Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. pers. etc. verbot, setzte voraus, daß der Verkäufer die schädliche Eigenschaft ge-kannt und verschwiegen habe; vgl. §. 304. IV. In Betreff der unter Nr. 9. enthaltenen Vorschrift wurde §. 346. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen 1) wer in die Wohnung, das Geschäftszimmer oder das befriedigte Besitz- thum eines Anderen, oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffent- lichen Dienste bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf geschehene Aufforderung sich nicht entfernt; 2) wer Hunde auf Menschen hetzt; 3) wer vorsätzlich Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Men- schen wirft. Die Strafbestimmung über das widerrechtliche Eindringen in fremde w) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 318. (346.)
Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc. verbot, ſetzte voraus, daß der Verkäufer die ſchädliche Eigenſchaft ge-kannt und verſchwiegen habe; vgl. §. 304. IV. In Betreff der unter Nr. 9. enthaltenen Vorſchrift wurde §. 346. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen 1) wer in die Wohnung, das Geſchäftszimmer oder das befriedigte Beſitz- thum eines Anderen, oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffent- lichen Dienſte beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, oder, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf geſchehene Aufforderung ſich nicht entfernt; 2) wer Hunde auf Menſchen hetzt; 3) wer vorſätzlich Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Men- ſchen wirft. Die Strafbeſtimmung über das widerrechtliche Eindringen in fremde w) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 318. (346.)
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Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc.
verbot, ſetzte voraus, daß der Verkäufer die ſchädliche Eigenſchaft ge-
kannt und verſchwiegen habe; vgl. §. 304.
IV. In Betreff der unter Nr. 9. enthaltenen Vorſchrift wurde
in der Kommiſſion der zweiten Kammer die Anſicht geäußert, daß ſie
auf Oeffnungen und Abhänge zu beſchränken ſei, „welche verdeckt zu
ſein pflegen.“ Die Kommiſſion ging aber auf die beantragte Aenderung
nicht ein, indem ſie annahm, daß nur in geeigneten Fällen ein Straf-
antrag gemacht, und ihm nur unter Berückſichtigung der Ortsverhältniſſe
werde nachgegeben werden. Dieſelbe Auffaſſung, welche dem Takte der
Behörden vertraute, ließ ähnliche, in Beziehung auf andere Strafvor-
ſchriften erhobene Bedenken zurückweiſen.
§. 346.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen
wird beſtraft:
1) wer in die Wohnung, das Geſchäftszimmer oder das befriedigte Beſitz-
thum eines Anderen, oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffent-
lichen Dienſte beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, oder, wenn er
ohne Befugniß darin verweilt, auf geſchehene Aufforderung ſich nicht
entfernt;
2) wer Hunde auf Menſchen hetzt;
3) wer vorſätzlich Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Men-
ſchen wirft.
Die Strafbeſtimmung über das widerrechtliche Eindringen in fremde
Wohnungen u. ſ. w. entſpricht der Vorſchrift des §. 214., welcher von
dem Fall handelt, wenn mehrere Perſonen, welche ſich zuſammen ge-
rottet haben, eine ſolche Handlung vornehmen. Im Allgemeinen iſt
auf das S. 403-405. Geſagte zu verweiſen und nur hervorzuheben,
daß in §. 346. dem Eindringen in eine Wohnung das widerrechtliche
Verweilen in derſelben gleichgeſtellt iſt. Die Widerrechtlichkeit bei der
Verletzung des Hausrechts wird aber im Allgemeinen darin beſtehen,
daß eine Perſon unbefugter Weiſe gegen den Willen des Inhabers der
Wohnung u. ſ. w. in dieſelbe eindringt oder daſelbſt verweilt. w)
w) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 318. (346.)
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