Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. rechtfertige sich die Bestimmung hier so gut wie die entsprechende beidem Ehebruch. g) Die Ausdehnung der gesetzlichen Strafe auch auf den Religions- IV. Die Kriminalordnung bestimmt §. 601. "Bei dem Verbrechen der Bigamie soll dieser fünfjährige Im Gegensatz zu dieser Vorschrift wurde in der Staatsraths-Kom- Im Staatsrath wurde diese Auffassung lebhaft angefochten, und Diese letztere Ansicht gewann im Staatsrath die Mehrheit der g) Revision von 1845. II. S. 168. h) Ueber einzelne hierbei in Betracht kommende politische Erwägungen s. den Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O. i) Berathungs-Protokolle. II. S. 247. k) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 8. Mai 1841.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. rechtfertige ſich die Beſtimmung hier ſo gut wie die entſprechende beidem Ehebruch. g) Die Ausdehnung der geſetzlichen Strafe auch auf den Religions- IV. Die Kriminalordnung beſtimmt §. 601. „Bei dem Verbrechen der Bigamie ſoll dieſer fünfjährige Im Gegenſatz zu dieſer Vorſchrift wurde in der Staatsraths-Kom- Im Staatsrath wurde dieſe Auffaſſung lebhaft angefochten, und Dieſe letztere Anſicht gewann im Staatsrath die Mehrheit der g) Reviſion von 1845. II. S. 168. h) Ueber einzelne hierbei in Betracht kommende politiſche Erwägungen ſ. den Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. i) Berathungs-Protokolle. II. S. 247. k) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 8. Mai 1841.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
rechtfertige ſich die Beſtimmung hier ſo gut wie die entſprechende bei
dem Ehebruch. g)
Die Ausdehnung der geſetzlichen Strafe auch auf den Religions-
diener oder den Perſonenſtands-Beamten, welcher die verbrecheriſche Ehe
ſchließt, findet ſich erſt in dem Entwurf von 1850.; ſie iſt dem Code
pénal nachgebildet worden. h)
IV. Die Kriminalordnung beſtimmt
§. 601. „Bei dem Verbrechen der Bigamie ſoll dieſer fünfjährige
Zeitraum (der Verjährung) von dem Tage der Vollziehung der letzten
Ehe durch Kopulation gerechnet werden.“
Im Gegenſatz zu dieſer Vorſchrift wurde in der Staatsraths-Kom-
miſſion der Grundſatz angenommen, „daß der Anfang der Verjährung
von da an zu geſtatten ſei, wo entweder die erſte Ehe auf irgend eine
Weiſe getrennt oder das zweite ungültige Ehebündniß aufgelöſt worden,
da in beiden Fällen das Verhältniß in eine Lage komme, wo kein Ver-
brechen mehr vorhanden ſei.“ i)
Im Staatsrath wurde dieſe Auffaſſung lebhaft angefochten, und
die Beibehaltung der Vorſchrift der Kriminalordnung befürwortet, da
mit der Schließung der neuen Ehe das Verbrechen vollendet werde, und
mit dem Zeitpunkt der Vollendung des Verbrechens die Verjährung
grundſätzlich ihren Anfang nehme. Das Weſen des Verbrechens beſtehe
bei der Bigamie in dem Mißbrauch der Heiligkeit des Aktes der Trauung;
das Zuſammenleben in einer Bigamie könne nicht als eine Fortſetzung
des Verbrechens angeſehen werden, ſondern nur als eine Folge deſſel-
ben, welche dem Fall ähnlich ſei, wenn ein Dieb ſich noch in dem
Beſitze der geſtohlenen Sache befinde, wodurch der Lauf der Verjährung
unſtreitig nicht gehemmt werde. — Von der andern Seite wurde hier-
gegen angeführt, daß die Verjährung eines Verbrechens erſt von dem
Zeitpunkte an beginne, an welchem die verbrecheriſche Handlung ihre
Endſchaft erreicht habe; das ſei aber der in dem Beſchluß der Staats-
raths-Kommiſſion angenommene, indem, ſo wie das Weſen der Ehe in
der innigen Lebensgemeinſchaft beſtehe, auch das Weſen der Bigamie in
dem unter dem Mißbrauche der Heiligkeit der Trauung ſtattfindenden
Zuſammenleben beruhe. k)
Dieſe letztere Anſicht gewann im Staatsrath die Mehrheit der
Stimmen für ſich, und iſt in die folgenden Entwürfe ſo wie auch in
g) Reviſion von 1845. II. S. 168.
h) Ueber einzelne hierbei in Betracht kommende politiſche Erwägungen ſ. den
Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
i) Berathungs-Protokolle. II. S. 247.
k) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 8. Mai 1841.
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