§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätherischen Unternehmens.
1) Der §. 65. lautete in dem Entwurf von 1850. §. 55. "der- jenige, welcher öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens auffordert." Die Kommission wählte dafür, in Uebereinstimmung mit der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. §. 14. (G. S. S. 229.) den Ausdruck: "Wer öffent- lich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung auffor- dert, welche nach §.62. als ein hochverrätherisches Unternehmen zu bestrafen wäre."
2) Der Entwurf von 1850. §. 56. hatte die Bezeichnung: "Jede andere, die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung;" statt deren wurde gesetzt §. 66.: "Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung."
Nach dieser allgemeinen Erörterung über den Thatbestand der §§. 63-66. behandelten Verbrechen sind dieselben einzeln einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
A. Das Komplott oder die Verschwörung.
Der Bericht der Kommission der zweiten Kammer äußert sich hier- über in folgender Weise:
"Der §. 54. (63.) hebt das hochverrätherische Komplott, wenn es noch nicht zum Beginn der Handlung, durch welche das verbrecherische Vorhaben unmittelbar ausgeführt werden soll, also noch nicht zu dem eigentlichen Hochverrath gekommen ist, als ein besonderes, dem Hoch- verrath nahestehendes Verbrechen hervor. Zum Thatbestande wird ver- langt, daß zwei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochver- rätherischen Unternehmens verabredet haben. Es wurde in der Kom- mission anerkannt, daß die Fassung des Paragraphen darüber keinen Zweifel lasse, daß die Verabredung auf Verübung einer Handlung ge- richtet sein müsse, welche nach dem §. 52. (61.) sich als Hochverrath darstelle; nur darüber entspann sich eine Diskussion, ob durch das Wort "verabredet" in der für die Materie so nothwendigen Bestimmtheit aus- gesprochen sei, daß nicht die bloßen Berathungen zweier oder mehrerer Personen, welche jede für sich zu einem hochverrätherischen Unternehmen geneigt oder entschlossen seien, das Verbrechen der Verschwörung beginnt (lies: begründen), sondern als nothwendiges Requisit des Verbrechens die schließliche Einigung der Berathenden, der endliche Beschluß, das Unternehmen auszuführen, verlangt werde. Das Bestreben, dieses Re- quisit in der Fassung deutlicher hervorzuheben, führte zu verschiedenen Anträgen. Die Majorität fand jedoch die Fassung des Entwurfs völlig entsprechend, und lehnte sämmtliche Anträge ab."
Darüber bestand also in der Kommission kein Zweifel, daß der Thatbestand des Komplotts noch nicht durch ein bloßes Berathen und
§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens.
1) Der §. 65. lautete in dem Entwurf von 1850. §. 55. „der- jenige, welcher öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung eines hochverrätheriſchen Unternehmens auffordert.“ Die Kommiſſion wählte dafür, in Uebereinſtimmung mit der Verordnung über die Preſſe vom 30. Juni 1849. §. 14. (G. S. S. 229.) den Ausdruck: „Wer öffent- lich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung auffor- dert, welche nach §.62. als ein hochverrätheriſches Unternehmen zu beſtrafen wäre.“
2) Der Entwurf von 1850. §. 56. hatte die Bezeichnung: „Jede andere, die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung;“ ſtatt deren wurde geſetzt §. 66.: „Jede andere, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorbereitende Handlung.“
Nach dieſer allgemeinen Erörterung über den Thatbeſtand der §§. 63-66. behandelten Verbrechen ſind dieſelben einzeln einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
