Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 1. Die Dreitheilung. macht sich das Bedürfniß geltend, die Kompetenz der Vierteljahrs-Siz-zungen der Friedensrichter zu erweitern. Die Zweckmäßigkeit der Dreitheilung für die Kompetenzbestim- Nach dieser allgemeinen Erörterung über den Werth und die Be- I. Das Strafmaaß, nach welchem sich die Unterscheidung der c) (Ruppenthal) Bemerkungen über den Entwurf des Preußischen Strafge- setzbuchs (Heidelberg 1843). S. 16. d) V. O. vom 3. Jan. 1849. §. 27. 38. 60. -- Einführungsgesetz vom 14. April 1851. Art. VIII. IX. e) Eine solche Bedeutung wie im Französischen Recht, namentlich in Beziehung auf die Bestrafung des Rückfalls, hat dieses Moment bei uns allerdings nicht; s. Chauveau I. c. chap. II. in f. f) Kommissionsbericht der zweiten Kammer, zu §. 1.
§. 1. Die Dreitheilung. macht ſich das Bedürfniß geltend, die Kompetenz der Vierteljahrs-Siz-zungen der Friedensrichter zu erweitern. Die Zweckmäßigkeit der Dreitheilung für die Kompetenzbeſtim- Nach dieſer allgemeinen Erörterung über den Werth und die Be- I. Das Strafmaaß, nach welchem ſich die Unterſcheidung der c) (Ruppenthal) Bemerkungen über den Entwurf des Preußiſchen Strafge- ſetzbuchs (Heidelberg 1843). S. 16. d) V. O. vom 3. Jan. 1849. §. 27. 38. 60. — Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. VIII. IX. e) Eine ſolche Bedeutung wie im Franzöſiſchen Recht, namentlich in Beziehung auf die Beſtrafung des Rückfalls, hat dieſes Moment bei uns allerdings nicht; ſ. Chauveau I. c. chap. II. in f. f) Kommiſſionsbericht der zweiten Kammer, zu §. 1.
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§. 1. Die Dreitheilung.
macht ſich das Bedürfniß geltend, die Kompetenz der Vierteljahrs-Siz-
zungen der Friedensrichter zu erweitern.
Die Zweckmäßigkeit der Dreitheilung für die Kompetenzbeſtim-
mung wird nun auch von ſolchen anerkannt, welche ihre Nothwen-
digkeit in Abrede ſtellen. c) Daß man ſich für die Schwurgerichte ohne
ſie behelfen kann, hat allerdings, wenn man ſonſt noch daran zweifeln
ſollte, die neuere Preußiſche Geſetzgebung gezeigt; d) aber wie ſehr die
Rechtsſicherheit gewinnt, wenn ſchon das materielle Strafrecht auf die
Gerichtsverfaſſung und das gerichtliche Verfahren Rückſicht nimmt, wird
die nächſte Zukunft bei uns zeigen. Für manche Verhältniſſe iſt es
außerdem noch von beſonderer Wichtigkeit, daß der ſtrafrechtliche Cha-
rakter der Handlungen, welche unter Verfolgung geſtellt ſind, durch das
rechtskräftige Urtheil, welches die Strafe auferlegt, beſtimmt wird. e)
Nach dieſer allgemeinen Erörterung über den Werth und die Be-
deutung der Dreitheilung können die einzelnen Punkte, welche dabei noch
beſonders zu erwägen ſind, in Betracht gezogen werden.
I. Das Strafmaaß, nach welchem ſich die Unterſcheidung der
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen richtet, iſt im Strafgeſetzbuch
abweichend von den Beſtimmungen des Rheiniſchen Rechts und der
Verordnung vom 3. Jan. 1849. feſtgeſtellt worden. Doch iſt dieſe Ver-
ſchiedenheit hinſichtlich der Verbrechen im Grunde nur eine ſcheinbare
und auf keinen Fall ſo weſentlich, wie es auf den erſten Blick den An-
ſchein hat. Zwangsarbeit und Rekluſion, welche der Code pénal als zwei
Arten der entehrenden Strafen auseinander hält, fallen in der Wirklichkeit
doch bei uns zuſammen, da ſie in denſelben Strafanſtalten vollſtreckt
werden, und das Minimum der Zuchthausſtrafe von zwei Jahren, wel-
ches das Strafgeſetzbuch im Gegenſatz zu dem von fünf Jahren im
Rheiniſchen Recht, angenommen hat, ſtellt ſich weſentlich nur als eine
Milderung dar, da im Allgemeinen dieſelben Handlungen mit der Zucht-
hausſtrafe belegt ſind, welche das Rheiniſche Recht mit Zwangsarbeit und
Rekluſion bedroht. f) — In Beziehung auf die Verordnung vom 3. Jan.
1849. §. 60. welche diejenigen Verbrechen, die mit einer härteren als
dreijährigen Freiheitsſtrafe bedroht ſind, vor die Geſchworenen verweiſt,
c) (Ruppenthal) Bemerkungen über den Entwurf des Preußiſchen Strafge-
ſetzbuchs (Heidelberg 1843). S. 16.
d) V. O. vom 3. Jan. 1849. §. 27. 38. 60. — Einführungsgeſetz vom
14. April 1851. Art. VIII. IX.
e) Eine ſolche Bedeutung wie im Franzöſiſchen Recht, namentlich in Beziehung
auf die Beſtrafung des Rückfalls, hat dieſes Moment bei uns allerdings nicht; ſ.
Chauveau I. c. chap. II. in f.
f) Kommiſſionsbericht der zweiten Kammer, zu §. 1.
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