Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. einfach und übersichtlich zu loben, so daß auch die für die Auslegungdes Gesetzbuchs leicht zu Zweifel Anlaß gebenden Marginalien füglich weggelassen werden konnten. Zuerst kommen einige einleitende Be- stimmungen, welche um deswegen nicht, wie es noch in dem Entwurf von 1847 geschehen war, in dem ersten Theile untergebracht werden konnten, weil sie sich nicht bloß auf die Verbrechen und Vergehen, son- dern auch auf die Uebertretungen beziehen -- eine Unterscheidung, welche im Uebrigen für das System konsequent durchgeführt worden ist. -- Der erste Theil handelt dann von der Bestrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen, und umfaßt im Wesentlichen diejenigen Be- stimmungen, welche man in den Lehrbüchern der deutschen Kriminalisten und auch in einigen deutschen Strafgesetzbüchern (dem Sächsischen und Hannöverschen) in dem s. g. allgemeinen Theile findet. Während nun die im ersten Titel enthaltenen Vorschriften über die Strafen genau und bis ins Detail ausgeführt sind, bieten die übrigen Titel nur we- nige, in großen Zügen aufgestellte Grundsätze dar, deren innerer wissen- schaftlicher Zusammenhang in dem Gesetzbuche selbst nicht äußerlich dar- gestellt ist, -- was eben nicht, um einen Tadel auszusprechen, bemerkt wird, da es nicht die Aufgabe eines Gesetzbuchs ist, ein wissenschaft- liches System vollständig zu entwickeln. Die allgemeinen Lehren über Zurechnung und Verschuldung haben hier keinen Platz gefunden, und namentlich der vierte Titel -- Von den Gründen, welche die Strafe ausschließen oder mildern -- schließt sich ohne Uebergang und Vermitt- lung an die vorhergehenden Bestimmungen über den Versuch (Titel II.) und über die Theilnahme (Tit. III.) an, während im fünften Titel vom Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle gehandelt wird. Dabei ist denn im vierten Titel durch einen in der Kommission der zweiten Kammer gemachten Zusatz eine kleine Abweichung von dem ursprünglich angelegten Systeme veranlaßt worden, indem man es für nöthig hielt, einige allgemeine Bestimmungen über die Fälle aufzuneh- men, in denen Verbrechen oder Vergehen nur auf Antrag einer Privat- person bestraft werden (§. 50-54.). Da die beiden ersten §§. zu den Vorschriften über die Verjährung gehörten, so glaubte man, um nicht denselben Gegenstand an verschiedenen Stellen behandeln zu müssen, auch die drei letzten (§. 52-54.) hier wohl einfügen zu dürfen. Da- gegen enthält der erste Theil keine Bestimmung darüber, in welcher Be- ziehung er seinem Inhalte nach zu den Uebertretungen steht, und auch der diesen gewidmete dritte Theil giebt darüber keinen allgemeinen und unmittelbaren Aufschluß. Die Erörterung dieser wichtigen Frage bleibt der näheren Erwägung des ersten Titels des dritten Theiles vorbehalten. Der zweite Theil handelt von den einzelnen Verbrechen und Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. einfach und überſichtlich zu loben, ſo daß auch die für die Auslegungdes Geſetzbuchs leicht zu Zweifel Anlaß gebenden Marginalien füglich weggelaſſen werden konnten. Zuerſt kommen einige einleitende Be- ſtimmungen, welche um deswegen nicht, wie es noch in dem Entwurf von 1847 geſchehen war, in dem erſten Theile untergebracht werden konnten, weil ſie ſich nicht bloß auf die Verbrechen und Vergehen, ſon- dern auch auf die Uebertretungen beziehen — eine Unterſcheidung, welche im Uebrigen für das Syſtem konſequent durchgeführt worden iſt. — Der erſte Theil handelt dann von der Beſtrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen, und umfaßt im Weſentlichen diejenigen Be- ſtimmungen, welche man in den Lehrbüchern der deutſchen Kriminaliſten und auch in einigen deutſchen Strafgeſetzbüchern (dem Sächſiſchen und Hannöverſchen) in dem ſ. g. allgemeinen Theile findet. Während nun die im erſten Titel enthaltenen Vorſchriften über die Strafen genau und bis ins Detail ausgeführt ſind, bieten die übrigen Titel nur we- nige, in großen Zügen aufgeſtellte Grundſätze dar, deren innerer wiſſen- ſchaftlicher Zuſammenhang in dem Geſetzbuche ſelbſt nicht äußerlich dar- geſtellt iſt, — was eben nicht, um einen Tadel auszuſprechen, bemerkt wird, da es nicht die Aufgabe eines Geſetzbuchs iſt, ein wiſſenſchaft- liches Syſtem vollſtändig zu entwickeln. Die allgemeinen Lehren über Zurechnung