Dieselbe Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher in gleicher Absicht die ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden beschädigt, vernichtet oder bei Seite schafft.
Diese Vorschriften beziehen sich auf die Urkundenfälschung, und entsprechen den §§. 247. und 252., sowie 243. Nr. 7.
I. Der Gebrauch der Urkunde, der nach §. 247. zum Thatbe- stande des Verbrechens der Fälschung gehört, ist hier nicht erfordert worden. Der Entwurf von 1847. §. 389. Abs. 2. hatte dieß aus- drücklich vorgeschrieben, was aber, da der Thatbestand des Verbrechens vollständig angegeben ist, so wenig in diesem Fall wie in dem des §. 252. nothwendig war.
II. Es ist noch die Fälschung solcher Urkunden besonders hervor- gehoben worden, welche dem Beamten vermöge seines Amtes anvertraut oder zugänglich sind. Die Hinzufügung der Worte "oder zugänglich" hielt die Kommission der zweiten Kammer zur Vervollständigung der Strafbestimmung für unerläßlich.
III. Daß die Strafe der Urkundenfälschung, abweichend von der Bestimmung des §. 243. Nr. 7., auch im Falle des §. 323. Abs. 2. gegen den Beamten vorgeschrieben ist, rechtfertigt sich durch dessen be- sondere Stellung.
§. 324.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt oder zu unter- schlagen versucht, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
§. 325.
Sind in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kon- trole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder sind unrichtige Ab- schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist auf den Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist die Strafe Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren.
Während die von einem Beamten in den, §. 324. vorgesehenen Fällen verübte einfache Unterschlagung wie das gemeine Vergehen (§. 227.) bestraft wird, indem nur das Maximum der Gefängnißstrafe erhöht und die Berücksichtigung mildernder Umstände ausgeschlossen ist, soll nach §. 325., wenn die daselbst bezeichneten erschwerenden Umstände
§§. 324. 325. Unterſchlagung.
Dieſelbe Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher in gleicher Abſicht die ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden beſchädigt, vernichtet oder bei Seite ſchafft.
Dieſe Vorſchriften beziehen ſich auf die Urkundenfälſchung, und entſprechen den §§. 247. und 252., ſowie 243. Nr. 7.
I. Der Gebrauch der Urkunde, der nach §. 247. zum Thatbe- ſtande des Verbrechens der Fälſchung gehört, iſt hier nicht erfordert worden. Der Entwurf von 1847. §. 389. Abſ. 2. hatte dieß aus- drücklich vorgeſchrieben, was aber, da der Thatbeſtand des Verbrechens vollſtändig angegeben iſt, ſo wenig in dieſem Fall wie in dem des §. 252. nothwendig war.
II. Es iſt noch die Fälſchung ſolcher Urkunden beſonders hervor- gehoben worden, welche dem Beamten vermöge ſeines Amtes anvertraut oder zugänglich ſind. Die Hinzufügung der Worte „oder zugänglich“ hielt die Kommiſſion der zweiten Kammer zur Vervollſtändigung der Strafbeſtimmung für unerläßlich.
III. Daß die Strafe der Urkundenfälſchung, abweichend von der Beſtimmung des §. 243. Nr. 7., auch im Falle des §. 323. Abſ. 2. gegen den Beamten vorgeſchrieben iſt, rechtfertigt ſich durch deſſen be- ſondere Stellung.
§. 324.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat, unterſchlägt oder zu unter- ſchlagen verſucht, wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft.
§. 325.
Sind in Beziehung auf die Unterſchlagung die zur Eintragung oder Kon- trole der Einnahmen oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder ſind unrichtige Ab- ſchlüſſe oder Auszüge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt auf den Fäſſern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt die Strafe Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren.
Während die von einem Beamten in den, §. 324. vorgeſehenen Fällen verübte einfache Unterſchlagung wie das gemeine Vergehen (§. 227.) beſtraft wird, indem nur das Maximum der Gefängnißſtrafe erhöht und die Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt, ſoll nach §. 325., wenn die daſelbſt bezeichneten erſchwerenden Umſtände
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Dieſelbe Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher in gleicher Abſicht die
ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden beſchädigt, vernichtet
oder bei Seite ſchafft.
Dieſe Vorſchriften beziehen ſich auf die Urkundenfälſchung, und
entſprechen den §§. 247. und 252., ſowie 243. Nr. 7.
I. Der Gebrauch der Urkunde, der nach §. 247. zum Thatbe-
ſtande des Verbrechens der Fälſchung gehört, iſt hier nicht erfordert
worden. Der Entwurf von 1847. §. 389. Abſ. 2. hatte dieß aus-
drücklich vorgeſchrieben, was aber, da der Thatbeſtand des Verbrechens
vollſtändig angegeben iſt, ſo wenig in dieſem Fall wie in dem des
§. 252. nothwendig war.
II. Es iſt noch die Fälſchung ſolcher Urkunden beſonders hervor-
gehoben worden, welche dem Beamten vermöge ſeines Amtes anvertraut
oder zugänglich ſind. Die Hinzufügung der Worte „oder zugänglich“
hielt die Kommiſſion der zweiten Kammer zur Vervollſtändigung der
Strafbeſtimmung für unerläßlich.
III. Daß die Strafe der Urkundenfälſchung, abweichend von der
Beſtimmung des §. 243. Nr. 7., auch im Falle des §. 323. Abſ. 2.
gegen den Beamten vorgeſchrieben iſt, rechtfertigt ſich durch deſſen be-
ſondere Stellung.
§. 324.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher
Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat, unterſchlägt oder zu unter-
ſchlagen verſucht, wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten, ſowie mit
zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft.
§. 325.
Sind in Beziehung auf die Unterſchlagung die zur Eintragung oder Kon-
trole der Einnahmen oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder
Bücher unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder ſind unrichtige Ab-
ſchlüſſe oder Auszüge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder
unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt auf den Fäſſern, Beuteln
oder Paketen der Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt die Strafe Zuchthaus
von drei bis zu zehn Jahren.
Während die von einem Beamten in den, §. 324. vorgeſehenen
Fällen verübte einfache Unterſchlagung wie das gemeine Vergehen
(§. 227.) beſtraft wird, indem nur das Maximum der Gefängnißſtrafe
erhöht und die Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt,
ſoll nach §. 325., wenn die daſelbſt bezeichneten erſchwerenden Umſtände
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/569>, abgerufen am 27.11.2024.
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