Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-
gesetzbuch ganz fallen zu lassen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte
demnach:

§. 436. "Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung
auf alle im Dienste des Staats stehenden Beamten, auf die Geistlichen
und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern gleichgestellten Beamten
der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände, ferner auf die stän-
dischen, landschaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf
alle diejenigen, welche gesetzlich den Staatsdienern gleich gestellt sind."

Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Wesentlichen diese
Bestimmungen, nannte aber noch besonders die zur öffentlichen Beglau-
bigung angestellten Personen, und fügte §. 754. die zu dem Königlichen
Hofstaate und zu den Hofstaaten der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses gehörigen Beamten hinzu. -- Diese letztere Abän-
derung des früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommission
als ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Personen nicht
entsprechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung ange-
stellten Personen wurden besondere Bestimmungen vorbehalten, welche
indessen später nicht für nöthig gehalten sind, d) im Uebrigen aber ent-
schloß man sich, statt auf eine spezielle Bezeichnung der einzelnen hierher
gehörigen Personen einzugehen, sich auf eine allgemeine Erwähnung der
öffentlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehenden
Beamten zu beschränken. e) -- Bei diesem Verfahren ist man später
stehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren Staatsdiener keine
bestimmtere Feststellung erhalten hat. In zweifelhaften Fällen wird
also der Richter zu ermessen haben, ob der Angeschuldigte als Staats-
diener zu betrachten ist, oder nicht. Einige Andeutungen für die richtige
Behandlung dieser Frage mögen hier ihren Platz finden.

a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorschriften des Tit. 28.
nur insoweit zur Anwendung, als die Militairgesetze nicht ein Anderes
bestimmen; s. oben §. 5.

b. In Beziehung namentlich auf §. 323. ist zu bemerken, daß
die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Justizbeamten gehören;
s. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S. 12.).
-- Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von

c) Motive zum ersten Entwurf. III. 1. S. 18. 19.
d) Es hing dieß mit der Absicht zusammen, besondere Vorschriften über die
Vergehen der Gewerbetreibenden aufzustellen; s. oben S. 384. und Verhandlun-
gen der Staatsraths-Kommission von
1846. S. 181.
e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 455-57.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-
geſetzbuch ganz fallen zu laſſen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte
demnach:

§. 436. „Die Vorſchriften dieſes Abſchnitts finden Anwendung
auf alle im Dienſte des Staats ſtehenden Beamten, auf die Geiſtlichen
und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern gleichgeſtellten Beamten
der vormals unmittelbaren Deutſchen Reichsſtände, ferner auf die ſtän-
diſchen, landſchaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf
alle diejenigen, welche geſetzlich den Staatsdienern gleich geſtellt ſind.“

Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Weſentlichen dieſe
Beſtimmungen, nannte aber noch beſonders die zur öffentlichen Beglau-
bigung angeſtellten Perſonen, und fügte §. 754. die zu dem Königlichen
Hofſtaate und zu den Hofſtaaten der Prinzen und Prinzeſſinnen des
Königlichen Hauſes gehörigen Beamten hinzu. — Dieſe letztere Abän-
derung des früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommiſſion
als ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Perſonen nicht
entſprechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung ange-
ſtellten Perſonen wurden beſondere Beſtimmungen vorbehalten, welche
indeſſen ſpäter nicht für nöthig gehalten ſind, d) im Uebrigen aber ent-
ſchloß man ſich, ſtatt auf eine ſpezielle Bezeichnung der einzelnen hierher
gehörigen Perſonen einzugehen, ſich auf eine allgemeine Erwähnung der
öffentlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſte ſtehenden
Beamten zu beſchränken. e) — Bei dieſem Verfahren iſt man ſpäter
ſtehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren Staatsdiener keine
beſtimmtere Feſtſtellung erhalten hat. In zweifelhaften Fällen wird
alſo der Richter zu ermeſſen haben, ob der Angeſchuldigte als Staats-
diener zu betrachten iſt, oder nicht. Einige Andeutungen für die richtige
Behandlung dieſer Frage mögen hier ihren Platz finden.

