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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 309-313. Bestechung.
mildernder Umstände ist von der Kommission der zweiten Kammer na-
mentlich mit Hinblick auf solche Beamte zugelassen worden, bei denen
keine Bildung vorauszusetzen ist und welche nur mechanische Verrichtun-
gen zu besorgen haben. l) -- Die Schiedsrichter sind erst in dem Ent-
wurf von 1850. den Beamten in Betreff der Strafvorschriften des
§. 310. gleichgestellt worden.

III. Der Dritte, welcher die Bestechung vornimmt, wird mit Ge-
fängniß bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann zugleich auf zeitige Un-
tersagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (§. 311.). Eine
Strafe tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beamte zu einer Verletzung
seiner amtlichen Pflicht bestimmt werden sollte (§. 310.); im Falle des
§. 309. erschien die Bestrafung des Dritten, dessen Handlung sich nur
als eine Taktlosigkeit darstellen kann, nicht gerechtfertigt. m)

a. Außer der Bestechung eines Beamten wird auch die eines Mit-
gliedes der bewaffneten Macht und eines Schiedsrichters bestraft.
b. Wie nach §. 130. der wenn auch vergebliche Versuch der
Verleitung zum Meineide unter Strafe gestellt ist, so ist auch auf den
Vorschlag der Kommission der zweiten Kammer bestimmt worden, daß
der Versuch, einen Beamten durch Geschenke zu einer Pflichtwidrigkeit
zu verleiten, als ein selbständiges Verbrechen oder Vergehen bestraft
werden soll, ohne Rücksicht darauf, ob die Handlung einen Erfolg ge-
habt hat oder nicht. Mit Rücksicht auf diese Aenderung ist aber das
Minimum der Gefängnißstrafe weggelassen worden, da bei dem Versuch
der Verleitung Fälle sehr geringer Strafbarkeit vorkommen können. n)

IV. Bestechung eines Strafrichters oder eines Geschworenen
(§§. 312. 313.). Die Strafe ist in beiden Fällen Zuchthaus, und zwar
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Dauer, also von zwei bis zu
zwanzig Jahren. -- Der §. 313. war in dem Entwurf von 1850. als
§. 287. unter die Bestimmungen, welche von der Beugung des Rechts
handeln, gestellt und also gefaßt:

"Ein Geschworener, welcher, seiner Ueberzeugung entgegen,
einen Angeklagten für schuldig oder für nichtschuldig er-
klärt
, oder welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als
Geschworener auszuüben hat, Geschenke annimmt u. s. w.

Die Kommission der zweiten Kammer beschloß aber die im Druck
hervorgehobenen Worte wegfallen zu lassen, und die Vorschrift des Pa-

l) Kommissionsbericht a. a. O. zu §. 282. (310.)
m) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 283.
n) Kommissionsbericht a. a. O. zu §. 283. (311.)
Beseler Kommentar. 36

§§. 309-313. Beſtechung.
mildernder Umſtände iſt von der Kommiſſion der zweiten Kammer na-
mentlich mit Hinblick auf ſolche Beamte zugelaſſen worden, bei denen
keine Bildung vorauszuſetzen iſt und welche nur mechaniſche Verrichtun-
gen zu beſorgen haben. l) — Die Schiedsrichter ſind erſt in dem Ent-
wurf von 1850. den Beamten in Betreff der Strafvorſchriften des
§. 310. gleichgeſtellt worden.

III. Der Dritte, welcher die Beſtechung vornimmt, wird mit Ge-
fängniß bis zu fünf Jahren beſtraft; auch kann zugleich auf zeitige Un-
terſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (§. 311.). Eine
Strafe tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beamte zu einer Verletzung
ſeiner amtlichen Pflicht beſtimmt werden ſollte (§. 310.); im Falle des
§. 309. erſchien die Beſtrafung des Dritten, deſſen Handlung ſich nur
als eine Taktloſigkeit darſtellen kann, nicht gerechtfertigt. m)

a. Außer der Beſtechung eines Beamten wird auch die eines Mit-
gliedes der bewaffneten Macht und eines Schiedsrichters beſtraft.
b. Wie nach §. 130. der wenn auch vergebliche Verſuch der
Verleitung zum Meineide unter Strafe geſtellt iſt, ſo iſt auch auf den
Vorſchlag der Kommiſſion der zweiten Kammer beſtimmt worden, daß
der Verſuch, einen Beamten durch Geſchenke zu einer Pflichtwidrigkeit
zu verleiten, als ein ſelbſtändiges Verbrechen oder Vergehen beſtraft
werden ſoll, ohne Rückſicht darauf, ob die Handlung einen Erfolg ge-
habt hat oder nicht. Mit Rückſicht auf dieſe Aenderung iſt aber das
Minimum der Gefängnißſtrafe weggelaſſen worden, da bei dem Verſuch
der Verleitung Fälle ſehr geringer Strafbarkeit vorkommen können. n)

