Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
könnten. Doch wurde diese Aenderung von der Staatsraths-Kommission nicht genehmigt. z)
IV. Während die vorsätzliche Nichterfüllung des Lieferungsvertrags in den früheren Entwürfen alternativ mit Zuchthaus und Strafarbeit bedroht war, ist jetzt allgemein Gefängniß vorgeschrieben, die zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte jedoch in das richterliche Er- messen gestellt.
Achtundzwanzigster Titel. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse der Staatsbeamtenund namentlich bei Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Behörden eine Entfernung aus dem Amte statt finden soll, kommen so verschiedenartige Gesichtspunkte in Betracht, daß die glückliche Lösung dieses Gegenstandes zu den schwierigsten Aufgaben der modernen Gesetzgebung gehört. Der eigentliche Schwerpunkt der Sache liegt dabei weit mehr, als es gewöhnlich anerkannt wird, in den allge- meinen Verfassungszuständen des Staates. Je ausschließlicher die öffentlichen Angelegenheiten von oben her durch Organe der Staatsge- walt geleitet werden, desto lebhafter wird sich das Bestreben geltend machen, auf diese Organe einen unmittelbaren Einfluß auszuüben, um sie in Einklang mit dem höchsten Willen im Staate zu erhalten und ihre amtliche Thätigkeit zu bestimmen und zu überwachen. Je freier und selbständiger dagegen die öffentlichen Geschäfte in den verschiedenen Kreisen des Volkslebens von selbstberechtigten Organen geführt werden, je mehr sich die Einheit des Staatswesens auf die Leitung der großen allgemeinen Angelegenheiten beschränkt, und die besonderen Interessen daneben der Selbstverwaltung der Betheiligten in ihrer corporativen Gliederung überlassen sind, -- um so weniger wird sich die Idee der Hierarchie in dem Beamtenthume entwickeln können, wenn auch die höchste Staatsgewalt in der ihr vorbehaltenen Rechtssphäre den unge- hemmten Ausdruck ihres Willens geltend zu machen berechtigt ist. -- In Deutschland und namentlich auch in Preußen sind diese Gegensätze noch nicht in der verfassungsmäßigen Durchbildung der politischen Ein-
z)Revision von 1845. III. S. 72. -- Verhandlungen der Staats- raths-Kommission von 1846. S. 175.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
könnten. Doch wurde dieſe Aenderung von der Staatsraths-Kommiſſion nicht genehmigt. z)
IV. Während die vorſätzliche Nichterfüllung des Lieferungsvertrags in den früheren Entwürfen alternativ mit Zuchthaus und Strafarbeit bedroht war, iſt jetzt allgemein Gefängniß vorgeſchrieben, die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte jedoch in das richterliche Er- meſſen geſtellt.
Achtundzwanzigſter Titel. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Bei der Feſtſtellung der Rechtsverhältniſſe der Staatsbeamtenund namentlich bei Entſcheidung der Frage, unter welchen Vorausſetzungen und durch welche Behörden eine Entfernung aus dem Amte ſtatt finden ſoll, kommen ſo verſchiedenartige Geſichtspunkte in Betracht, daß die glückliche Löſung dieſes Gegenſtandes zu den ſchwierigſten Aufgaben der modernen Geſetzgebung gehört. Der eigentliche Schwerpunkt der Sache liegt dabei weit mehr, als es gewöhnlich anerkannt wird, in den allge- meinen Verfaſſungszuſtänden des Staates. Je ausſchließlicher die öffentlichen Angelegenheiten von oben her durch Organe der Staatsge- walt geleitet werden, deſto lebhafter wird ſich das Beſtreben geltend machen, auf dieſe Organe einen unmittelbaren Einfluß auszuüben, um ſie in Einklang mit dem höchſten Willen im Staate zu erhalten und ihre amtliche Thätigkeit zu beſtimmen und zu überwachen. Je freier und ſelbſtändiger dagegen die öffentlichen Geſchäfte in den verſchiedenen Kreiſen des Volkslebens von ſelbſtberechtigten Organen geführt werden, je mehr ſich die Einheit des Staatsweſens auf die Leitung der großen allgemeinen Angelegenheiten beſchränkt, und die beſonderen Intereſſen daneben der Selbſtverwaltung der Betheiligten in ihrer corporativen Gliederung überlaſſen ſind, — um ſo weniger wird ſich die Idee der Hierarchie in dem Beamtenthume entwickeln können, wenn auch die höchſte Staatsgewalt in der ihr vorbehaltenen Rechtsſphäre den unge- hemmten Ausdruck ihres Willens geltend zu machen berechtigt iſt. — In Deutſchland und namentlich auch in Preußen ſind dieſe Gegenſätze noch nicht in der verfaſſungsmäßigen Durchbildung der politiſchen Ein-
z)Reviſion von 1845. III. S. 72. — Verhandlungen der Staats- raths-Kommiſſion von 1846. S. 175.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
könnten. Doch wurde dieſe Aenderung von der Staatsraths-Kommiſſion
nicht genehmigt. z)
IV. Während die vorſätzliche Nichterfüllung des Lieferungsvertrags
in den früheren Entwürfen alternativ mit Zuchthaus und Strafarbeit
bedroht war, iſt jetzt allgemein Gefängniß vorgeſchrieben, die zeitige
Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte jedoch in das richterliche Er-
meſſen geſtellt.
Achtundzwanzigſter Titel.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
Bei der Feſtſtellung der Rechtsverhältniſſe der Staatsbeamtenund
namentlich bei Entſcheidung der Frage, unter welchen Vorausſetzungen
und durch welche Behörden eine Entfernung aus dem Amte ſtatt finden
ſoll, kommen ſo verſchiedenartige Geſichtspunkte in Betracht, daß die
glückliche Löſung dieſes Gegenſtandes zu den ſchwierigſten Aufgaben der
modernen Geſetzgebung gehört. Der eigentliche Schwerpunkt der Sache
liegt dabei weit mehr, als es gewöhnlich anerkannt wird, in den allge-
meinen Verfaſſungszuſtänden des Staates. Je ausſchließlicher die
öffentlichen Angelegenheiten von oben her durch Organe der Staatsge-
walt geleitet werden, deſto lebhafter wird ſich das Beſtreben geltend
machen, auf dieſe Organe einen unmittelbaren Einfluß auszuüben, um
ſie in Einklang mit dem höchſten Willen im Staate zu erhalten und
ihre amtliche Thätigkeit zu beſtimmen und zu überwachen. Je freier
und ſelbſtändiger dagegen die öffentlichen Geſchäfte in den verſchiedenen
Kreiſen des Volkslebens von ſelbſtberechtigten Organen geführt werden,
je mehr ſich die Einheit des Staatsweſens auf die Leitung der großen
allgemeinen Angelegenheiten beſchränkt, und die beſonderen Intereſſen
daneben der Selbſtverwaltung der Betheiligten in ihrer corporativen
Gliederung überlaſſen ſind, — um ſo weniger wird ſich die Idee der
Hierarchie in dem Beamtenthume entwickeln können, wenn auch die
höchſte Staatsgewalt in der ihr vorbehaltenen Rechtsſphäre den unge-
hemmten Ausdruck ihres Willens geltend zu machen berechtigt iſt. —
In Deutſchland und namentlich auch in Preußen ſind dieſe Gegenſätze
noch nicht in der verfaſſungsmäßigen Durchbildung der politiſchen Ein-
z) Reviſion von 1845. III. S. 72. — Verhandlungen der Staats-
raths-Kommiſſion von 1846. S. 175.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/552>, abgerufen am 28.11.2024.
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