Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 152-155. Beleidigung. Realinjurien ins Volksleben übergegangen sei, und sich in allen neuerenGesetzbüchern Deutschlands finde. m) Diese letztere Ansicht blieb längere Zeit die überwiegende. Die I. Der Umstand, daß die einfache Beleidigung zu den Uebertre- m) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 207-209. 214. 215. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 24. März 1841. -- Revision von 1845. II. S. 93-95. n) Motive zum ersten Entwurf. III. 2. S. 51-56. -- Entwurf von 1830. §. 196. o) Entwurf von 1843. §. 268. -- Entwurf von 1847. §. 195. p) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 90. q) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 141. 142. -- Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 141. 142. -- Bericht der Kom- mission der ersten Kammer zum 13. Titel. r) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 198. -- Würtemberg. Straf-
gesetzb. Art. 284. Nr. 4. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 264. -- Braun- schweig. Criminalgesetzb. §. 198. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 308. 312. -- Badisch. Strafgesetzb. §. 291. 293. 301. 320. -- Thüring. Straf- gesetzb. Art. 189. -- Ueber das ältere Deutsche Recht vgl. Wilda, Strafrecht der Germanen. S. 775-84. §§. 152-155. Beleidigung. Realinjurien ins Volksleben übergegangen ſei, und ſich in allen neuerenGeſetzbüchern Deutſchlands finde. m) Dieſe letztere Anſicht blieb längere Zeit die überwiegende. Die I. Der Umſtand, daß die einfache Beleidigung zu den Uebertre- m) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 207-209. 214. 215. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 24. März 1841. — Reviſion von 1845. II. S. 93-95. n) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 51-56. — Entwurf von 1830. §. 196. o) Entwurf von 1843. §. 268. — Entwurf von 1847. §. 195. p) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 90. q) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 141. 142. — Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 141. 142. — Bericht der Kom- miſſion der erſten Kammer zum 13. Titel. r) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 198. — Würtemberg. Straf-
geſetzb. Art. 284. Nr. 4. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 264. — Braun- ſchweig. Criminalgeſetzb. §. 198. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 308. 312. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 291. 293. 301. 320. — Thüring. Straf- geſetzb. Art. 189. — Ueber das ältere Deutſche Recht vgl. Wilda, Strafrecht der Germanen. S. 775-84. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0333" n="323"/><fw place="top" type="header">§§. 152-155. Beleidigung.</fw><lb/> Realinjurien ins Volksleben übergegangen ſei, und ſich in allen neueren<lb/> Geſetzbüchern Deutſchlands finde. <note place="foot" n="m)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. II.<lb/> S. 207-209. 214. 215. — <hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung vom<lb/> 24. März 1841. — <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. II. S. 93-95.</note> </p><lb/> <p>Dieſe letztere Anſicht blieb längere Zeit die überwiegende. Die<lb/> ſchweren Realinjurien des Landrechts wurden freilich gleich im Anfang<lb/> der Reviſion zu den Körperverletzungen geſtellt, <note place="foot" n="n)"><hi rendition="#g">Motive zum erſten Entwurf</hi>. III. 2. S. 51-56. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi><lb/> 1830. §. 196.</note> und auch die Auf-<lb/> faſſung, daß bei der durch Thätlichkeiten verübten Ehrverletzung eine<lb/> ideale Konkurrenz anzunehmen ſei, wurde wieder aufgegeben; <note place="foot" n="o)"><hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1843. §. 268. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1847. §. 195.</note> aber der<lb/> Begriff der Realinjurien wurde doch beibehalten, und der Vorſchlag des<lb/> Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion, ſich in dieſer Hinſicht dem Sy-<lb/> ſteme des <hi rendition="#aq">Code pénal</hi> anzuſchließen, fand keinen Anklang. <note place="foot" n="p)"><hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846. S. 90.</note> Erſt der<lb/> Entwurf von 1850. hat dieſe Aenderung herbeigeführt, welche in den<lb/> Kommiſſionen beider Kammern gebilligt worden iſt. <note place="foot" n="q)"><hi rendition="#g">Motive zu dem Entwurf von</hi> 1850. §. 141. 142. — <hi rendition="#g">Bericht der<lb/> Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 141. 142. — <hi rendition="#g">Bericht der Kom-<lb/> miſſion der erſten Kammer</hi> zum 13. Titel.