Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Das Einführungsgesetz. Abschnitt I. ausgeschlossen sein, wenn auf den Verlust von Aemtern oder des Rechtszum Gewerbebetrieb für immer oder auf Zeit oder auf Stellung unter Polizei-Aufsicht zu erkennen ist (Art. VIII. Abs. 2.). q) a. Die früheren Freiheitsstrafen (Zuchthaus-, Arbeits- oder Fe- stungsstrafe) kommen nur noch für die Bestimmung der Kompetenzver- hältnisse in Betracht; im richterlichen Urtheile ist statt deren auf Ge- fängniß, als die regelmäßige Strafe der Vergehen, oder auf Einschließung zu erkennen (Art. IX. Abs. 2.). b. Der Verlust der Nationalkokarde wird nicht mehr ausgesprochen; an deren Stelle tritt die zeitige Untersagung der Ausübung der bürger- lichen Ehrenrechte. Sie ist, wie jene Ehrenstrafe des älteren Rechts, in das richterliche Ermessen gestellt; während dieß aber nach dem Straf- gesetzbuch nur bei bestimmten Vergehen geschehen ist, hat für den Be- reich der besonderen Strafgesetze eine andere Kategorie für die Fälle, wo die Ehrenstrafe zulässig sein soll, aufgestellt werden müssen. Nur dann nämlich, wenn nach Vorschrift dieser Gesetze eine Zuchthaus-, Arbeits- oder Festungsstrafe angedroht ist, hat der Richter die Befugniß, auf jene Ehrenstrafe zu erkennen (Art. IX. Abs. 2.). III. Eine Uebertretung liegt dann vor, wenn eine Freiheits- a. In Betreff der willkührlichen Strafe ist zu bemerken, daß in der Kommission der zweiten Kammer im Einverständniß mit dem Vertreter der Regierung angenommen wurde, daß auch die Fälle dar- unter zu befassen seien, in welchen die Gesetze eine nachdrückliche, verhältnißmäßige oder angemessene Strafe androhen. r) Die entgegenstehende, in dem Reskript vom 7. Februar 1815. (Jahrbücher V. S. 32.) aufgestellte Ansicht hat schon früher ihre Widerlegung ge- funden. s) b. Ueber das bei der Feststellung einer willkührlichen Strafe ein- zuhaltende Strafmaaß entschied bisher die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts: q) Vgl. Verordnung vom 3. Jan. 1849. §. 27. (G.-S. S. 19.) und Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu Art. VII a. r) Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O. Auch die Kommission der ersten Kammer hat sich den daselbst gemachten Bemerkungen in ihrem Berichte angeschlossen. s) Temme, Handbuch des Preußischen Criminalrechts. §. 22.
Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I. ausgeſchloſſen ſein, wenn auf den Verluſt von Aemtern oder des Rechtszum Gewerbebetrieb für immer oder auf Zeit oder auf Stellung unter Polizei-Aufſicht zu erkennen iſt (Art. VIII. Abſ. 2.). q) a. Die früheren Freiheitsſtrafen (Zuchthaus-, Arbeits- oder Fe- ſtungsſtrafe) kommen nur noch für die Beſtimmung der Kompetenzver- hältniſſe in Betracht; im richterlichen Urtheile iſt ſtatt deren auf Ge- fängniß, als die regelmäßige Strafe der Vergehen, oder auf Einſchließung zu erkennen (Art. IX. Abſ. 2.). b. Der Verluſt der Nationalkokarde wird nicht mehr ausgeſprochen; an deren Stelle tritt die zeitige Unterſagung der Ausübung der bürger- lichen Ehrenrechte. Sie iſt, wie jene Ehrenſtrafe des älteren Rechts, in das richterliche Ermeſſen geſtellt; während dieß aber nach dem Straf- geſetzbuch nur bei beſtimmten Vergehen geſchehen iſt, hat für den Be- reich der beſonderen Strafgeſetze eine andere Kategorie für die Fälle, wo die Ehrenſtrafe zuläſſig ſein ſoll, aufgeſtellt werden müſſen. Nur dann nämlich, wenn nach Vorſchrift dieſer Geſetze eine Zuchthaus-, Arbeits- oder Feſtungsſtrafe angedroht iſt, hat der Richter die Befugniß, auf jene Ehrenſtrafe zu erkennen (Art. IX. Abſ. 2.). III. Eine Uebertretung liegt dann vor, wenn eine Freiheits- a. In Betreff der willkührlichen Strafe iſt zu bemerken, daß in der Kommiſſion der zweiten Kammer im Einverſtändniß mit dem Vertreter der Regierung angenommen wurde, daß auch die Fälle dar- unter zu befaſſen ſeien, in welchen die Geſetze eine nachdrückliche, verhältnißmäßige oder angemeſſene Strafe androhen. r) Die entgegenſtehende, in dem Reſkript vom 7. Februar 1815. (Jahrbücher V. S. 32.) aufgeſtellte Anſicht hat ſchon früher ihre Widerlegung ge- funden. s) b. Ueber das bei der Feſtſtellung einer willkührlichen Strafe ein- zuhaltende Strafmaaß entſchied bisher die Vorſchrift des Allgemeinen Landrechts: q) Vgl. Verordnung vom 3. Jan. 1849. §. 27. (G.-S. S. 19.) und Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. VII a. r) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. Auch die Kommiſſion der erſten Kammer hat ſich den daſelbſt gemachten Bemerkungen in ihrem Berichte angeſchloſſen. s) Temme, Handbuch des Preußiſchen Criminalrechts. §. 22.
