Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 204-209. Die Entführung. Zwecks nicht zum Thatbestande gehört, so sind die Strafmaaße zu hoch,wie Temme und Abegg richtig bemerken." -- Nachdem mit Bezug- nahme auf andere Gesetzgebungen eine Ermäßigung der Strafsätze vor- geschlagen worden, heißt es weiter: "Die besonderen Bestimmungen in Nr. 2. des §. 356., daß die "Die Rheinischen Stände haben übrigens mit vollem Recht die Auf Grund dieser Bemerkungen ist später bei der Feststellung der I. Der Thatbestand des Verbrechens wird seit dem Entwurfe von -- Hess. Strafgesetzb. Art. 299. 300. -- Bad. Strafgesetzb. §. 267-74.
Dagegen stimmen mit dem Preußischen Strafgesetzbuch überein: Sächs. Criminal- gesetzb. Art. 145. -- Württemberg. Strafgesetzbuch. Art. 274. -- Thü- ringsch. Strafgesetzb. Art. 140-43. -- Braunschweig. Criminalgesetz- buch. §. 169. §§. 204-209. Die Entführung. Zwecks nicht zum Thatbeſtande gehört, ſo ſind die Strafmaaße zu hoch,wie Temme und Abegg richtig bemerken.“ — Nachdem mit Bezug- nahme auf andere Geſetzgebungen eine Ermäßigung der Strafſätze vor- geſchlagen worden, heißt es weiter: „Die beſonderen Beſtimmungen in Nr. 2. des §. 356., daß die „Die Rheiniſchen Stände haben übrigens mit vollem Recht die Auf Grund dieſer Bemerkungen iſt ſpäter bei der Feſtſtellung der I. Der Thatbeſtand des Verbrechens wird ſeit dem Entwurfe von — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 299. 300. — Bad. Strafgeſetzb. §. 267-74.
Dagegen ſtimmen mit dem Preußiſchen Strafgeſetzbuch überein: Sächſ. Criminal- geſetzb. Art. 145. — Württemberg. Strafgeſetzbuch. Art. 274. — Thü- ringſch. Strafgeſetzb. Art. 140-43. — Braunſchweig. Criminalgeſetz- buch. §. 169. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0401" n="391"/><fw place="top" type="header">§§. 204-209. Die Entführung.</fw><lb/> Zwecks nicht zum Thatbeſtande gehört, ſo ſind die Strafmaaße zu hoch,<lb/> wie <hi rendition="#g">Temme</hi> und <hi rendition="#g">Abegg</hi> richtig bemerken.“ — Nachdem mit Bezug-<lb/> nahme auf andere Geſetzgebungen eine Ermäßigung der Strafſätze vor-<lb/> geſchlagen worden, heißt es weiter:</p><lb/> <p>„Die beſonderen Beſtimmungen in Nr. 2. des §. 356., daß die<lb/> Strafe auch eintrete, wenn das Verbrechen von Seiltänzern, Kunſtrei-<lb/> tern, Marionettenſpielern oder Gauklern verübt werde, iſt entbehrlich<lb/> und unzweckmäßig, weil es überhaupt nur auf den Zweck des an dem<lb/> Kinde verübten Raubes, nicht auf den Stand und Beruf des Verbre-<lb/> chers ankommt, und weil es für die richtige Auffaſſung und Anwendung<lb/> ſicherer iſt, allgemein von unſittlichen Zwecken und Beſchäftigungen zu<lb/> reden, als eine Aufzählung derſelben zu unternehmen, welche doch nie-<lb/> mals vollſtändig ſein kann.“</p><lb/> <p>„Die Rheiniſchen Stände haben übrigens mit vollem Recht die<lb/> Anſicht aufgeſtellt, daß die Einwilligung der Eltern und Vormünder für<lb/> die erſten beiden Klaſſen des Menſchenraubes ganz unerheblich iſt, und<lb/> daß die Eltern und Vormünder nicht nur nicht milder als die Räuber<lb/> zu ſtrafen ſind, ſondern ſogar moraliſch noch ſtrafbarer erſcheinen. Die<lb/> Vorſchrift des §. 357., welcher, im Fall der Einwilligung der Eltern<lb/> und Vormünder, beide Theile milder und gleichmäßig beſtraft, ſcheint,<lb/> wie auch <hi rendition="#g">Temme</hi> richtig bemerkt, nicht gerechtfertigt; die Eltern und<lb/> Vormünder ſind zu jener Ueberlaſſung der Kinder für unſittliche Zwecke<lb/> nicht nur nicht berechtigt, ſondern ſie vergehen ſich gleich den Räubern,<lb/> wo nicht ſchwerer. Die erſte Hälfte des §. 357. erſcheint daher als<lb/> unbegründet und entbehrlich. Auch für die zweite Hälfte iſt kein Be-<lb/> dürfniß vorhanden; denn wenn die bei einzelnen Seiltänzern u. ſ. w.<lb/> wahrzunehmenden Zwecke und Beſchäftigungen unſittlich wären, ſo könnte<lb/> eine obrigkeitliche Genehmigung gar nicht als denkbar vorausgeſetzt wer-<lb/> den.