Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 309-313. Bestechung. lassung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geschenke oderandere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des Werths desselben an den Fiskus verurtheilt. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so soll auf Ge- §. 311. Wer durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder an- Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth der- §. 312. Hat sich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be- Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth der- §. 313. Ein Geschworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als Die gegebenen Geschenke oder der Werth derselben sind dem Fiskus im Die vorstehenden Paragraphen handeln sämmtlich von der Beste- I. Ein Beamter läßt sich durch Gewährung oder Zusicherung von §§. 309-313. Beſtechung. laſſung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geſchenke oderandere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren beſtraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des Werths deſſelben an den Fiskus verurtheilt. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo ſoll auf Ge- §. 311. Wer durch Anbieten, Verſprechen oder Gewähren von Geſchenken oder an- Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der- §. 312. Hat ſich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be- Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der- §. 313. Ein Geſchworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als Die gegebenen Geſchenke oder der Werth derſelben ſind dem Fiskus im Die vorſtehenden Paragraphen handeln ſämmtlich von der Beſte- I. Ein Beamter läßt ſich durch Gewährung oder Zuſicherung von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0561" n="551"/><fw place="top" type="header">§§. 309-313. 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§§. 309-313. Beſtechung.
laſſung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geſchenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren beſtraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder
des Werths deſſelben an den Fiskus verurtheilt.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo ſoll auf Ge-
fängniß nicht unter ſechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu
öffentlichen Aemtern erkannt werden.
§. 311.
Wer durch Anbieten, Verſprechen oder Gewähren von Geſchenken oder an-
deren Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder
einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlaſſung, die eine Verletzung
einer amtlichen Pflicht enthält, beſtimmt oder zu beſtimmen verſucht, wird mit
Gefängniß beſtraft; es kann zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der-
ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen.
§. 312.
Hat ſich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder
Vergehen betrifft, zu Gunſten oder zum Nachtheile des Angeſchuldigten be-
ſtechen laſſen, ſo ſoll derſelbe mit Zuchthaus beſtraft werden.
Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be-
ſticht oder zu beſtechen verſucht.
Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der-
ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen.
§. 313.
Ein Geſchworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als
Geſchworener auszuüben hat, Geſchenke annimmt, wird mit Zuchthaus beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geſchworenen zu dieſem Verbre-
chen verleitet oder zu verleiten verſucht.
Die gegebenen Geſchenke oder der Werth derſelben ſind dem Fiskus im
Urtheile zuzuſprechen.
Die vorſtehenden Paragraphen handeln ſämmtlich von der Beſte-
chung; es iſt jedoch kein allgemeiner Begriff dieſes Delikts aufgeſtellt
worden, indem die verſchiedene Fälle des Verbrechens nach dem Zweck
und den ſchuldigen Perſonen getrennt und zum Gegenſtande beſonderer
Vorſchriften gemacht worden ſind.
I. Ein Beamter läßt ſich durch Gewährung oder Zuſicherung von
Geſchenken zu einer nicht pflichtwidrigen Handlung bewegen (§. 309.).
Es erſcheint dieß als die am wenigſten ſtrafbare Art der Beſtechung,
und es iſt auch wiederholt der Antrag geſtellt worden, dieſelbe von dem
Strafgeſetzbuch auszuſchließen und dem Disziplinarverfahren zu über-
weiſen. Allein ſowohl im Staatsrathe als auch in der Kommiſſion
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