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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 2. Nulla poena sine lege.
worfen wird. o) Auch unter den neueren deutschen Strafgesetzbüchern
haben manche die Geltung der Analogie anerkannt, p) während andere
mit der Auffassung unseres Strafgesetzbuchs übereinstimmen, q) und die
Französische Jurisprudenz über den gleichen Sinn des Code penal kei-
nen Zweifel hat. r) Dieser letztere Umstand ist um so wichtiger, da der
§. 2. unseres Gesetzbuchs dem Art. 4 des französischen offenbar genau
nachgebildet worden ist. Indessen zeigen auch die Materialien, daß man
von jeher bei der Entwerfung des Strafgesetzbuchs die Absicht hatte,
die Anwendbarkeit der Analogie von demselben auszuschließen. In
diesem Sinne enthalten schon die Motive zum ersten Entwurfe eine um-
fassende Erörterung, s) und als später Bedenken geäußert waren, ob
nicht die Fassung des betreffenden Artikels doch die Annahme zulasse,
daß die Analogie stattfinden könne, wählte man gerade aus diesem
Grunde einen noch bestimmteren Ausdruck. t)

In der That beruht die Ansicht, welche auch für ein Strafgesetz-
buch die Analogie nicht glaubt entbehren zu können, im Wesentlichen
auf der kleinlichen Sorge, daß doch möglicher Weise eine strafwürdige
Handlung von dem Gesetzgeber könne übersehen sein. Statt sich dieser
Gefahr auszusetzen, die, wenn sie überhaupt in Betracht kommt, durch
eine Novelle leicht zu beseitigen ist, greift man zu einem für das Straf-
recht sehr bedenklichen Rüstzeug der früheren Jurisprudenz, welche im
Allgemeinen nur auf die Rechtseinsicht der Juristen Rücksicht nahm, und
diesen ausschließlich die Auslegung der Gesetze zuwies, -- und opfert

o) Vergl. überhaupt Wächter, Lehrbuch des Römisch-Teutschen Strafrechts.
I. §. 41.
p) Braunschw. Criminalgesetzbuch §. 4. "Die Vorschriften dieses Ge-
setzes sind auf solche Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, welche entweder
nach den Worten oder nach dem Sinne oder nach dem Grunde der einzelnen Bestim-
mungen derselben, als darin unzweifelhaft enthalten, anzusehen sind." -- Württemb.
Strafgesetzbuch
Art. I. -- Sächsisches Criminalgesetzb. Art. I.; vgl. dazu
den Kommentar von Weiß (2. Aufl. Dresden und Leipzig 1848.). S. 36-44.
q) Hessisches Strafgesetzbuch Art. I. "Nur diejenigen Handlungen oder
Unterlassungen werden als Verbrechen oder Vergehen bestraft, welche vorher durch das
Gesetz mit Strafe bedroht sind." -- Bad. Strafgesetzb. §. 1.
r) Code penal art. 4. Nulle contravention, nul delit, nul crime, ne
peuvent etre punis de peines qui n'etaient pas prononcees par la loi avant
qu'ils fussent commis. cf. Chauveau et Helie Faustin I. c. chap. II.
s) Motive zu dem von dem Revisor vorgelegten ersten Entwurf I.
(Berlin 1827.). S. 15. 16.
t) Statt der früheren Fassung: "mit einer andern als mit der gesetzlich dafür
bestimmten Strafe oder Strafart" sagte man: "mit einer Strafe, die nicht ihrer
Art und ihrem Maaße nach gesetzlich dafür bestimmt ist." S. Revision des
Entwurfs des Strafgesetzbuchs
von 1843. I. S. 20. 21. -- Mit der im
Text entwickelten Ansicht über die Unzulässigkeit der Analogie nach dem Strafgesetz-
buch stimmt auch überein Abegg, der Entwurf des Strafgesetzbuchs (Halle 1851.).
S. 13.

