Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-gesetzbuch ganz fallen zu lassen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte demnach: §. 436. "Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Wesentlichen diese a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorschriften des Tit. 28. b. In Beziehung namentlich auf §. 323. ist zu bemerken, daß c) Motive zum ersten Entwurf. III. 1. S. 18. 19. d) Es hing dieß mit der Absicht zusammen, besondere Vorschriften über die Vergehen der Gewerbetreibenden aufzustellen; s. oben S. 384. und Verhandlun- gen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 181. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 455-57. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-geſetzbuch ganz fallen zu laſſen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte demnach: §. 436. „Die Vorſchriften dieſes Abſchnitts finden Anwendung Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Weſentlichen dieſe a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorſchriften des Tit. 28. b. In Beziehung namentlich auf §. 323. iſt zu bemerken, daß c) Motive zum erſten Entwurf. III. 1. S. 18. 19. d) Es hing dieß mit der Abſicht zuſammen, beſondere Vorſchriften über die Vergehen der Gewerbetreibenden aufzuſtellen; ſ. oben S. 384. und Verhandlun- gen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 181. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 455-57. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0574" n="564"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.</fw><lb/> zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-<lb/> geſetzbuch ganz fallen zu laſſen, <note place="foot" n="c)"><hi rendition="#g">Motive zum erſten Entwurf</hi>. III. 1. S. 18. 19.</note> und der Entwurf von 1830. verfügte<lb/> demnach:</p><lb/> <p>§. 436. „Die Vorſchriften dieſes Abſchnitts finden Anwendung<lb/> auf alle im Dienſte des Staats ſtehenden Beamten, auf die Geiſtlichen<lb/> und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern gleichgeſtellten Beamten<lb/> der vormals unmittelbaren Deutſchen Reichsſtände, ferner auf die ſtän-<lb/> diſchen, landſchaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf<lb/> alle diejenigen, welche geſetzlich den Staatsdienern gleich geſtellt ſind.“</p><lb/> <p>Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Weſentlichen dieſe<lb/> Beſtimmungen, nannte aber noch beſonders die zur öffentlichen Beglau-<lb/> bigung angeſtellten Perſonen, und fügte §. 754. die zu dem Königlichen<lb/> Hofſtaate und zu den Hofſtaaten der Prinzen und Prinzeſſinnen des<lb/> Königlichen Hauſes gehörigen Beamten hinzu. — Dieſe letztere Abän-<lb/> derung des früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommiſſion<lb/> als ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Perſonen nicht<lb/> entſprechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung ange-<lb/> ſtellten Perſonen wurden beſondere Beſtimmungen vorbehalten, welche<lb/> indeſſen ſpäter nicht für nöthig gehalten ſind, <note place="foot" n="d)">Es hing dieß mit der Abſicht zuſammen, beſondere Vorſchriften über die<lb/> Vergehen der Gewerbetreibenden aufzuſtellen; ſ. oben S. 384. und <hi rendition="#g">Verhandlun-<lb/> gen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846. S. 181.</note> im Uebrigen aber ent-<lb/> ſchloß man ſich, ſtatt auf eine ſpezielle Bezeichnung der einzelnen hierher<lb/> gehörigen Perſonen einzugehen, ſich auf eine allgemeine Erwähnung der<lb/> öffentlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſte ſtehenden<lb/> Beamten zu beſchränken. <note place="foot" n="e)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. III.<lb/> S. 455-57.</note> — Bei dieſem Verfahren iſt man ſpäter<lb/> ſtehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren Staatsdiener keine<lb/> beſtimmtere Feſtſtellung erhalten hat. In zweifelhaften Fällen wird<lb/> alſo der Richter zu ermeſſen haben, ob der Angeſchuldigte als Staats-<lb/> diener zu betrachten iſt, oder nicht. Einige Andeutungen für die richtige<lb/> Behandlung dieſer Frage mögen hier ihren Platz finden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Auf die Militairbeamten kommen die Vorſchriften des Tit. 28.<lb/> nur inſoweit zur Anwendung, als die Militairgeſetze nicht ein Anderes<lb/> beſtimmen; ſ. oben §. 5.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> In Beziehung namentlich auf §. 323. iſt zu bemerken, daß<lb/> die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Juſtizbeamten gehören;<lb/> ſ. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S. 12.).<lb/> — Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [564/0574]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienern für das Straf-
geſetzbuch ganz fallen zu laſſen, c) und der Entwurf von 1830. verfügte
demnach:
§. 436. „Die Vorſchriften dieſes Abſchnitts finden Anwendung
auf alle im Dienſte des Staats ſtehenden Beamten, auf die Geiſtlichen
und Schulbedienten, auf die den Staatsdienern gleichgeſtellten Beamten
der vormals unmittelbaren Deutſchen Reichsſtände, ferner auf die ſtän-
diſchen, landſchaftlichen, Stadt- und Landgemeinde-Beamten, und auf
alle diejenigen, welche geſetzlich den Staatsdienern gleich geſtellt ſind.“
Der Entwurf von 1836. §. 753. wiederholte im Weſentlichen dieſe
Beſtimmungen, nannte aber noch beſonders die zur öffentlichen Beglau-
bigung angeſtellten Perſonen, und fügte §. 754. die zu dem Königlichen
Hofſtaate und zu den Hofſtaaten der Prinzen und Prinzeſſinnen des
Königlichen Hauſes gehörigen Beamten hinzu. — Dieſe letztere Abän-
derung des früheren Entwurfs verwarf die Staatsraths-Kommiſſion
als ungeeignet und dem Verhältntß der bezeichneten Perſonen nicht
entſprechend; auch in Betreff der zur öffentlichen Beglaubigung ange-
ſtellten Perſonen wurden beſondere Beſtimmungen vorbehalten, welche
indeſſen ſpäter nicht für nöthig gehalten ſind, d) im Uebrigen aber ent-
ſchloß man ſich, ſtatt auf eine ſpezielle Bezeichnung der einzelnen hierher
gehörigen Perſonen einzugehen, ſich auf eine allgemeine Erwähnung der
öffentlichen, im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſte ſtehenden
Beamten zu beſchränken. e) — Bei dieſem Verfahren iſt man ſpäter
ſtehen geblieben, obgleich der Begriff der mittelbaren Staatsdiener keine
beſtimmtere Feſtſtellung erhalten hat. In zweifelhaften Fällen wird
alſo der Richter zu ermeſſen haben, ob der Angeſchuldigte als Staats-
diener zu betrachten iſt, oder nicht. Einige Andeutungen für die richtige
Behandlung dieſer Frage mögen hier ihren Platz finden.
a. Auf die Militairbeamten kommen die Vorſchriften des Tit. 28.
nur inſoweit zur Anwendung, als die Militairgeſetze nicht ein Anderes
beſtimmen; ſ. oben §. 5.
b. In Beziehung namentlich auf §. 323. iſt zu bemerken, daß
die Notarien gegenwärtig unzweifelhaft zu den Juſtizbeamten gehören;
ſ. Verordnung vom 2. Januar 1849. Nr. 2. §. 36. (G.-S. S. 12.).
— Gewerbtreibende dagegen, welche zur Betreibung ihres Gewerbes von
c) Motive zum erſten Entwurf. III. 1. S. 18. 19.
d) Es hing dieß mit der Abſicht zuſammen, beſondere Vorſchriften über die
Vergehen der Gewerbetreibenden aufzuſtellen; ſ. oben S. 384. und Verhandlun-
gen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 181.
e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 455-57.
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