a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorſchriften des Tit. 28.
nur inſoweit zur Anwendung, als die Militairgeſetze nicht ein Anderes
beſtimmen; ſ. oben §. 5.

b. In Beziehung namentlich auf §. 323. iſt zu bemerken, daß
die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Juſtizbeamten gehören;
ſ. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S. 12.).
— Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von

c) Motive zum erſten Entwurf. III. 1. S. 18. 19.
d) Es hing dieß mit der Abſicht zuſammen, beſondere Vorſchriften über die
Vergehen der Gewerbetreibenden aufzuſtellen; ſ. oben S. 384. und Verhandlun-
gen der Staatsraths-Kommiſſion von
1846. S. 181.
e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 455-57.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0574" n="564"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. &#xA75B;c. Tit. XXVIII.          Verbr. u. Verg. im Amte.</fw><lb/>
zwi&#x017F;chen unmittelbaren und mittelbaren         Staatsdienern für das Straf-<lb/>
ge&#x017F;etzbuch ganz fallen zu         la&#x017F;&#x017F;en, <note place="foot" n="c)"><hi rendition="#g">Motive zum           er&#x017F;ten Entwurf</hi>. III. 1. S. 18. 19.</note> und der Entwurf von 1830.         verfügte<lb/>
demnach:</p><lb/>
              <p>§. 436. &#x201E;Die Vor&#x017F;chriften die&#x017F;es Ab&#x017F;chnitts         finden Anwendung<lb/>
auf alle im Dien&#x017F;te des Staats &#x017F;tehenden Beamten,         auf die Gei&#x017F;tlichen<lb/>
und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern         gleichge&#x017F;tellten Beamten<lb/>
der vormals unmittelbaren Deut&#x017F;chen         Reichs&#x017F;tände, ferner auf die &#x017F;tän-<lb/>
di&#x017F;chen,         land&#x017F;chaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf<lb/>
alle diejenigen,         welche ge&#x017F;etzlich den Staatsdienern gleich ge&#x017F;tellt         &#x017F;ind.&#x201C;</p><lb/>
              <p>Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im We&#x017F;entlichen         die&#x017F;e<lb/>
Be&#x017F;timmungen, nannte aber noch be&#x017F;onders die zur         öffentlichen Beglau-<lb/>
bigung ange&#x017F;tellten Per&#x017F;onen, und fügte §.         754. die zu dem Königlichen<lb/>
Hof&#x017F;taate und zu den Hof&#x017F;taaten der         Prinzen und Prinze&#x017F;&#x017F;innen des<lb/>
Königlichen Hau&#x017F;es         gehörigen Beamten hinzu. &#x2014; Die&#x017F;e letztere Abän-<lb/>
derung des         früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
als         ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Per&#x017F;onen         nicht<lb/>
ent&#x017F;prechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung         ange-<lb/>
&#x017F;tellten Per&#x017F;onen wurden be&#x017F;ondere         Be&#x017F;timmungen vorbehalten, welche<lb/>
inde&#x017F;&#x017F;en         &#x017F;päter nicht für nöthig gehalten &#x017F;ind, <note place="foot" n="d)">Es          hing dieß mit der Ab&#x017F;icht zu&#x017F;ammen, be&#x017F;ondere          Vor&#x017F;chriften über die<lb/>
Vergehen der Gewerbetreibenden          aufzu&#x017F;tellen; &#x017F;. oben S. 384. und <hi rendition="#g">Verhandlun-<lb/>
gen der Staatsraths-Kommi&#x017F;&#x017F;ion von</hi> 1846. S. 181.</note> im         Uebrigen aber ent-<lb/>
&#x017F;chloß man &#x017F;ich, &#x017F;tatt auf eine         &#x017F;pezielle Bezeichnung der einzelnen hierher<lb/>
gehörigen Per&#x017F;onen         einzugehen, &#x017F;ich auf eine allgemeine Erwähnung der<lb/>
öffentlichen, im         unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdien&#x017F;te &#x017F;tehenden<lb/>
Beamten zu         be&#x017F;chränken. <note place="foot" n="e)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle           der Staatsraths-Kommi&#x017F;&#x017F;ion</hi>. III.<lb/>
S. 455-57.</note>         &#x2014; Bei die&#x017F;em Verfahren i&#x017F;t man         &#x017F;päter<lb/>
&#x017F;tehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren         Staatsdiener keine<lb/>
