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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u.
Landesverrath.
Bereden hergestellt werde, daß es vielmehr dazu eines festen Beschlusses
bedürfe; nur wünschte man von einer Seite einen bezeichnenderen Aus-
druck für diesen Gedanken, etwa nach dem Vorbilde des Rheinischen
Rechts: "verabredet und beschlossen." r) Aber die Majorität fand in
dem Worte "verabreden" den Sinn des Gesetzes deutlich genug ausge-
sprochen. Es kommt hierbei auf eine ähnliche Unterscheidung an wie
im Civilrecht, wenn noch getrennt von dem beabsichtigten Vertrage eine
Vertragsberedung anzunehmen ist, die aber schon alle wesentliche Mo-
mente des Hauptgeschäfts in sich schließen muß, wenn sie nicht zu den
rechtlich bedeutungslosen Traktaten gehören soll.

Was die Strafe des hochverrätherischen Komplotts betrifft, so hatte
noch der Entwurf von 1847. §. 82. für die Anstifter und Rädelsführer
die Todesstrafe angedroht, für die übrigen Theilnehmer aber zehnjährige
bis lebenslängliche Zuchthausstrafe. An die Stelle dieser letzteren setzte
der vereinigte ständische Ausschuß dreijährige bis lebenslängliche Straf-
arbeit mit fakultativer Entziehung der Ehrenrechte. s) Der Entwurf von
1850. hatte die Auszeichnung der Anstifter und Rädelsführer ganz auf-
gegeben, und es dem richterlichen Ermessen überlassen, die verschiedenen
Grade der Verschuldung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; die
gesetzliche Strafe sollte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus
sein.
Diese Strafe aber ward in der Kommission der zweiten Kammer sowohl
hinsichtlich der Art als auch der Dauer angefochten. t)

"Gegen die ausschließliche Androhung der Zuchthausstrafe wurde
zunächst aus dem Entwurfe selbst die Inkonsequenz geltend gemacht,
welche offenbar darin liege, daß einerseits bei dem schwereren Verbrechen
des eigentlichen Hochverraths nur in Einem Falle der Verlust der bür-
gerlichen Ehre nothwendig eintrete, andererseits aber gegen das von
dem Entwurfe selbst sonst milder behandelte Verbrechen der Verschwö-
rung in allen Fällen die mit der Zuchthausstrafe nothwendig verbundene
Ehrlosigkeit verhängt werde. Wenn schon zur Vermeidung dieser In-
konsequenz dem Richter die Wahl zwischen entehrender und nicht enteh-
render Freiheitsstrafe gelassen werden müsse, so widerspreche es auch --
wurde weiter bemerkt -- hier noch mehr als beim Hochverrathe selbst
der Natur der Sache, bei den Theilnehmern an einer Verschwörung
absolut und unbedingt eine solche Ehrlosigkeit anzunehmen, wie sie doch
vorhanden sein müsse, wenn die Strafe des Verlustes der bürgerlichen

r) Code penal. Art. 89. II y a complot des que la resolution d'agir
est concertee et arretee entre deux conspirateurs ou un plus grand
nombre, quoiqu'il n'y ait pas eu d'attentat
.
s) Verhandlungen. III. S. 59.
t) Bericht der Kommission zu §. 54. (63.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u.
Landesverrath.
Bereden hergeſtellt werde, daß es vielmehr dazu eines feſten Beſchluſſes
bedürfe; nur wünſchte man von einer Seite einen bezeichnenderen Aus-
druck für dieſen Gedanken, etwa nach dem Vorbilde des Rheiniſchen
Rechts: „verabredet und beſchloſſen.“ r) Aber die Majorität fand in
dem Worte „verabreden“ den Sinn des Geſetzes deutlich genug ausge-
ſprochen. Es kommt hierbei auf eine ähnliche Unterſcheidung an wie
im Civilrecht, wenn noch getrennt von dem beabſichtigten Vertrage eine
Vertragsberedung anzunehmen iſt, die aber ſchon alle weſentliche Mo-
mente des Hauptgeſchäfts in ſich ſchließen muß, wenn ſie nicht zu den
rechtlich bedeutungsloſen Traktaten gehören ſoll.

Was die Strafe des hochverrätheriſchen Komplotts betrifft, ſo hatte
noch der Entwurf von 1847. §. 82. für die Anſtifter und Rädelsführer
die Todesſtrafe angedroht, für die übrigen Theilnehmer aber zehnjährige
bis lebenslängliche Zuchthausſtrafe. An die Stelle dieſer letzteren ſetzte
der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß dreijährige bis lebenslängliche Straf-
arbeit mit fakultativer Entziehung der Ehrenrechte. s) Der Entwurf von
1850. hatte die Auszeichnung der Anſtifter und Rädelsführer ganz auf-
gegeben, und es dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen, die verſchiedenen
Grade der Verſchuldung bei der Strafzumeſſung zu berückſichtigen; die
geſetzliche Strafe ſollte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus
ſein.
Dieſe Strafe aber ward in der Kommiſſion der zweiten Kammer ſowohl
hinſichtlich der Art als auch der Dauer angefochten. t)

