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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Tit. I. Von den Strafen.
wendige Folge der Verurtheilung in die Zuchthausstrafe von Rechts-
wegen ein; ausdrücklich wird nur auf den Verlust der politischen Rechte
erkannt, und zwar in den Fällen der §§. 63. und 64.

2) Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte auf Zeit
. Diese kommt, abgesehen von dem Fall, daß wegen
mildernder Umstände die Strafe eines Verbrechens heruntergesetzt wird,
nur bei Vergehen in Verbindung mit der Gefängnißstrafe vor, und zwar
in den vom Gesetz bestimmten Fällen, entweder nothwendig oder nach
richterlichem Ermessen. Die Zeit ist Ein bis zehn Jahre.

II. Zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter
.

1) Es muß darauf erkannt werden, oder
2) es kann darauf erkannt werden, und zwar auf Zeit, deren
Dauer Ein bis fünf Jahre beträgt.

Diese Strafart, welche den Verlust der von dem Verurtheilten be-
kleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, ist an die Stelle der
früheren Amtsentsetzung getreten, die als selbständige Kriminalstrafe
im Gesetzbuch nicht vorkommt. Es hängt dieß zum Theil mit der Aus-
scheidung der Disciplinarstrafen von der Zuständigkeit der ordentlichen
Strafgerichte zusammen.

III. Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheil-
ten bisher verwalteten Amtes oder zum selbständigen Betriebe der
bisher ausgeübten Kunst oder des bisher betriebenen
Gewerbes.

1) Es muß darauf erkannt werden, für immer oder auf
Zeit;
2) es kann darauf erkannt werden, für immer oder auf
Zeit;

Unter Amt ist hier die vom Staate oder einer Korporation über-
tragene Funktion eines Sachverständigen, z. B. eines Physikus, eines
Eisenbahnbeamten, verstanden, vgl. §. 184. 203. 299.

IV. Konfiskation einzelner Gegenstände.

V. Beschränkung der freien Verfügung über das
Vermögen
, entweder als von Rechtswegen eintretende Folge der Zucht-
hausstrafe oder nach ausdrücklichem Erkenntniß, vgl. §. 73. 110.

VI. Oeffentliche Bekanntmachung des Strafurtheils.
Diese geschieht nach allgemeiner Vorschrift (§. 30.) oder wenn beson-
ders darauf erkannt worden, s. §. 134. 163.

VII. Stellung unter Polizei-Aufsicht.

VIII. Einsperrung in ein Arbeitshaus, s. §. 120. 146.

IX. Landesverweisung, -- nur gegen Ausländer statt der
Nr. VII. und VIII. genannten Strafen.



Tit. I. Von den Strafen.
wendige Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe von Rechts-
wegen ein; ausdrücklich wird nur auf den Verluſt der politiſchen Rechte
erkannt, und zwar in den Fällen der §§. 63. und 64.

2) Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte auf Zeit
. Dieſe kommt, abgeſehen von dem Fall, daß wegen
mildernder Umſtände die Strafe eines Verbrechens heruntergeſetzt wird,
nur bei Vergehen in Verbindung mit der Gefängnißſtrafe vor, und zwar
in den vom Geſetz beſtimmten Fällen, entweder nothwendig oder nach
richterlichem Ermeſſen. Die Zeit iſt Ein bis zehn Jahre.

II. Zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter
.

1) Es muß darauf erkannt werden, oder
2) es kann darauf erkannt werden, und zwar auf Zeit, deren
Dauer Ein bis fünf Jahre beträgt.

Dieſe Strafart, welche den Verluſt der von dem Verurtheilten be-
kleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, iſt an die Stelle der
früheren Amtsentſetzung getreten, die als ſelbſtändige Kriminalſtrafe
im Geſetzbuch nicht vorkommt. Es hängt dieß zum Theil mit der Aus-
ſcheidung der Disciplinarſtrafen von der Zuſtändigkeit der ordentlichen
Strafgerichte zuſammen.

III. Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheil-
ten bisher verwalteten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der
bisher ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen
Gewerbes.

1) Es muß darauf erkannt werden, für immer oder auf
Zeit;
2) es kann darauf erkannt werden, für immer oder auf
Zeit;

Unter Amt iſt hier die vom Staate oder einer Korporation über-
tragene Funktion eines Sachverſtändigen, z. B. eines Phyſikus, eines
Eiſenbahnbeamten, verſtanden, vgl. §. 184. 203. 299.

IV. Konfiskation einzelner Gegenſtände.

V. Beſchränkung der freien Verfügung über das
Vermögen
, entweder als von Rechtswegen eintretende Folge der Zucht-
hausſtrafe oder nach ausdrücklichem Erkenntniß, vgl. §. 73. 110.

VI. Oeffentliche Bekanntmachung des Strafurtheils.
Dieſe geſchieht nach allgemeiner Vorſchrift (§. 30.) oder wenn beſon-
ders darauf erkannt worden, ſ. §. 134. 163.

VII. Stellung unter Polizei-Aufſicht.

VIII. Einſperrung in ein Arbeitshaus, ſ. §. 120. 146.

IX. Landesverweiſung, — nur gegen Ausländer ſtatt der
Nr. VII. und VIII. genannten Strafen.



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[87/0097] Tit. I. Von den Strafen. wendige Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe von Rechts- wegen ein; ausdrücklich wird nur auf den Verluſt der politiſchen Rechte erkannt, und zwar in den Fällen der §§. 63. und 64. 2) Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte auf Zeit. Dieſe kommt, abgeſehen von dem Fall, daß wegen mildernder Umſtände die Strafe eines Verbrechens heruntergeſetzt wird, nur bei Vergehen in Verbindung mit der Gefängnißſtrafe vor, und zwar in den vom Geſetz beſtimmten Fällen, entweder nothwendig oder nach richterlichem Ermeſſen. Die Zeit iſt Ein bis zehn Jahre. II. Zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter. 1) Es muß darauf erkannt werden, oder 2) es kann darauf erkannt werden, und zwar auf Zeit, deren Dauer Ein bis fünf Jahre beträgt. Dieſe Strafart, welche den Verluſt der von dem Verurtheilten be- kleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, iſt an die Stelle der früheren Amtsentſetzung getreten, die als ſelbſtändige Kriminalſtrafe im Geſetzbuch nicht vorkommt. Es hängt dieß zum Theil mit der Aus- ſcheidung der Disciplinarſtrafen von der Zuſtändigkeit der ordentlichen Strafgerichte zuſammen. III. Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheil- ten bisher verwalteten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der bisher ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen Gewerbes. 1) Es muß darauf erkannt werden, für immer oder auf Zeit; 2) es kann darauf erkannt werden, für immer oder auf Zeit; Unter Amt iſt hier die vom Staate oder einer Korporation über- tragene Funktion eines Sachverſtändigen, z. B. eines Phyſikus, eines Eiſenbahnbeamten, verſtanden, vgl. §. 184. 203. 299. IV. Konfiskation einzelner Gegenſtände. V. Beſchränkung der freien Verfügung über das Vermögen, entweder als von Rechtswegen eintretende Folge der Zucht- hausſtrafe oder nach ausdrücklichem Erkenntniß, vgl. §. 73. 110. VI. Oeffentliche Bekanntmachung des Strafurtheils. Dieſe geſchieht nach allgemeiner Vorſchrift (§. 30.) oder wenn beſon- ders darauf erkannt worden, ſ. §. 134. 163. VII. Stellung unter Polizei-Aufſicht. VIII. Einſperrung in ein Arbeitshaus, ſ. §. 120. 146. IX. Landesverweiſung, — nur gegen Ausländer ſtatt der Nr. VII. und VIII. genannten Strafen.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/97>, abgerufen am 27.11.2024.