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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Einleitende Bestimmungen.
ist zu bemerken, daß diese Freiheitsstrafe nicht wie die Zuchthausstrafe
des Gesetzbuchs nothwendig eine entehrende war.

Viel bedeutender ist die Abweichung zwischen der Bestimmung des
Strafgesetzbuchs und des Rheinischen Rechts in Beziehung auf das
Strafmaaß bei den Uebertretungen. In der Kommission der zweiten
Kammer wurde auch eine Ermäßigung desselben beantragt, indem man
die Höhe der Geldbuße wohl gelten lassen, bei Freiheitsstrafen die Kom-
petenz des Einzelrichters aber auf vier Wochen und nach einem andern
Antrage auf vierzehn Tage beschränkt haben wollte. Die Kommission
lehnte aber diese Anträge ab, aus Gründen, welche unten, §. 334, an-
gegeben werden sollen. g) .

Die nähere Ausführung über den Einfluß der in §. 1. aufgestellten
Begriffsbestimmung auf die Kompetenzverhältnisse, namentlich auch mit
Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassungsurkunde, Art. 94. und des
Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851. §. 27. wird unten in dem
Kommentar über das Einführungsgesetz ihren Platz finden. Nur das
sei schon hier hervorgehoben, daß die Kommission der zweiten Kammer
im Einverständniß mit dem Vertreter des Justizministers folgende Sätze
als maaßgebend für die Beurtheilung des §. 1 in ihrem Berichte auf-
gestellt hat.

a. Daß diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Stra-
fen der Verbrechen oder der Vergehen belegt werden können, der Form
des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Verbrechen vorgeschrieben
ist, und diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Strafen der
Vergehen oder der Uebertretungen belegt werden können, der Form
des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Vergehen angeordnet ist, un-
terworfen werden sollen.
b. Daß bei denjenigen Handlungen, welche nach Beschaffenheit
der Umstände entweder mit Zuchthausstrafe, also zugleich mit dem
Verluste der bürgerlichen Ehre, oder mit einer nicht entehrenden Frei-
heitsstrafe belegt werden können, von den Geschworenen nicht nur darüber,
ob der Angeschuldigte schuldig sei oder nicht, sondern auch darüber ent-
schieden werden müsse, ob auf die entehrende oder die nicht entehrende
Strafe zu erkennen sei. h)

II. Die Begriffsbestimmung, welche §. 1. über Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen aufstellt, beruht nur auf der Anwendung der
Todesstrafe, der Freiheitsstrafen und der Geldbuße; die sonst noch im

g) Ebendaselbst zu §. 334-37. (§.305-7. des Entwurfs).
h) Ebendaselbst zu §. 1; s. Verhandlungen der ersten und zweiten
Kammer über das Strafgesetzbuch
(Berlin, 1851.). S. 55.

Einleitende Beſtimmungen.
iſt zu bemerken, daß dieſe Freiheitsſtrafe nicht wie die Zuchthausſtrafe
des Geſetzbuchs nothwendig eine entehrende war.

Viel bedeutender iſt die Abweichung zwiſchen der Beſtimmung des
Strafgeſetzbuchs und des Rheiniſchen Rechts in Beziehung auf das
Strafmaaß bei den Uebertretungen. In der Kommiſſion der zweiten
Kammer wurde auch eine Ermäßigung deſſelben beantragt, indem man
die Höhe der Geldbuße wohl gelten laſſen, bei Freiheitsſtrafen die Kom-
petenz des Einzelrichters aber auf vier Wochen und nach einem andern
Antrage auf vierzehn Tage beſchränkt haben wollte. Die Kommiſſion
lehnte aber dieſe Anträge ab, aus Gründen, welche unten, §. 334, an-
gegeben werden ſollen. g) .

Die nähere Ausführung über den Einfluß der in §. 1. aufgeſtellten
Begriffsbeſtimmung auf die Kompetenzverhältniſſe, namentlich auch mit
Rückſicht auf die Vorſchriften der Verfaſſungsurkunde, Art. 94. und des
Geſetzes über die Preſſe vom 12. Mai 1851. §. 27. wird unten in dem
Kommentar über das Einführungsgeſetz ihren Platz finden. Nur das
ſei ſchon hier hervorgehoben, daß die Kommiſſion der zweiten Kammer
im Einverſtändniß mit dem Vertreter des Juſtizminiſters folgende Sätze
als maaßgebend für die Beurtheilung des §. 1 in ihrem Berichte auf-
geſtellt hat.