„Gegen die ausſchließliche Androhung der Zuchthausſtrafe wurde
zunächſt aus dem Entwurfe ſelbſt die Inkonſequenz geltend gemacht,
welche offenbar darin liege, daß einerſeits bei dem ſchwereren Verbrechen
des eigentlichen Hochverraths nur in Einem Falle der Verluſt der bür-
gerlichen Ehre nothwendig eintrete, andererſeits aber gegen das von
dem Entwurfe ſelbſt ſonſt milder behandelte Verbrechen der Verſchwö-
rung in allen Fällen die mit der Zuchthausſtrafe nothwendig verbundene
Ehrloſigkeit verhängt werde. Wenn ſchon zur Vermeidung dieſer In-
konſequenz dem Richter die Wahl zwiſchen entehrender und nicht enteh-
render Freiheitsſtrafe gelaſſen werden müſſe, ſo widerſpreche es auch —
wurde weiter bemerkt — hier noch mehr als beim Hochverrathe ſelbſt
der Natur der Sache, bei den Theilnehmern an einer Verſchwörung
abſolut und unbedingt eine ſolche Ehrloſigkeit anzunehmen, wie ſie doch
vorhanden ſein müſſe, wenn die Strafe des Verluſtes der bürgerlichen

r) Code pénal. Art. 89. II y a complot dès que la résolution d'agir
est concertée et arrètée entre deux conspirateurs ou un plus grand
nombre, quoiqu'il n'y ait pas eu d'attentat
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s) Verhandlungen. III. S. 59.
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[228/0238] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. Bereden hergeſtellt werde, daß es vielmehr dazu eines feſten Beſchluſſes bedürfe; nur wünſchte man von einer Seite einen bezeichnenderen Aus- druck für dieſen Gedanken, etwa nach dem Vorbilde des Rheiniſchen Rechts: „verabredet und beſchloſſen.“ r) Aber die Majorität fand in dem Worte „verabreden“ den Sinn des Geſetzes deutlich genug ausge- ſprochen. Es kommt hierbei auf eine ähnliche Unterſcheidung an wie im Civilrecht, wenn noch getrennt von dem beabſichtigten Vertrage eine Vertragsberedung anzunehmen iſt, die aber ſchon alle weſentliche Mo- mente des Hauptgeſchäfts in ſich ſchließen muß, wenn ſie nicht zu den rechtlich bedeutungsloſen Traktaten gehören ſoll. Was die Strafe des hochverrätheriſchen Komplotts betrifft, ſo hatte noch der Entwurf von 1847. §. 82. für die Anſtifter und Rädelsführer die Todesſtrafe angedroht, für die übrigen Theilnehmer aber zehnjährige bis lebenslängliche Zuchthausſtrafe. An die Stelle dieſer letzteren ſetzte der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß dreijährige bis lebenslängliche Straf- arbeit mit fakultativer Entziehung der Ehrenrechte. s) Der Entwurf von 1850. hatte die Auszeichnung der Anſtifter und Rädelsführer ganz auf- gegeben, und es dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen, die verſchiedenen Grade der Verſchuldung bei der Strafzumeſſung zu berückſichtigen; die geſetzliche Strafe ſollte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus ſein. Dieſe Strafe aber ward in der Kommiſſion der zweiten Kammer ſowohl hinſichtlich der Art als auch der Dauer angefochten. t) „Gegen die ausſchließliche Androhung der Zuchthausſtrafe wurde zunächſt aus dem Entwurfe ſelbſt die Inkonſequenz geltend gemacht, welche offenbar darin liege, daß einerſeits bei dem ſchwereren Verbrechen des eigentlichen Hochverraths nur in Einem Falle der Verluſt der bür- gerlichen Ehre nothwendig eintrete, andererſeits aber gegen das von dem Entwurfe ſelbſt ſonſt milder behandelte Verbrechen der Verſchwö- rung in allen Fällen die mit der Zuchthausſtrafe nothwendig verbundene Ehrloſigkeit verhängt werde. Wenn ſchon zur Vermeidung dieſer In- konſequenz dem Richter die Wahl zwiſchen entehrender und nicht enteh- render Freiheitsſtrafe gelaſſen werden müſſe, ſo widerſpreche es auch — wurde weiter bemerkt — hier noch mehr als beim Hochverrathe ſelbſt der Natur der Sache, bei den Theilnehmern an einer Verſchwörung abſolut und unbedingt eine ſolche Ehrloſigkeit anzunehmen, wie ſie doch vorhanden ſein müſſe, wenn die Strafe des Verluſtes der bürgerlichen r) Code pénal. Art. 89. II y a complot dès que la résolution d'agir est concertée et arrètée entre deux conspirateurs ou un plus grand nombre, quoiqu'il n'y ait pas eu d'attentat. s) Verhandlungen. III. S. 59. t) Bericht der Kommiſſion zu §. 54. (63.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/238>, abgerufen am 21.11.2024.