</note> Beſſer hätte man<lb/> es wohl bei der Faſſung des Entwurfs von 1847. bewenden laſſen;<lb/> was auch das ältere Deutſche Recht davon gehalten haben mag, der<lb/> gegenwärtigen Anſchauungsweiſe entſpricht es nicht, eine Maulſchelle<lb/> oder ähnliche leichte Thätlichkeiten als Körperverletzungen oder Miß-<lb/> handlungen aufzufaſſen, und die Uebereinſtimmung mit ſämmtlichen<lb/> neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern <note place="foot" n="r)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 198. — <hi rendition="#g">Würtemberg. Straf-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 284. Nr. 4. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 264. — <hi rendition="#g">Braun-<lb/> ſchweig. Criminalgeſetzb.</hi> §. 198. — <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb.</hi> Art. 308. 312.<lb/> — <hi rendition="#g">Badiſch. Strafgeſetzb.</hi> §. 291. 293. 301. 320. — <hi rendition="#g">Thüring. Straf-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 189. — Ueber das ältere Deutſche Recht vgl. <hi rendition="#g">Wilda</hi>, Strafrecht der<lb/> Germanen. S. 775-84.</note> wäre doch auch für einen Gewinn<lb/> zu achten geweſen. Wie überhaupt in neuerer Zeit bei den Ehrver-<lb/> letzungen, hat man auch in dieſem Fall auf die Abſicht bei der Hand-<lb/> lung ein zu geringes Gewicht gelegt.</p><lb/> <p>I. Der Umſtand, daß die einfache Beleidigung zu den Uebertre-<lb/> tungen geſtellt iſt, entbindet nicht von der Verpflichtung, ſchon hier auf<lb/> eine allgemeine Erörterung über den Begriff der Ehrverletzung und na-<lb/> mentlich der Beleidigung einzugehen. Daß es ſich nun, wenn die<lb/> Verletzung der Ehre den Gegenſtand beſtimmter Delikte bildet, nicht um<lb/> die bürgerliche Ehre handelt, deren Weſen aus den Beſtimmungen des<lb/> §. 12. deutlich hervorgeht, liegt auf der Hand. Die bürgerliche Ehre,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [323/0333]
§§. 152-155. Beleidigung.
Realinjurien ins Volksleben übergegangen ſei, und ſich in allen neueren
Geſetzbüchern Deutſchlands finde. m)
Dieſe letztere Anſicht blieb längere Zeit die überwiegende. Die
ſchweren Realinjurien des Landrechts wurden freilich gleich im Anfang
der Reviſion zu den Körperverletzungen geſtellt, n) und auch die Auf-
faſſung, daß bei der durch Thätlichkeiten verübten Ehrverletzung eine
ideale Konkurrenz anzunehmen ſei, wurde wieder aufgegeben; o) aber der
Begriff der Realinjurien wurde doch beibehalten, und der Vorſchlag des
Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion, ſich in dieſer Hinſicht dem Sy-
ſteme des Code pénal anzuſchließen, fand keinen Anklang. p) Erſt der
Entwurf von 1850. hat dieſe Aenderung herbeigeführt, welche in den
Kommiſſionen beider Kammern gebilligt worden iſt. q) Beſſer hätte man
es wohl bei der Faſſung des Entwurfs von 1847. bewenden laſſen;
was auch das ältere Deutſche Recht davon gehalten haben mag, der
gegenwärtigen Anſchauungsweiſe entſpricht es nicht, eine Maulſchelle
oder ähnliche leichte Thätlichkeiten als Körperverletzungen oder Miß-
handlungen aufzufaſſen, und die Uebereinſtimmung mit ſämmtlichen
neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern r) wäre doch auch für einen Gewinn
zu achten geweſen. Wie überhaupt in neuerer Zeit bei den Ehrver-
letzungen, hat man auch in dieſem Fall auf die Abſicht bei der Hand-
lung ein zu geringes Gewicht gelegt.
I. Der Umſtand, daß die einfache Beleidigung zu den Uebertre-
tungen geſtellt iſt, entbindet nicht von der Verpflichtung, ſchon hier auf
eine allgemeine Erörterung über den Begriff der Ehrverletzung und na-
mentlich der Beleidigung einzugehen. Daß es ſich nun, wenn die
Verletzung der Ehre den Gegenſtand beſtimmter Delikte bildet, nicht um
die bürgerliche Ehre handelt, deren Weſen aus den Beſtimmungen des
§. 12. deutlich hervorgeht, liegt auf der Hand. Die bürgerliche Ehre,
m) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 207-209. 214. 215. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom
24. März 1841. — Reviſion von 1845. II. S. 93-95.
n) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 51-56. — Entwurf von
1830. §. 196.
o) Entwurf von 1843. §. 268. — Entwurf von 1847. §. 195.
p) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 90.
q) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 141. 142. — Bericht der
Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 141. 142. — Bericht der Kom-
miſſion der erſten Kammer zum 13. Titel.
r) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 198. — Würtemberg. Straf-
geſetzb. Art. 284. Nr. 4. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 264. — Braun-
ſchweig. Criminalgeſetzb. §. 198. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 308. 312.
— Badiſch. Strafgeſetzb. §. 291. 293. 301. 320. — Thüring. Straf-
geſetzb. Art. 189. — Ueber das ältere Deutſche Recht vgl. Wilda, Strafrecht der
Germanen. S. 775-84.
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