a. Daß diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Stra-
fen der Verbrechen oder der Vergehen belegt werden können, der Form
des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Verbrechen vorgeſchrieben
iſt, und diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Strafen der
Vergehen oder der Uebertretungen belegt werden können, der Form
des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Vergehen angeordnet iſt, un-
terworfen werden ſollen.
b. Daß bei denjenigen Handlungen, welche nach Beſchaffenheit
der Umſtände entweder mit Zuchthausſtrafe, alſo zugleich mit dem
Verluſte der bürgerlichen Ehre, oder mit einer nicht entehrenden Frei-
heitsſtrafe belegt werden können, von den Geſchworenen nicht nur darüber,
ob der Angeſchuldigte ſchuldig ſei oder nicht, ſondern auch darüber ent-
ſchieden werden müſſe, ob auf die entehrende oder die nicht entehrende
Strafe zu erkennen ſei. h)

II. Die Begriffsbeſtimmung, welche §. 1. über Verbrechen, Ver-
gehen und Uebertretungen aufſtellt, beruht nur auf der Anwendung der
Todesſtrafe, der Freiheitsſtrafen und der Geldbuße; die ſonſt noch im

g) Ebendaſelbſt zu §. 334-37. (§.305-7. des Entwurfs).
h) Ebendaſelbſt zu §. 1; ſ. Verhandlungen der erſten und zweiten
Kammer über das Strafgeſetzbuch
(Berlin, 1851.). S. 55.
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[64/0074] Einleitende Beſtimmungen. iſt zu bemerken, daß dieſe Freiheitsſtrafe nicht wie die Zuchthausſtrafe des Geſetzbuchs nothwendig eine entehrende war. Viel bedeutender iſt die Abweichung zwiſchen der Beſtimmung des Strafgeſetzbuchs und des Rheiniſchen Rechts in Beziehung auf das Strafmaaß bei den Uebertretungen. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde auch eine Ermäßigung deſſelben beantragt, indem man die Höhe der Geldbuße wohl gelten laſſen, bei Freiheitsſtrafen die Kom- petenz des Einzelrichters aber auf vier Wochen und nach einem andern Antrage auf vierzehn Tage beſchränkt haben wollte. Die Kommiſſion lehnte aber dieſe Anträge ab, aus Gründen, welche unten, §. 334, an- gegeben werden ſollen. g) . Die nähere Ausführung über den Einfluß der in §. 1. aufgeſtellten Begriffsbeſtimmung auf die Kompetenzverhältniſſe, namentlich auch mit Rückſicht auf die Vorſchriften der Verfaſſungsurkunde, Art. 94. und des Geſetzes über die Preſſe vom 12. Mai 1851. §. 27. wird unten in dem Kommentar über das Einführungsgeſetz ihren Platz finden. Nur das ſei ſchon hier hervorgehoben, daß die Kommiſſion der zweiten Kammer im Einverſtändniß mit dem Vertreter des Juſtizminiſters folgende Sätze als maaßgebend für die Beurtheilung des §. 1 in ihrem Berichte auf- geſtellt hat. a. Daß diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Stra- fen der Verbrechen oder der Vergehen belegt werden können, der Form des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Verbrechen vorgeſchrieben iſt, und diejenigen Handlungen, welche entweder mit den Strafen der Vergehen oder der Uebertretungen belegt werden können, der Form des Verfahrens, welche für die Verfolgung der Vergehen angeordnet iſt, un- terworfen werden ſollen. b. Daß bei denjenigen Handlungen, welche nach Beſchaffenheit der Umſtände entweder mit Zuchthausſtrafe, alſo zugleich mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehre, oder mit einer nicht entehrenden Frei- heitsſtrafe belegt werden können, von den Geſchworenen nicht nur darüber, ob der Angeſchuldigte ſchuldig ſei oder nicht, ſondern auch darüber ent- ſchieden werden müſſe, ob auf die entehrende oder die nicht entehrende Strafe zu erkennen ſei. h) II. Die Begriffsbeſtimmung, welche §. 1. über Verbrechen, Ver- gehen und Uebertretungen aufſtellt, beruht nur auf der Anwendung der Todesſtrafe, der Freiheitsſtrafen und der Geldbuße; die ſonſt noch im g) Ebendaſelbſt zu §. 334-37. (§.305-7. des Entwurfs). h) Ebendaſelbſt zu §. 1; ſ. Verhandlungen der erſten und zweiten Kammer über das Strafgeſetzbuch (Berlin, 1851.). S. 55.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/74>, abgerufen am 24.11.2024.