“ Ueberhaupt ſei die zweite Hälfte des §. 357. nur durch die<lb/> Aufzählung der einzelnen Gewerbe in §. 356. veranlaßt worden, und<lb/> falle mit dieſer Aufzählung weg.</p><lb/> <p>Auf Grund dieſer Bemerkungen iſt ſpäter bei der Feſtſtellung der<lb/> hierher gehörigen Vorſchriften verfahren, und namentlich die Sonderung<lb/> der einzelnen Verbrechen und Verbrechen durchgeführt worden. Im Ein-<lb/> zelnen ſind freilich noch manche Aenderungen beliebt worden.</p><lb/> <p>I. Der Thatbeſtand des Verbrechens wird ſeit dem Entwurfe von<lb/><note xml:id="note-0401" prev="#note-0400" place="foot" n="v)">— <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb.</hi> Art. 299. 300. — <hi rendition="#g">Bad. Strafgeſetzb.</hi> §. 267-74.<lb/> Dagegen ſtimmen mit dem Preußiſchen Strafgeſetzbuch überein: <hi rendition="#g">Sächſ. Criminal-<lb/> geſetzb</hi>. Art. 145. — <hi rendition="#g">Württemberg. Strafgeſetzbuch</hi>. Art. 274. — <hi rendition="#g">Thü-<lb/> ringſch. Strafgeſetzb</hi>. Art. 140-43. — <hi rendition="#g">Braunſchweig. Criminalgeſetz-<lb/> buch</hi>. §. 169.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [391/0401]
§§. 204-209. Die Entführung.
Zwecks nicht zum Thatbeſtande gehört, ſo ſind die Strafmaaße zu hoch,
wie Temme und Abegg richtig bemerken.“ — Nachdem mit Bezug-
nahme auf andere Geſetzgebungen eine Ermäßigung der Strafſätze vor-
geſchlagen worden, heißt es weiter:
„Die beſonderen Beſtimmungen in Nr. 2. des §. 356., daß die
Strafe auch eintrete, wenn das Verbrechen von Seiltänzern, Kunſtrei-
tern, Marionettenſpielern oder Gauklern verübt werde, iſt entbehrlich
und unzweckmäßig, weil es überhaupt nur auf den Zweck des an dem
Kinde verübten Raubes, nicht auf den Stand und Beruf des Verbre-
chers ankommt, und weil es für die richtige Auffaſſung und Anwendung
ſicherer iſt, allgemein von unſittlichen Zwecken und Beſchäftigungen zu
reden, als eine Aufzählung derſelben zu unternehmen, welche doch nie-
mals vollſtändig ſein kann.“
„Die Rheiniſchen Stände haben übrigens mit vollem Recht die
Anſicht aufgeſtellt, daß die Einwilligung der Eltern und Vormünder für
die erſten beiden Klaſſen des Menſchenraubes ganz unerheblich iſt, und
daß die Eltern und Vormünder nicht nur nicht milder als die Räuber
zu ſtrafen ſind, ſondern ſogar moraliſch noch ſtrafbarer erſcheinen. Die
Vorſchrift des §. 357., welcher, im Fall der Einwilligung der Eltern
und Vormünder, beide Theile milder und gleichmäßig beſtraft, ſcheint,
wie auch Temme richtig bemerkt, nicht gerechtfertigt; die Eltern und
Vormünder ſind zu jener Ueberlaſſung der Kinder für unſittliche Zwecke
nicht nur nicht berechtigt, ſondern ſie vergehen ſich gleich den Räubern,
wo nicht ſchwerer. Die erſte Hälfte des §. 357. erſcheint daher als
unbegründet und entbehrlich. Auch für die zweite Hälfte iſt kein Be-
dürfniß vorhanden; denn wenn die bei einzelnen Seiltänzern u. ſ. w.
wahrzunehmenden Zwecke und Beſchäftigungen unſittlich wären, ſo könnte
eine obrigkeitliche Genehmigung gar nicht als denkbar vorausgeſetzt wer-
den.“ Ueberhaupt ſei die zweite Hälfte des §. 357. nur durch die
Aufzählung der einzelnen Gewerbe in §. 356. veranlaßt worden, und
falle mit dieſer Aufzählung weg.
Auf Grund dieſer Bemerkungen iſt ſpäter bei der Feſtſtellung der
hierher gehörigen Vorſchriften verfahren, und namentlich die Sonderung
der einzelnen Verbrechen und Verbrechen durchgeführt worden. Im Ein-
zelnen ſind freilich noch manche Aenderungen beliebt worden.
I. Der Thatbeſtand des Verbrechens wird ſeit dem Entwurfe von
v)
v) — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 299. 300. — Bad. Strafgeſetzb. §. 267-74.
Dagegen ſtimmen mit dem Preußiſchen Strafgeſetzbuch überein: Sächſ. Criminal-
geſetzb. Art. 145. — Württemberg. Strafgeſetzbuch. Art. 274. — Thü-
ringſch. Strafgeſetzb. Art. 140-43. — Braunſchweig. Criminalgeſetz-
buch. §. 169.
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