IV. Beſtechung eines Strafrichters oder eines Geſchworenen
(§§. 312. 313.). Die Strafe iſt in beiden Fällen Zuchthaus, und zwar
ohne Beſchränkung auf eine beſtimmte Dauer, alſo von zwei bis zu
zwanzig Jahren. — Der §. 313. war in dem Entwurf von 1850. als
§. 287. unter die Beſtimmungen, welche von der Beugung des Rechts
handeln, geſtellt und alſo gefaßt:

„Ein Geſchworener, welcher, ſeiner Ueberzeugung entgegen,
einen Angeklagten für ſchuldig oder für nichtſchuldig er-
klärt
, oder welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als
Geſchworener auszuüben hat, Geſchenke annimmt u. ſ. w.

Die Kommiſſion der zweiten Kammer beſchloß aber die im Druck
hervorgehobenen Worte wegfallen zu laſſen, und die Vorſchrift des Pa-

l) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §. 282. (310.)
m) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 283.
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Beſeler Kommentar. 36
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[553/0563] §§. 309-313. Beſtechung. mildernder Umſtände iſt von der Kommiſſion der zweiten Kammer na- mentlich mit Hinblick auf ſolche Beamte zugelaſſen worden, bei denen keine Bildung vorauszuſetzen iſt und welche nur mechaniſche Verrichtun- gen zu beſorgen haben. l) — Die Schiedsrichter ſind erſt in dem Ent- wurf von 1850. den Beamten in Betreff der Strafvorſchriften des §. 310. gleichgeſtellt worden. III. Der Dritte, welcher die Beſtechung vornimmt, wird mit Ge- fängniß bis zu fünf Jahren beſtraft; auch kann zugleich auf zeitige Un- terſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (§. 311.). Eine Strafe tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beamte zu einer Verletzung ſeiner amtlichen Pflicht beſtimmt werden ſollte (§. 310.); im Falle des §. 309. erſchien die Beſtrafung des Dritten, deſſen Handlung ſich nur als eine Taktloſigkeit darſtellen kann, nicht gerechtfertigt. m) a. Außer der Beſtechung eines Beamten wird auch die eines Mit- gliedes der bewaffneten Macht und eines Schiedsrichters beſtraft. b. Wie nach §. 130. der wenn auch vergebliche Verſuch der Verleitung zum Meineide unter Strafe geſtellt iſt, ſo iſt auch auf den Vorſchlag der Kommiſſion der zweiten Kammer beſtimmt worden, daß der Verſuch, einen Beamten durch Geſchenke zu einer Pflichtwidrigkeit zu verleiten, als ein ſelbſtändiges Verbrechen oder Vergehen beſtraft werden ſoll, ohne Rückſicht darauf, ob die Handlung einen Erfolg ge- habt hat oder nicht. Mit Rückſicht auf dieſe Aenderung iſt aber das Minimum der Gefängnißſtrafe weggelaſſen worden, da bei dem Verſuch der Verleitung Fälle ſehr geringer Strafbarkeit vorkommen können. n) IV. Beſtechung eines Strafrichters oder eines Geſchworenen (§§. 312. 313.). Die Strafe iſt in beiden Fällen Zuchthaus, und zwar ohne Beſchränkung auf eine beſtimmte Dauer, alſo von zwei bis zu zwanzig Jahren. — Der §. 313. war in dem Entwurf von 1850. als §. 287. unter die Beſtimmungen, welche von der Beugung des Rechts handeln, geſtellt und alſo gefaßt: „Ein Geſchworener, welcher, ſeiner Ueberzeugung entgegen, einen Angeklagten für ſchuldig oder für nichtſchuldig er- klärt, oder welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als Geſchworener auszuüben hat, Geſchenke annimmt u. ſ. w. Die Kommiſſion der zweiten Kammer beſchloß aber die im Druck hervorgehobenen Worte wegfallen zu laſſen, und die Vorſchrift des Pa- l) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §. 282. (310.) m) Motive zu dem Entwurf von 1850. §. 283. n) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §. 283. (311.) Beſeler Kommentar. 36

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/563>, abgerufen am 27.11.2024.