be&#x017F;timmtere Fe&#x017F;t&#x017F;tellung erhalten         hat. In zweifelhaften Fällen wird<lb/>
al&#x017F;o der Richter zu         erme&#x017F;&#x017F;en haben, ob der Ange&#x017F;chuldigte als         Staats-<lb/>
diener zu betrachten i&#x017F;t, oder nicht. Einige Andeutungen für die         richtige<lb/>
Behandlung die&#x017F;er Frage mögen hier ihren Platz finden.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Auf die Militairbeamten kommen die Vor&#x017F;chriften des         Tit. 28.<lb/>
nur in&#x017F;oweit zur Anwendung, als die Militairge&#x017F;etze nicht         ein Anderes<lb/>
be&#x017F;timmen; &#x017F;. oben §. 5.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">b.</hi> In Beziehung namentlich auf §. 323. i&#x017F;t zu         bemerken, daß<lb/>
die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Ju&#x017F;tizbeamten         gehören;<lb/>
&#x017F;. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S.         12.).<lb/>
&#x2014; Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes          von<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[564/0574] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf- geſetzbuch ganz fallen zu laſſen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte demnach: §. 436. „Die Vorſchriften dieſes Abſchnitts finden Anwendung auf alle im Dienſte des Staats ſtehenden Beamten, auf die Geiſtlichen und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern gleichgeſtellten Beamten der vormals unmittelbaren Deutſchen Reichsſtände, ferner auf die ſtän- diſchen, landſchaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf alle diejenigen, welche geſetzlich den Staatsdienern gleich geſtellt ſind.“ Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Weſentlichen dieſe Beſtimmungen, nannte aber noch beſonders die zur öffentlichen Beglau- bigung angeſtellten Perſonen, und fügte §. 754. die zu dem Königlichen Hofſtaate und zu den Hofſtaaten der Prinzen und Prinzeſſinnen des Königlichen Hauſes gehörigen Beamten hinzu. — Dieſe letztere Abän- derung des früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommiſſion als ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Perſonen nicht entſprechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung ange- ſtellten Perſonen wurden beſondere Beſtimmungen vorbehalten, welche indeſſen ſpäter nicht für nöthig gehalten ſind, d) im Uebrigen aber ent- ſchloß man ſich, ſtatt auf eine ſpezielle Bezeichnung der einzelnen hierher gehörigen Perſonen einzugehen, ſich auf eine allgemeine Erwähnung der öffentlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſte ſtehenden Beamten zu beſchränken. e) — Bei dieſem Verfahren iſt man ſpäter ſtehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren Staatsdiener keine beſtimmtere Feſtſtellung erhalten hat. In zweifelhaften Fällen wird alſo der Richter zu ermeſſen haben, ob der Angeſchuldigte als Staats- diener zu betrachten iſt, oder nicht. Einige Andeutungen für die richtige Behandlung dieſer Frage mögen hier ihren Platz finden. a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorſchriften des Tit. 28. nur inſoweit zur Anwendung, als die Militairgeſetze nicht ein Anderes beſtimmen; ſ. oben §. 5. b. In Beziehung namentlich auf §. 323. iſt zu bemerken, daß die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Juſtizbeamten gehören; ſ. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S. 12.). — Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von c) Motive zum erſten Entwurf. III. 1. S. 18. 19. d) Es hing dieß mit der Abſicht zuſammen, beſondere Vorſchriften über die Vergehen der Gewerbetreibenden aufzuſtellen; ſ. oben S. 384. und Verhandlun- gen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 181. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 455-57.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/574
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/574>, abgerufen am 26.11.2024.