§. 2. Nulla poena sine lege.
worfen wird. o) Auch unter den neueren deutſchen Strafgeſetzbüchern
haben manche die Geltung der Analogie anerkannt, p) während andere
mit der Auffaſſung unſeres Strafgeſetzbuchs übereinſtimmen, q) und die
Franzöſiſche Jurisprudenz über den gleichen Sinn des Code pénal kei-
nen Zweifel hat. r) Dieſer letztere Umſtand iſt um ſo wichtiger, da der
§. 2. unſeres Geſetzbuchs dem Art. 4 des franzöſiſchen offenbar genau
nachgebildet worden iſt. Indeſſen zeigen auch die Materialien, daß man
von jeher bei der Entwerfung des Strafgeſetzbuchs die Abſicht hatte,
die Anwendbarkeit der Analogie von demſelben auszuſchließen. In
dieſem Sinne enthalten ſchon die Motive zum erſten Entwurfe eine um-
faſſende Erörterung, s) und als ſpäter Bedenken geäußert waren, ob
nicht die Faſſung des betreffenden Artikels doch die Annahme zulaſſe,
daß die Analogie ſtattfinden könne, wählte man gerade aus dieſem
Grunde einen noch beſtimmteren Ausdruck. t)

In der That beruht die Anſicht, welche auch für ein Strafgeſetz-
buch die Analogie nicht glaubt entbehren zu können, im Weſentlichen
auf der kleinlichen Sorge, daß doch möglicher Weiſe eine ſtrafwürdige
Handlung von dem Geſetzgeber könne überſehen ſein. Statt ſich dieſer
Gefahr auszuſetzen, die, wenn ſie überhaupt in Betracht kommt, durch
eine Novelle leicht zu beſeitigen iſt, greift man zu einem für das Straf-
recht ſehr bedenklichen Rüſtzeug der früheren Jurisprudenz, welche im
Allgemeinen nur auf die Rechtseinſicht der Juriſten Rückſicht nahm, und
dieſen ausſchließlich die Auslegung der Geſetze zuwies, — und opfert

