Reviſion des Strafrechts wurde noch in dem Entwurf von u) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. 59. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 124. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. 59. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. III. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. 47. v) Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 94. 97. — Bad. Strafgeſetzb. §. 183. w) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 52. 53. — Es kann freilich gezweifelt wer- den, ob dieſe Vorſchriften auf das Zuſammentreffen mehrer Verbrechen oder auf den Rückfall ſich beziehen; aber überwiegende Gründe ſprechen doch für die letztere An- nahme; vgl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 220. — Daß aber nur über- haupt ein ſolcher Zweifel aufkommen konnte, iſt für die Mangelhaftigkeit der land- rechtlichen Beſtimmungen bezeichnend. x) Reviſion von 1845. I. S. 245.
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Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall.
2) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht kennt den Rückfall nicht als
allgemeinen Strafverſchärfungsgrund; nur bei gewiſſen Verbre-
chen, namentlich dem Diebſtahl iſt demſelben dieſe Wirkung bei-
gelegt.
3) Die neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher ſchreiben nur dann eine
Straferhöhung wegen Rückfalls vor, wenn das früher und das
ſpäter begangene Verbrechen gleichartig ſind. u) Dabei pflegt
denn näher beſtimmt zu werden, welche Verbrechen für gleich-
artig gelten ſollen, und einzelne Geſetzbücher ſchließen für andere
als die aufgeführten Arten der Verbrechen die Rückfallsſtrafe
überhaupt aus. v)
4) Das Allgemeine Landrecht w) enthält über den Rückfall folgende
Beſtimmung:
§. 52. „Die Wiederholung gleicher Verbrechen wirkt allemal
Verſchärfung der für das einfache Verbrechen beſtimmten
Strafe.“
§. 53. „Bei dieſer Verſchärfung der Strafe iſt beſonders auf
den Hang des Verbrechers zu dieſer Art von Vergehungen,
und auf die dem Staate daraus bevorſtehende Gefahr Rück-
ſicht zu nehmen.“
Dieſe Vorſchrift des Landrechts hat das Eigenthümliche, daß ſie
die Anwendung der Rückfallsſtrafe nicht nur auf gleichartige, ſondern
auf gleiche Verbrechen beſchränkt; denn die Bezeichnung in §. 53.: „zu
dieſer Art von Vergehungen“ kann nicht als ausdehnende Erklärung
des Ausdrucks: „Wiederholung gleicher Verbrechen“ in dem vorherge-
henden Paragraphen verſtanden werden.
Bei der Reviſion des Strafrechts wurde noch in dem Entwurf von
1847. §. 75. 76. daran feſtgehalten, daß die Gleichartigkeit des Ver-
brechens die Rückfallsſtrafe begründe; doch war ſchon früher das Un-
ſichere und Schwankende dieſes Begriffs hervorgehoben worden, x) und
es kann als eine entſchiedene Verbeſſerung angeſehen werden, daß der
u) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. 59. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 124. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. 59. — Hannov.
Criminalgeſetzb. Art. III. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. 47.
v) Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 94. 97. — Bad. Strafgeſetzb.
§. 183.
w) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 52. 53. — Es kann freilich gezweifelt wer-
den, ob dieſe Vorſchriften auf das Zuſammentreffen mehrer Verbrechen oder auf den
Rückfall ſich beziehen; aber überwiegende Gründe ſprechen doch für die letztere An-
nahme; vgl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 220. — Daß aber nur über-
haupt ein ſolcher Zweifel aufkommen konnte, iſt für die Mangelhaftigkeit der land-
rechtlichen Beſtimmungen bezeichnend.
x) Reviſion von 1845. I. S. 245.
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