und Verſchuldung haben hier keinen Platz gefunden, und namentlich der vierte Titel — Von den Gründen, welche die Strafe ausſchließen oder mildern — ſchließt ſich ohne Uebergang und Vermitt- lung an die vorhergehenden Beſtimmungen über den Verſuch (Titel II.) und über die Theilnahme (Tit. III.) an, während im fünften Titel vom Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle gehandelt wird. Dabei iſt denn im vierten Titel durch einen in der Kommiſſion der zweiten Kammer gemachten Zuſatz eine kleine Abweichung von dem urſprünglich angelegten Syſteme veranlaßt worden, indem man es für nöthig hielt, einige allgemeine Beſtimmungen über die Fälle aufzuneh- men, in denen Verbrechen oder Vergehen nur auf Antrag einer Privat- perſon beſtraft werden (§. 50-54.). Da die beiden erſten §§. zu den Vorſchriften über die Verjährung gehörten, ſo glaubte man, um nicht denſelben Gegenſtand an verſchiedenen Stellen behandeln zu müſſen, auch die drei letzten (§. 52-54.) hier wohl einfügen zu dürfen. Da- gegen enthält der erſte Theil keine Beſtimmung darüber, in welcher Be- ziehung er ſeinem Inhalte nach zu den Uebertretungen ſteht, und auch der dieſen gewidmete dritte Theil giebt darüber keinen allgemeinen und unmittelbaren Aufſchluß. Die Erörterung dieſer wichtigen Frage bleibt der näheren Erwägung des erſten Titels des dritten Theiles vorbehalten. 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Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
einfach und überſichtlich zu loben, ſo daß auch die für die Auslegung
des Geſetzbuchs leicht zu Zweifel Anlaß gebenden Marginalien füglich
weggelaſſen werden konnten. Zuerſt kommen einige einleitende Be-
ſtimmungen, welche um deswegen nicht, wie es noch in dem Entwurf
von 1847 geſchehen war, in dem erſten Theile untergebracht werden
konnten, weil ſie ſich nicht bloß auf die Verbrechen und Vergehen, ſon-
dern auch auf die Uebertretungen beziehen — eine Unterſcheidung, welche
im Uebrigen für das Syſtem konſequent durchgeführt worden iſt. —
Der erſte Theil handelt dann von der Beſtrafung der Verbrechen und
Vergehen im Allgemeinen, und umfaßt im Weſentlichen diejenigen Be-
ſtimmungen, welche man in den Lehrbüchern der deutſchen Kriminaliſten
und auch in einigen deutſchen Strafgeſetzbüchern (dem Sächſiſchen und
Hannöverſchen) in dem ſ. g. allgemeinen Theile findet. Während
nun die im erſten Titel enthaltenen Vorſchriften über die Strafen genau
und bis ins Detail ausgeführt ſind, bieten die übrigen Titel nur we-
nige, in großen Zügen aufgeſtellte Grundſätze dar, deren innerer wiſſen-
ſchaftlicher Zuſammenhang in dem Geſetzbuche ſelbſt nicht äußerlich dar-
geſtellt iſt, — was eben nicht, um einen Tadel auszuſprechen, bemerkt
wird, da es nicht die Aufgabe eines Geſetzbuchs iſt, ein wiſſenſchaft-
liches Syſtem vollſtändig zu entwickeln. Die allgemeinen Lehren über
Zurechnung und Verſchuldung haben hier keinen Platz gefunden, und
namentlich der vierte Titel — Von den Gründen, welche die Strafe
ausſchließen oder mildern — ſchließt ſich ohne Uebergang und Vermitt-
lung an die vorhergehenden Beſtimmungen über den Verſuch (Titel II.)
und über die Theilnahme (Tit. III.) an, während im fünften Titel
vom Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle gehandelt
wird. Dabei iſt denn im vierten Titel durch einen in der Kommiſſion
der zweiten Kammer gemachten Zuſatz eine kleine Abweichung von dem
urſprünglich angelegten Syſteme veranlaßt worden, indem man es für
nöthig hielt, einige allgemeine Beſtimmungen über die Fälle aufzuneh-
men, in denen Verbrechen oder Vergehen nur auf Antrag einer Privat-
perſon beſtraft werden (§. 50-54.). Da die beiden erſten §§. zu den
Vorſchriften über die Verjährung gehörten, ſo glaubte man, um nicht
denſelben Gegenſtand an verſchiedenen Stellen behandeln zu müſſen,
auch die drei letzten (§. 52-54.) hier wohl einfügen zu dürfen. Da-
gegen enthält der erſte Theil keine Beſtimmung darüber, in welcher Be-
ziehung er ſeinem Inhalte nach zu den Uebertretungen ſteht, und auch
der dieſen gewidmete dritte Theil giebt darüber keinen allgemeinen und
unmittelbaren Aufſchluß. Die Erörterung dieſer wichtigen Frage bleibt
der näheren Erwägung des erſten Titels des dritten Theiles
vorbehalten.
Der zweite Theil handelt von den einzelnen Verbrechen und
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