Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Einleitende Bestimmungen. gerade eine der wohlthätigsten Folge der Kodifikation, -- die Rechts-sicherheit auf. §. 3. Die Preußischen Strafgesetze finden Anwendung auf alle in Preußen be- §. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Jedoch kann in Preußen nach Preußischen Strafgesetzen verfolgt und be- 1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in diesem Strafgesetzbuche als eine hochverrätherische oder als eine Majestätsbe- leidigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische oder eine landesverrätherische Handlung, eine Majestätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach Preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. Die Verfolgung und Bestrafung bleibt jedoch in diesem Falle ausgeschlossen, wenn von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgesprochene Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlassen ist. Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, sollen in Preußen nur Wenn in Beziehung auf die Gesetzgebung eines bestimmten Staates Einleitende Beſtimmungen. gerade eine der wohlthätigſten Folge der Kodifikation, — die Rechts-ſicherheit auf. §. 3. Die Preußiſchen Strafgeſetze finden Anwendung auf alle in Preußen be- §. 4. Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Jedoch kann in Preußen nach Preußiſchen Strafgeſetzen verfolgt und be- 1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in dieſem Strafgeſetzbuche als eine hochverrätheriſche oder als eine Majeſtätsbe- leidigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätheriſche oder eine landesverrätheriſche Handlung, eine Majeſtätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach Preußiſchen Geſetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen beſtraft wird, und auch durch die Geſetze des Orts, wo ſie begangen wurde, mit Strafe bedroht iſt. Die Verfolgung und Beſtrafung bleibt jedoch in dieſem Falle ausgeſchloſſen, wenn von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgeſprochene Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlaſſen iſt. 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Einleitende Beſtimmungen.
gerade eine der wohlthätigſten Folge der Kodifikation, — die Rechts-
ſicherheit auf.
§. 3.
Die Preußiſchen Strafgeſetze finden Anwendung auf alle in Preußen be-
gangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter ein
Ausländer iſt.
§. 4.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in
Preußen in der Regel keine Verfolgung und Beſtrafung ſtatt.
Jedoch kann in Preußen nach Preußiſchen Strafgeſetzen verfolgt und be-
ſtraft werden:
1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in dieſem
Strafgeſetzbuche als eine hochverrätheriſche oder als eine Majeſtätsbe-
leidigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen begangen hat;
2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätheriſche
oder eine landesverrätheriſche Handlung, eine Majeſtätsbeleidigung oder
ein Münzverbrechen begangen hat;
3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche
nach Preußiſchen Geſetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen beſtraft
wird, und auch durch die Geſetze des Orts, wo ſie begangen wurde,
mit Strafe bedroht iſt. Die Verfolgung und Beſtrafung bleibt jedoch
in dieſem Falle ausgeſchloſſen, wenn von den Gerichten des Auslandes
über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgeſprochene
Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlaſſen iſt.
Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, ſollen in Preußen nur
dann beſtraft werden, wenn dies durch beſondere Geſetze oder Staatsverträge
angeordnet iſt.
Wenn in Beziehung auf die Geſetzgebung eines beſtimmten Staates
die örtlichen Grenzen ihrer Anwendung bezeichnet werden ſollen, ſo pflegt
man den allgemeinen Satz voran zu ſtellen, daß gegenwärtig nicht mehr
das Princip des Perſonalrechts, wie im Mittelalter, gelte, ſondern
daß das Princip des Territorialrechts an deſſen Stelle getreten ſei.
Im Allgemeinen bezeichnet dieſer Gegenſatz nun auch ganz richtig die
veränderten Verhältniſſe. Denn während im Mittelalter, wo der Be-
griff des Staates das Gemeinweſen noch nicht mit Alles beherrſchender
Kraft durchdrungen hatte, das Recht des Individuums auch inſofern
mehr anerkannt wurde, daß für den Einzelnen regelmäßig nicht das
Recht ſeines Wohnorts, ſondern das ſeiner Herkunft (ſein National-
recht) zur Anwendung kam; ſo iſt in der neueren Zeit der Grundſatz immer
konſequenter ausgebildet worden, daß das Recht eines ſouveränen Staa-
tes ausſchließlich für die ganze Bevölkerung und das ganze Gebiet ſo
wie für alle Handlungen und Rechtsgeſchäfte gilt, welche im Bereiche
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