Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf. u. s. w. Um diesen Zweifel zu heben, ist in der Kommission der zweitenKammer eine Fassungsänderung vorgenommen worden, indem in Ueber- einstimmung mit den früheren Entwürfen und unter Zustimmung des Regierungskommissars gesagt wurde: i) "öffentlich sich zusammenrot- ten" u. s. w. 3) Die Verübung muß mit vereinten Kräften geschehen, wovon Im Entwurf von 1847. §. 112. war übrigens der Begriff des II. Die Strafe des Aufruhrs ist Gefängniß von sechs Monaten III. Haben Theilnehmer am Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen IV. Ist im Fall eines Aufruhrs dringende Gefahr für die öffent- B. Der Auflauf oder Tumult. Der Auflauf, welcher durch die Ansammlung mehrerer Personen i) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 81. (91.) k) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III. S. 195. ff. l) Revision von 1845. II. S. 53. 54. m) Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. §. 2.
(G.-S. S. 451.) §§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf. u. ſ. w. Um dieſen Zweifel zu heben, iſt in der Kommiſſion der zweitenKammer eine Faſſungsänderung vorgenommen worden, indem in Ueber- einſtimmung mit den früheren Entwürfen und unter Zuſtimmung des Regierungskommiſſars geſagt wurde: i) „öffentlich ſich zuſammenrot- ten“ u. ſ. w. 3) Die Verübung muß mit vereinten Kräften geſchehen, wovon Im Entwurf von 1847. §. 112. war übrigens der Begriff des II. Die Strafe des Aufruhrs iſt Gefängniß von ſechs Monaten III. Haben Theilnehmer am Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen IV. Iſt im Fall eines Aufruhrs dringende Gefahr für die öffent- B. Der Auflauf oder Tumult. Der Auflauf, welcher durch die Anſammlung mehrerer Perſonen i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 81. (91.) k) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III. S. 195. ff. l) Reviſion von 1845. II. S. 53. 54. m) Geſetz über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851. §. 2.
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§§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf.
u. ſ. w. Um dieſen Zweifel zu heben, iſt in der Kommiſſion der zweiten
Kammer eine Faſſungsänderung vorgenommen worden, indem in Ueber-
einſtimmung mit den früheren Entwürfen und unter Zuſtimmung des
Regierungskommiſſars geſagt wurde: i) „öffentlich ſich zuſammenrot-
ten“ u. ſ. w.
3) Die Verübung muß mit vereinten Kräften geſchehen, wovon
der Gegenſatz die nicht zuſammenhängende Thätigkeit Einzelner in ver-
einzelten Handlungen iſt.
Im Entwurf von 1847. §. 112. war übrigens der Begriff des
Aufruhrs ſo bezeichnet: „Wenn mehrere Perſonen ſich zuſammenrotten,
um öffentlich mit vereinten Kräften“ u. ſ. w., was den Abgeordneten
Camphauſen zu der Bemerkung veranlaßte, es ſei hier mehr der Ver-
ſuch als die That in den Vordergrund geſtellt. k) In der gegenwärtigen
Faſſung iſt dieſem Bedenken abgeholfen worden.
II. Die Strafe des Aufruhrs iſt Gefängniß von ſechs Monaten
bis zu fünf Jahren; auch kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht
erkannt werden. Dieſe Strafbeſtimmung gilt für alle Theilnehmer,
deren verſchiedene Verſchuldung bei der Strafzumeſſung zu berückſichtigen
iſt. Die Anſtifter, Rädelsführer und Anführer ſind nicht mehr, wie in
den früheren Entwürfen, beſonders ausgezeichnet.
III. Haben Theilnehmer am Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen
Perſonen oder Sachen verübt, ſo werden ſie mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft. Das Verbrechen,
welches dann vorliegt, iſt nahe mit dem Landfriedensbruch (§. 284.)
verwandt; bei dieſem iſt jedoch die Gewalt zunächſt gegen Privatper-
ſonen und Sachen, im Aufruhr zunächſt gegen die Obrigkeit und deren
Anordnungen gerichtet. l)
IV. Iſt im Fall eines Aufruhrs dringende Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit vorhanden, ſo kann der Belagerungszuſtand erklärt
werden. m)
B. Der Auflauf oder Tumult.
Der Auflauf, welcher durch die Anſammlung mehrerer Perſonen
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen entſteht, iſt an und für
ſich kein Delikt; erſt wenn ein Beamter der Polizei oder der Befehls-
haber der bewaffneten Macht die Verſammelten aufgefordert hat, ſich zu
i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 81. (91.)
k) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
S. 195. ff.
l) Reviſion von 1845. II. S. 53. 54.
m) Geſetz über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851. §. 2.
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