Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. stehe." w) Dem stimmte auch dasMinisterium für die Gesetz-Revision bei, x) wogegen die Staatsraths-Kommission nach wiederholter Berathung zu der Auffassung des Entwurfs von 1830. zurückkehrte. y) Der Ent- wurf von 1847. bestimmt daher: §. 172. "Wer in einer nichtigen Ehe lebt, und obgleich er weiß, Gegen diese Vorschrift erklärte sich aber wieder die vorberathende II. Wegen Bigamie wird nicht allein der Ehegatte bestraft, welcher w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 246. Vgl. Entwurf von 1847. §. 381. x) Revision von 1845. II. S. 168. y) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 88. z) Verhandlungen. III. S. 459. a) Kommissionsbericht zu §. 128. (139.).
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. ſtehe.“ w) Dem ſtimmte auch dasMiniſterium für die Geſetz-Reviſion bei, x) wogegen die Staatsraths-Kommiſſion nach wiederholter Berathung zu der Auffaſſung des Entwurfs von 1830. zurückkehrte. y) Der Ent- wurf von 1847. beſtimmt daher: §. 172. „Wer in einer nichtigen Ehe lebt, und obgleich er weiß, Gegen dieſe Vorſchrift erklärte ſich aber wieder die vorberathende II. Wegen Bigamie wird nicht allein der Ehegatte beſtraft, welcher w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 246. Vgl. Entwurf von 1847. §. 381. x) Reviſion von 1845. II. S. 168. y) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 88. z) Verhandlungen. III. S. 459. a) Kommiſſionsbericht zu §. 128. (139.).
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
ſtehe.“ w) Dem ſtimmte auch das
Miniſterium für die Geſetz-Reviſion
bei, x) wogegen die Staatsraths-Kommiſſion nach wiederholter Berathung
zu der Auffaſſung des Entwurfs von 1830. zurückkehrte. y) Der Ent-
wurf von 1847. beſtimmt daher:
§. 172. „Wer in einer nichtigen Ehe lebt, und obgleich er weiß,
daß die Nichtigkeit dieſer Ehe noch nicht rechtskräftig feſtſteht, dennoch
eine neue Ehe ſchließt, iſt mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
Einem Jahre oder mit Strafarbeit bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.
Eben dieſe Strafe iſt auf denjenigen anzuwenden, welcher ſich mit der
in einer ſolchen nichtigen Ehe lebenden Perſon verheirathet.“
Gegen dieſe Vorſchrift erklärte ſich aber wieder die vorberathende
Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, und beantragte, den
Paragraphen ganz wegfallen zu laſſen, — „indem nicht erſichtlich ſei,
weshalb eine Strafmilderung dem angedeihen ſolle, welcher einen Rechts-
grund habe, auf Nichtigkeit einer in formeller Gültigkeit beſtehenden
Ehe zu klagen. Wolle der Staat die Ehe ſchützen, ſo müſſe er ſie
ſchützen, bis ihre äußere Exiſtenz durch Richterſprüche vernichtet worden;
ehe dieß geſchehen, ſei eine gleiche Verpflichtung vorhanden für den-
jenigen, welcher mit der Nichtigkeitsklage obſiegen, ſo wie für den,
welcher mit ihr unterliegen werde, das Verhältniß zu achten, welchem
der Staat ſein Anerkenntniß und ſeinen Schutz gegeben.“ z) — Dem
Antrage der Abtheilung ſchloß ſich der Ausſchuß einſtimmig an, und
auch das Strafgeſetzbuch hat die damals abgelehnte Vorſchrift nicht
wieder aufgenommen. Es iſt daher anzunehmen, daß die Geſetzgebung
die mildere Anſicht, wie ſie in den Entwürfen von 1830. und 1847.
ausgeſprochen war, aufgegeben hat, und es für den Thatbeſtand und
die Beſtrafung der Bigamie ohne Einfluß ſein läßt, ob die erſte Ehe
gültig war oder nicht. Das folgt auch aus dem Schlußſatz des Pa-
ragraphen; denn wenn die Verjährung des Verbrechens unter anderen
erſt beginnt, wenn die erſte Ehe für nichtig erklärt worden iſt, ſo ſetzt
dieß voraus, daß die Nichtigkeit dieſer Ehe das Verbrechen nicht aus-
ſchließt. — Mit dieſer Auffaſſung, nach welcher unter „Auflöſung der
Ehe“ auch die Nichtigkeitserklärung zu verſtehen iſt, hat ſich die Kom-
miſſion der zweiten Kammer einverſtanden erklärt. a)
II. Wegen Bigamie wird nicht allein der Ehegatte beſtraft, welcher
vor Auflöſung der erſten Ehe eine andere eingeht, ſondern auch, anders
w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 246. Vgl. Entwurf von 1847. §. 381.
x) Reviſion von 1845. II. S. 168.
y) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 88.
z) Verhandlungen. III. S. 459.
a) Kommiſſionsbericht zu §. 128. (139.).
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