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Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.
ausgeſchloſſen ſein, wenn auf den Verluſt von Aemtern oder des Rechts
zum Gewerbebetrieb für immer oder auf Zeit oder auf Stellung unter
Polizei-Aufſicht zu erkennen iſt (Art. VIII. Abſ. 2.). q)
a. Die früheren Freiheitsſtrafen (Zuchthaus-, Arbeits- oder Fe-
ſtungsſtrafe) kommen nur noch für die Beſtimmung der Kompetenzver-
hältniſſe in Betracht; im richterlichen Urtheile iſt ſtatt deren auf Ge-
fängniß, als die regelmäßige Strafe der Vergehen, oder auf Einſchließung
zu erkennen (Art. IX. Abſ. 2.).
b. Der Verluſt der Nationalkokarde wird nicht mehr ausgeſprochen;
an deren Stelle tritt die zeitige Unterſagung der Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte. Sie iſt, wie jene Ehrenſtrafe des älteren Rechts,
in das richterliche Ermeſſen geſtellt; während dieß aber nach dem Straf-
geſetzbuch nur bei beſtimmten Vergehen geſchehen iſt, hat für den Be-
reich der beſonderen Strafgeſetze eine andere Kategorie für die Fälle,
wo die Ehrenſtrafe zuläſſig ſein ſoll, aufgeſtellt werden müſſen. Nur
dann nämlich, wenn nach Vorſchrift dieſer Geſetze eine Zuchthaus-,
Arbeits- oder Feſtungsſtrafe angedroht iſt, hat der Richter die Befugniß,
auf jene Ehrenſtrafe zu erkennen (Art. IX. Abſ. 2.).
III. Eine Uebertretung liegt dann vor, wenn eine Freiheits-
ſtrafe bis zu ſechs Wochen oder eine Geldbuße bis zu funfzig Thalern
vorgeſchrieben oder die Strafe in den Geſetzen als eine willkührliche
bezeichnet worden iſt. Doch hört, wie dieß auch nach dem dritten Theile
des Strafgeſetzbuchs der Fall iſt, die Handlung nicht auf, eine Ueber-
tretung zu ſein, wenn neben der eigentlichen Strafe auf die Konfiskation
einzelner Gegenſtände zu erkennen iſt (Art. VIII. Abſ. 3.).
a. In Betreff der willkührlichen Strafe iſt zu bemerken, daß
in der Kommiſſion der zweiten Kammer im Einverſtändniß mit dem
Vertreter der Regierung angenommen wurde, daß auch die Fälle dar-
unter zu befaſſen ſeien, in welchen die Geſetze eine nachdrückliche,
verhältnißmäßige oder angemeſſene Strafe androhen. r) Die
entgegenſtehende, in dem Reſkript vom 7. Februar 1815. (Jahrbücher V.
S. 32.) aufgeſtellte Anſicht hat ſchon früher ihre Widerlegung ge-
funden. s)
b. Ueber das bei der Feſtſtellung einer willkührlichen Strafe ein-
zuhaltende Strafmaaß entſchied bisher die Vorſchrift des Allgemeinen
Landrechts:
q) Vgl. Verordnung vom 3. Jan. 1849. §. 27. (G.-S. S. 19.) und
Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. VII a.
r) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. Auch
die Kommiſſion der erſten Kammer hat ſich den daſelbſt gemachten Bemerkungen in
ihrem Berichte angeſchloſſen.
s) Temme, Handbuch des Preußiſchen Criminalrechts. §. 22.
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