Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlungunterläßt, eine Handlung oder Unterlassung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine ge- lindere als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Gefäng- §. 322. Ein Beamter, welchem die Aufbewahrung, Begleitung oder Bewachung eines Ist die Entweichung nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert wor- Die allerdings hohen Strafsätze dieser Paragraphen rechtfertigen I. Die Fassung des §. 320. Abs. 1. "Ein Beamter, welcher II. Im Fall des §. 320. Abs. 3. und §. 322. Abs. 2. wird auch §. 323. Ein Beamter, welcher, um sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer ſtrafbaren Handlungunterläßt, eine Handlung oder Unterlaſſung begeht, welche geeignet iſt, eine Freiſprechung oder eine dem Geſetze nicht entſprechende Beſtrafung zu bewirken, oder die Vollſtreckung der ausgeſprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine ge- lindere als die erkannte Strafe zur Vollſtreckung bringt. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Gefäng- §. 322. Ein Beamter, welchem die Aufbewahrung, Begleitung oder Bewachung eines Iſt die Entweichung nur durch Fahrläſſigkeit befördert oder erleichtert wor- Die allerdings hohen Strafſätze dieſer Paragraphen rechtfertigen I. Die Faſſung des §. 320. Abſ. 1. „Ein Beamter, welcher II. Im Fall des §. 320. Abſ. 3. und §. 322. Abſ. 2. wird auch §. 323. 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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer ſtrafbaren Handlung
unterläßt, eine Handlung oder Unterlaſſung begeht, welche geeignet iſt, eine
Freiſprechung oder eine dem Geſetze nicht entſprechende Beſtrafung zu bewirken,
oder die Vollſtreckung der ausgeſprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine ge-
lindere als die erkannte Strafe zur Vollſtreckung bringt.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren ein; auch kann auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen
Aemtern erkannt werden.
§. 322.
Ein Beamter, welchem die Aufbewahrung, Begleitung oder Bewachung eines
Gefangenen anvertraut iſt, wird im Falle der Entweichung oder Befreiung
des Gefangenen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft, wenn er dieſelbe
vorſätzlich bewirkt oder befördert hat.
Iſt die Entweichung nur durch Fahrläſſigkeit befördert oder erleichtert wor-
den, ſo tritt Gefängniß bis zu ſechs Monaten ein; auch kann auf zeitige Un-
fähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
Die allerdings hohen Strafſätze dieſer Paragraphen rechtfertigen
ſich durch die Wichtigkeit des Gegenſtandes; die Integrität der Straf-
rechtspflege ſteht ſo hoch, daß, wenn irgendwo, die Gewähr des höch-
ſten geſetzlichen Schutzes auf dieſem Gebiete gegeben werden muß.
I. Die Faſſung des §. 320. Abſ. 1. „Ein Beamter, welcher
vorſätzlich zum Nachtheile einer Perſon, deren Unſchuld ihm bekannt
iſt,“ kann mangelhaft erſcheinen, indem es namentlich oft ſchwierig iſt,
zu beſtimmen, in wie weit die nichtamtliche Kenntniß von Thatſachen
auf die Handlungsweiſe eines Beamten einwirken ſoll. Doch iſt hier
nur von einer vorſätzlichen Ungerechtigkeit die Rede, und der Zuſatz
„zum Nachtheile einer Perſon“ drückt es deutlich aus, daß nur der
doloſe Amtsmißbrauch unter Strafe geſtellt iſt.
II. Im Fall des §. 320. Abſ. 3. und §. 322. Abſ. 2. wird auch
die Fahrläſſigkeit des Beamten kriminell beſtraft. Der letztere Para-
graph ſchließt ſich an die Beſtimmungen der §§. 94. und 95. an, nur
daß auch hier die perſönliche Stellung des Beamten eine Strafſchärfung
hervorgerufen hat.
§. 323.
Ein Beamter, welcher, um ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen, oder
um Anderen zu ſchaden, Urkunden, deren Aufnahme oder Ausſtellung ihm
vermöge ſeines Amtes obliegt, unrichtig aufnimmt oder ausſtellt, oder ächte
Urkunden, welche ihm vermöge ſeines Amtes anvertraut worden oder zugänglich
ſind, verfälſcht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit
Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.
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