A. Das Komplott oder die Verſchwörung.
Der Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer äußert ſich hier- über in folgender Weiſe:
„Der §. 54. (63.) hebt das hochverrätheriſche Komplott, wenn es noch nicht zum Beginn der Handlung, durch welche das verbrecheriſche Vorhaben unmittelbar ausgeführt werden ſoll, alſo noch nicht zu dem eigentlichen Hochverrath gekommen iſt, als ein beſonderes, dem Hoch- verrath naheſtehendes Verbrechen hervor. Zum Thatbeſtande wird ver- langt, daß zwei oder mehrere Perſonen die Ausführung eines hochver- rätheriſchen Unternehmens verabredet haben. Es wurde in der Kom- miſſion anerkannt, daß die Faſſung des Paragraphen darüber keinen Zweifel laſſe, daß die Verabredung auf Verübung einer Handlung ge- richtet ſein müſſe, welche nach dem §. 52. (61.) ſich als Hochverrath darſtelle; nur darüber entſpann ſich eine Diskuſſion, ob durch das Wort „verabredet“ in der für die Materie ſo nothwendigen Beſtimmtheit aus- geſprochen ſei, daß nicht die bloßen Berathungen zweier oder mehrerer Perſonen, welche jede für ſich zu einem hochverrätheriſchen Unternehmen geneigt oder entſchloſſen ſeien, das Verbrechen der Verſchwörung beginnt (lies: begründen), ſondern als nothwendiges Requiſit des Verbrechens die ſchließliche Einigung der Berathenden, der endliche Beſchluß, das Unternehmen auszuführen, verlangt werde. Das Beſtreben, dieſes Re- quiſit in der Faſſung deutlicher hervorzuheben, führte zu verſchiedenen Anträgen. Die Majorität fand jedoch die Faſſung des Entwurfs völlig entſprechend, und lehnte ſämmtliche Anträge ab.“
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§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens.
1) Der §. 65. lautete in dem Entwurf von 1850. §. 55. „der-
jenige, welcher öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung eines
hochverrätheriſchen Unternehmens auffordert.“ Die Kommiſſion wählte
dafür, in Uebereinſtimmung mit der Verordnung über die Preſſe vom
30. Juni 1849. §. 14. (G. S. S. 229.) den Ausdruck: „Wer öffent-
lich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung auffor-
dert, welche nach §.62. als ein hochverrätheriſches Unternehmen zu
beſtrafen wäre.“
2) Der Entwurf von 1850. §. 56. hatte die Bezeichnung: „Jede
andere, die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung;“
ſtatt deren wurde geſetzt §. 66.: „Jede andere, ein hochverrätheriſches
Unternehmen vorbereitende Handlung.“
Nach dieſer allgemeinen Erörterung über den Thatbeſtand der
§§. 63-66. behandelten Verbrechen ſind dieſelben einzeln einer näheren
Betrachtung zu unterziehen.
A. Das Komplott oder die Verſchwörung.
Der Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer äußert ſich hier-
über in folgender Weiſe:
„Der §. 54. (63.) hebt das hochverrätheriſche Komplott, wenn es
noch nicht zum Beginn der Handlung, durch welche das verbrecheriſche
Vorhaben unmittelbar ausgeführt werden ſoll, alſo noch nicht zu dem
eigentlichen Hochverrath gekommen iſt, als ein beſonderes, dem Hoch-
verrath naheſtehendes Verbrechen hervor. Zum Thatbeſtande wird ver-
langt, daß zwei oder mehrere Perſonen die Ausführung eines hochver-
rätheriſchen Unternehmens verabredet haben. Es wurde in der Kom-
miſſion anerkannt, daß die Faſſung des Paragraphen darüber keinen
Zweifel laſſe, daß die Verabredung auf Verübung einer Handlung ge-
richtet ſein müſſe, welche nach dem §. 52. (61.) ſich als Hochverrath
darſtelle; nur darüber entſpann ſich eine Diskuſſion, ob durch das Wort
„verabredet“ in der für die Materie ſo nothwendigen Beſtimmtheit aus-
geſprochen ſei, daß nicht die bloßen Berathungen zweier oder mehrerer
Perſonen, welche jede für ſich zu einem hochverrätheriſchen Unternehmen
geneigt oder entſchloſſen ſeien, das Verbrechen der Verſchwörung beginnt
(lies: begründen), ſondern als nothwendiges Requiſit des Verbrechens
die ſchließliche Einigung der Berathenden, der endliche Beſchluß, das
Unternehmen auszuführen, verlangt werde. Das Beſtreben, dieſes Re-
quiſit in der Faſſung deutlicher hervorzuheben, führte zu verſchiedenen
Anträgen. Die Majorität fand jedoch die Faſſung des Entwurfs völlig
entſprechend, und lehnte ſämmtliche Anträge ab.“
Darüber beſtand alſo in der Kommiſſion kein Zweifel, daß der
Thatbeſtand des Komplotts noch nicht durch ein bloßes Berathen und
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/237>, abgerufen am 21.11.2024.
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