V. Die Vorschrift, welche noch der Entwurf von 1847. §. 244. hatte, daß Thätlichkeiten, welche in Ausübung eines vorhandenen Rechts der Zucht vorgenommen worden, straflos sein sollen, wurde schon in dem vereinigten ständischen Ausschuß beinahe einstimmig verworfen. f) Es liegt hier ein ähnlicher Fall vor, wie bei der widerrechtlichen Frei- heitsberaubung (s. unten §. 211.); wo ein Recht der Zucht wirklich besteht, darf es auch ausgeübt werden, ohne daß es einer allgemeinen gesetzlichen Anerkennung bedarf, die leicht mißbraucht werden kann.
§. 190.
Die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung, welche mit Ueberlegung verübt wird, ist mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§. 191.
Vorsätzliche, gegen leibliche Eltern oder Großeltern verübte Mißhand- lung oder Körperverletzung soll Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten nach sich ziehen.
§. 192.
Wer gegen ein Mitglied der Kammern, einer anderen politischen Körper- schaft oder einer öffentlichen Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Reli- gionsdiener, ein Mitglied der bewaffneten Macht, einen Geschworenen, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf einer vorsätzlichen Mißhand- lung oder Körperverletzung sich schuldig macht, wird mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Jahren bestraft.
§. 193.
Hat eine vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als zwanzigtägigen Dauer zur Folge gehabt, oder ist der Verletzte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit ver- setzt worden, so tritt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren ein.
§. 194.
Hat die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge gehabt, so ist die Strafe Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Die allgemeine Verwandtschaft, welche zwischen dem Verbrechen der Tödtung und der Körperverletzung besteht, zeigt sich nicht bloß in Be- ziehung auf den Gegenstand der Handlungen, welche gegen den mensch-
f)Verhandlungen. IV. S. 57-59.
§§. 190-194. Geſetzlich ausgezeichnete Fälle.
V. Die Vorſchrift, welche noch der Entwurf von 1847. §. 244. hatte, daß Thätlichkeiten, welche in Ausübung eines vorhandenen Rechts der Zucht vorgenommen worden, ſtraflos ſein ſollen, wurde ſchon in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß beinahe einſtimmig verworfen. f) Es liegt hier ein ähnlicher Fall vor, wie bei der widerrechtlichen Frei- heitsberaubung (ſ. unten §. 211.); wo ein Recht der Zucht wirklich beſteht, darf es auch ausgeübt werden, ohne daß es einer allgemeinen geſetzlichen Anerkennung bedarf, die leicht mißbraucht werden kann.
§. 190.
Die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung, welche mit Ueberlegung verübt wird, iſt mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu beſtrafen.
§. 191.
Vorſätzliche, gegen leibliche Eltern oder Großeltern verübte Mißhand- lung oder Körperverletzung ſoll Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten nach ſich ziehen.
§. 192.
Wer gegen ein Mitglied der Kammern, einer anderen politiſchen Körper- ſchaft oder einer öffentlichen Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Reli- gionsdiener, ein Mitglied der bewaffneten Macht, einen Geſchworenen, einen Zeugen oder Sachverſtändigen, während ſie in der Ausübung ihres Berufs begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf einer vorſätzlichen Mißhand- lung oder Körperverletzung ſich ſchuldig macht, wird mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Jahren beſtraft.
§. 193.
Hat eine vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als zwanzigtägigen Dauer zur Folge gehabt, oder iſt der Verletzte verſtümmelt, oder der Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geiſteskrankheit ver- ſetzt worden, ſo tritt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren ein.
§. 194.
Hat die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge gehabt, ſo iſt die Strafe Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Die allgemeine Verwandtſchaft, welche zwiſchen dem Verbrechen der Tödtung und der Körperverletzung beſteht, zeigt ſich nicht bloß in Be- ziehung auf den Gegenſtand der Handlungen, welche gegen den menſch-
f)Verhandlungen. IV. S. 57-59.
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§§. 190-194. Geſetzlich ausgezeichnete Fälle.
V. Die Vorſchrift, welche noch der Entwurf von 1847. §. 244.
hatte, daß Thätlichkeiten, welche in Ausübung eines vorhandenen Rechts
der Zucht vorgenommen worden, ſtraflos ſein ſollen, wurde ſchon in
dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß beinahe einſtimmig verworfen. f)
Es liegt hier ein ähnlicher Fall vor, wie bei der widerrechtlichen Frei-
heitsberaubung (ſ. unten §. 211.); wo ein Recht der Zucht wirklich
beſteht, darf es auch ausgeübt werden, ohne daß es einer allgemeinen
geſetzlichen Anerkennung bedarf, die leicht mißbraucht werden kann.
§. 190.
Die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung, welche mit Ueberlegung
verübt wird, iſt mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu beſtrafen.
§. 191.
Vorſätzliche, gegen leibliche Eltern oder Großeltern verübte Mißhand-
lung oder Körperverletzung ſoll Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten
nach ſich ziehen.
§. 192.
Wer gegen ein Mitglied der Kammern, einer anderen politiſchen Körper-
ſchaft oder einer öffentlichen Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Reli-
gionsdiener, ein Mitglied der bewaffneten Macht, einen Geſchworenen, einen
Zeugen oder Sachverſtändigen, während ſie in der Ausübung ihres Berufs
begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf einer vorſätzlichen Mißhand-
lung oder Körperverletzung ſich ſchuldig macht, wird mit Gefängniß von vier
Wochen bis zu drei Jahren beſtraft.
§. 193.
Hat eine vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung eine Krankheit oder
Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als zwanzigtägigen Dauer zur Folge
gehabt, oder iſt der Verletzte verſtümmelt, oder der Sprache, des Geſichts, des
Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geiſteskrankheit ver-
ſetzt worden, ſo tritt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren ein.
§. 194.
Hat die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung den Tod des
Verletzten zur Folge gehabt, ſo iſt die Strafe Zuchthaus von zehn bis zu
zwanzig Jahren.
Die allgemeine Verwandtſchaft, welche zwiſchen dem Verbrechen der
Tödtung und der Körperverletzung beſteht, zeigt ſich nicht bloß in Be-
ziehung auf den Gegenſtand der Handlungen, welche gegen den menſch-
f) Verhandlungen. IV. S. 57-59.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/379>, abgerufen am 22.11.2024.
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