o) Vergl. überhaupt Wächter, Lehrbuch des Römiſch-Teutſchen Strafrechts.
I. §. 41.
p) Braunſchw. Criminalgeſetzbuch §. 4. „Die Vorſchriften dieſes Ge-
ſetzes ſind auf ſolche Handlungen oder Unterlaſſungen anzuwenden, welche entweder
nach den Worten oder nach dem Sinne oder nach dem Grunde der einzelnen Beſtim-
mungen derſelben, als darin unzweifelhaft enthalten, anzuſehen ſind.“ — Württemb.
Strafgeſetzbuch
Art. I. — Sächſiſches Criminalgeſetzb. Art. I.; vgl. dazu
den Kommentar von Weiß (2. Aufl. Dresden und Leipzig 1848.). S. 36-44.
q) Heſſiſches Strafgeſetzbuch Art. I. „Nur diejenigen Handlungen oder
Unterlaſſungen werden als Verbrechen oder Vergehen beſtraft, welche vorher durch das
Geſetz mit Strafe bedroht ſind.“ — Bad. Strafgeſetzb. §. 1.
r) Code pénal art. 4. Nulle contravention, nul délit, nul crime, ne
peuvent être punis de peines qui n'étaient pas prononcées par la loi avant
qu'ils fussent commis. cf. Chauveau et Hélie Faustin I. c. chap. II.
s) Motive zu dem von dem Reviſor vorgelegten erſten Entwurf I.
(Berlin 1827.). S. 15. 16.
t) Statt der früheren Faſſung: „mit einer andern als mit der geſetzlich dafür
beſtimmten Strafe oder Strafart“ ſagte man: „mit einer Strafe, die nicht ihrer
Art und ihrem Maaße nach geſetzlich dafür beſtimmt iſt.“ S. Reviſion des
Entwurfs des Strafgeſetzbuchs
von 1843. I. S. 20. 21. — Mit der im
Text entwickelten Anſicht über die Unzuläſſigkeit der Analogie nach dem Strafgeſetz-
buch ſtimmt auch überein Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs (Halle 1851.).
S. 13.
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[69/0079] §. 2. Nulla poena sine lege. worfen wird. o) Auch unter den neueren deutſchen Strafgeſetzbüchern haben manche die Geltung der Analogie anerkannt, p) während andere mit der Auffaſſung unſeres Strafgeſetzbuchs übereinſtimmen, q) und die Franzöſiſche Jurisprudenz über den gleichen Sinn des Code pénal kei- nen Zweifel hat. r) Dieſer letztere Umſtand iſt um ſo wichtiger, da der §. 2. unſeres Geſetzbuchs dem Art. 4 des franzöſiſchen offenbar genau nachgebildet worden iſt. Indeſſen zeigen auch die Materialien, daß man von jeher bei der Entwerfung des Strafgeſetzbuchs die Abſicht hatte, die Anwendbarkeit der Analogie von demſelben auszuſchließen. In dieſem Sinne enthalten ſchon die Motive zum erſten Entwurfe eine um- faſſende Erörterung, s) und als ſpäter Bedenken geäußert waren, ob nicht die Faſſung des betreffenden Artikels doch die Annahme zulaſſe, daß die Analogie ſtattfinden könne, wählte man gerade aus dieſem Grunde einen noch beſtimmteren Ausdruck. t) In der That beruht die Anſicht, welche auch für ein Strafgeſetz- buch die Analogie nicht glaubt entbehren zu können, im Weſentlichen auf der kleinlichen Sorge, daß doch möglicher Weiſe eine ſtrafwürdige Handlung von dem Geſetzgeber könne überſehen ſein. Statt ſich dieſer Gefahr auszuſetzen, die, wenn ſie überhaupt in Betracht kommt, durch eine Novelle leicht zu beſeitigen iſt, greift man zu einem für das Straf- recht ſehr bedenklichen Rüſtzeug der früheren Jurisprudenz, welche im Allgemeinen nur auf die Rechtseinſicht der Juriſten Rückſicht nahm, und dieſen ausſchließlich die Auslegung der Geſetze zuwies, — und opfert o) Vergl. überhaupt Wächter, Lehrbuch des Römiſch-Teutſchen Strafrechts. I. §. 41. p) Braunſchw. Criminalgeſetzbuch §. 4. „Die Vorſchriften dieſes Ge- ſetzes ſind auf ſolche Handlungen oder Unterlaſſungen anzuwenden, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinne oder nach dem Grunde der einzelnen Beſtim- mungen derſelben, als darin unzweifelhaft enthalten, anzuſehen ſind.“ — Württemb. Strafgeſetzbuch Art. I. — Sächſiſches Criminalgeſetzb. Art. I.; vgl. dazu den Kommentar von Weiß (2. Aufl. Dresden und Leipzig 1848.). S. 36-44. q) Heſſiſches Strafgeſetzbuch Art. I. „Nur diejenigen Handlungen oder Unterlaſſungen werden als Verbrechen oder Vergehen beſtraft, welche vorher durch das Geſetz mit Strafe bedroht ſind.“ — Bad. Strafgeſetzb. §. 1. r) Code pénal art. 4. Nulle contravention, nul délit, nul crime, ne peuvent être punis de peines qui n'étaient pas prononcées par la loi avant qu'ils fussent commis. cf. Chauveau et Hélie Faustin I. c. chap. II. s) Motive zu dem von dem Reviſor vorgelegten erſten Entwurf I. (Berlin 1827.). S. 15. 16. t) Statt der früheren Faſſung: „mit einer andern als mit der geſetzlich dafür beſtimmten Strafe oder Strafart“ ſagte man: „mit einer Strafe, die nicht ihrer Art und ihrem Maaße nach geſetzlich dafür beſtimmt iſt.“ S. Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. S. 20. 21. — Mit der im Text entwickelten Anſicht über die Unzuläſſigkeit der Analogie nach dem Strafgeſetz- buch ſtimmt auch überein Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs (Halle 1851.). S. 13.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/79>, abgerufen am 25.11.2024.