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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Das Einführungsgesetz. Abschnitt I.
Allgemeines Landrecht) können rechtsgültiger Weise weder versprochen
noch gegeben werden.

Was über die gesetzmäßigen Zinsen gezahlt ist, kann binnen sechs
Jahren nach völlig abgetragener Schuld annoch zurückgefordert werden.



Ueber diesen Vorbehalt bei Aufhebung des Tit. 20. Th. II. des
Allg. Landrechts ist schon oben S. 601. gehandelt worden.

Artikel XII.

Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes kommen folgende Be-
stimmungen zur Anwendung:

§. 1.

Die Verjährung der Civilklagen aus strafbaren Handlungen tritt in den
nämlichen Zeiträumen ein, welche für die Verjährung der öffentlichen Klagen
aus solchen Handlungen in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche bestimmt sind.

§. 2.

Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und andere Handeltreibende, welche ihre Zah-
lungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden:

1) wenn sie, nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung
verheirathet, die Vorschriften des Artikels 69. des Handelsgesetzbuchs
nicht befolgt haben;
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung ihrer Zahlun-
gen die durch Art. 440. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erklä-
rung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller
solidarisch haftenden Gesellschafter enthält;
3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen
und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich eingefun-
den oder, nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht
gestellt haben.

Die in den Artikeln 69., 586. bis 599. des Handelsgesetzbuchs enthaltenen
Strafbestimmungen werden aufgehoben.

§. 3.

Der Gläubiger, welcher nach Einstellung der Zahlungen zu seiner Begün-
stigung und zum Nachtheile der Gesammtheit der Gläubiger einen besonderen
Vertrag mit dem Gemeinschuldner eingeht, oder sich von demselben oder an-
deren Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß
er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen
Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Auch kann
gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.

§. 4.

Civilstandsbeamte werden mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft:

Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.
Allgemeines Landrecht) können rechtsgültiger Weiſe weder verſprochen
noch gegeben werden.

Was über die geſetzmäßigen Zinſen gezahlt iſt, kann binnen ſechs
Jahren nach völlig abgetragener Schuld annoch zurückgefordert werden.



Ueber dieſen Vorbehalt bei Aufhebung des Tit. 20. Th. II. des
Allg. Landrechts iſt ſchon oben S. 601. gehandelt worden.

Artikel XII.

Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes kommen folgende Be-
ſtimmungen zur Anwendung:

§. 1.

Die Verjährung der Civilklagen aus ſtrafbaren Handlungen tritt in den
nämlichen Zeiträumen ein, welche für die Verjährung der öffentlichen Klagen
aus ſolchen Handlungen in dem gegenwärtigen Strafgeſetzbuche beſtimmt ſind.

§. 2.

Fabrikbeſitzer, Schiffsrheder und andere Handeltreibende, welche ihre Zah-
lungen einſtellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft werden:

1) wenn ſie, nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung
verheirathet, die Vorſchriften des Artikels 69. des Handelsgeſetzbuchs
nicht befolgt haben;
2) wenn ſie nicht innerhalb der drei Tage nach Einſtellung ihrer Zahlun-
gen die durch Art. 440. des Handelsgeſetzbuchs vorgeſchriebene Erklä-
rung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller
ſolidariſch haftenden Geſellſchafter enthält;
3) wenn ſie ſich ohne rechtmäßige Verhinderung in den feſtgeſetzten Fällen
und Friſten nicht bei den Agenten und Syndiken perſönlich eingefun-
den oder, nachdem ſie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht
geſtellt haben.

Die in den Artikeln 69., 586. bis 599. des Handelsgeſetzbuchs enthaltenen
Strafbeſtimmungen werden aufgehoben.

§. 3.

Der Gläubiger, welcher nach Einſtellung der Zahlungen zu ſeiner Begün-
ſtigung und zum Nachtheile der Geſammtheit der Gläubiger einen beſonderen
Vertrag mit dem Gemeinſchuldner eingeht, oder ſich von demſelben oder an-
deren Perſonen beſondere Vortheile dafür gewähren oder verſprechen läßt, daß
er bei der Berathung und Beſchlußnahme der Gläubiger in einem gewiſſen
Sinne ſtimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Auch kann
gegen denſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.

§. 4.

Civilſtandsbeamte werden mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft:

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[614/0624] Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I. Allgemeines Landrecht) können rechtsgültiger Weiſe weder verſprochen noch gegeben werden. Was über die geſetzmäßigen Zinſen gezahlt iſt, kann binnen ſechs Jahren nach völlig abgetragener Schuld annoch zurückgefordert werden. Ueber dieſen Vorbehalt bei Aufhebung des Tit. 20. Th. II. des Allg. Landrechts iſt ſchon oben S. 601. gehandelt worden. Artikel XII. Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes kommen folgende Be- ſtimmungen zur Anwendung: §. 1. Die Verjährung der Civilklagen aus ſtrafbaren Handlungen tritt in den nämlichen Zeiträumen ein, welche für die Verjährung der öffentlichen Klagen aus ſolchen Handlungen in dem gegenwärtigen Strafgeſetzbuche beſtimmt ſind. §. 2. Fabrikbeſitzer, Schiffsrheder und andere Handeltreibende, welche ihre Zah- lungen einſtellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft werden: 1) wenn ſie, nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung verheirathet, die Vorſchriften des Artikels 69. des Handelsgeſetzbuchs nicht befolgt haben; 2) wenn ſie nicht innerhalb der drei Tage nach Einſtellung ihrer Zahlun- gen die durch Art. 440. des Handelsgeſetzbuchs vorgeſchriebene Erklä- rung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller ſolidariſch haftenden Geſellſchafter enthält; 3) wenn ſie ſich ohne rechtmäßige Verhinderung in den feſtgeſetzten Fällen und Friſten nicht bei den Agenten und Syndiken perſönlich eingefun- den oder, nachdem ſie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht geſtellt haben. Die in den Artikeln 69., 586. bis 599. des Handelsgeſetzbuchs enthaltenen Strafbeſtimmungen werden aufgehoben. §. 3. Der Gläubiger, welcher nach Einſtellung der Zahlungen zu ſeiner Begün- ſtigung und zum Nachtheile der Geſammtheit der Gläubiger einen beſonderen Vertrag mit dem Gemeinſchuldner eingeht, oder ſich von demſelben oder an- deren Perſonen beſondere Vortheile dafür gewähren oder verſprechen läßt, daß er bei der Berathung und Beſchlußnahme der Gläubiger in einem gewiſſen Sinne ſtimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Auch kann gegen denſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden. §. 4. Civilſtandsbeamte werden mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft:

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/624>, abgerufen am 24.11.2024.