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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
alten Markengenossenschaften in Betracht; ferner die Deich-
und Siehlverbände. -- Für landwirthschaftliche Zwecke, na-
mentlich in Beziehung auf die Berieselung und den Wiesen-
bau, hat sich in Deutschland der Associationsgeist noch nicht
so thätig erwiesen, als zu wünschen wäre. Dagegen finden
sich in den wasserarmen Städten häufig Genossenschaften für
die Herbeischaffung des nöthigen Wasservorraths durch die
entsprechenden Anstalten.

3. Kirchliche Genossenschaften. Das Kirchspiel
hat überwiegend den Charakter der Gemeinde, wenn es auch
nicht immer mit der rein politischen Commune zusammen fällt;
auch diejenigen Genossenschaften, welche sich zu besonderen re-
ligiösen Zwecken innerhalb oder neben der Kirche gebildet ha-
ben, kommen erst unten (Nr. 7.) in Betracht. Hier sind also
nur solche kirchliche Vereine zu nennen, welche in selbständiger
Haltung und nicht mit andern Einrichtungen, z. B. einer Uni-
versität, einer Garnison verbunden, außerhalb der allgemeinen
Landes-Kirchenverfassung errichtet worden sind. Die tolerir-
ten Secten pflegen sich so zu constituiren.

4. Genossenschaften für Handel und Gewerbe
(Fabrikation und Handwerke). In dieser Beziehung sind zwei
Arten zu unterscheiden: die Verbindung der Betheiligten zur
Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen bei getrennter Arbeit,
worauf die alten Innungen beruhen, und zur Förderung ge-
meinschaftlicher Unternehmungen mit gemeinsamen Kräften,
um daraus directen Gewinn zu ziehen. Dahin gehören die
großen industriellen und commerciellen Unternehmungen, welche
regelmäßig als Actiengesellschaften auftreten; die Assecuranz-
compagnien, welche dritte Personen gegen Gefahr versichern;
die Gewerkschaften beim Bergbau, die Pfännerschaften bei den

Sechſtes Kapitel.
alten Markengenoſſenſchaften in Betracht; ferner die Deich-
und Siehlverbaͤnde. — Fuͤr landwirthſchaftliche Zwecke, na-
mentlich in Beziehung auf die Berieſelung und den Wieſen-
bau, hat ſich in Deutſchland der Aſſociationsgeiſt noch nicht
ſo thaͤtig erwieſen, als zu wuͤnſchen waͤre. Dagegen finden
ſich in den waſſerarmen Staͤdten haͤufig Genoſſenſchaften fuͤr
die Herbeiſchaffung des noͤthigen Waſſervorraths durch die
entſprechenden Anſtalten.

3. Kirchliche Genoſſenſchaften. Das Kirchſpiel
hat uͤberwiegend den Charakter der Gemeinde, wenn es auch
nicht immer mit der rein politiſchen Commune zuſammen faͤllt;
auch diejenigen Genoſſenſchaften, welche ſich zu beſonderen re-
ligioͤſen Zwecken innerhalb oder neben der Kirche gebildet ha-
ben, kommen erſt unten (Nr. 7.) in Betracht. Hier ſind alſo
nur ſolche kirchliche Vereine zu nennen, welche in ſelbſtaͤndiger
Haltung und nicht mit andern Einrichtungen, z. B. einer Uni-
verſitaͤt, einer Garniſon verbunden, außerhalb der allgemeinen
Landes-Kirchenverfaſſung errichtet worden ſind. Die tolerir-
ten Secten pflegen ſich ſo zu conſtituiren.

4. Genoſſenſchaften fuͤr Handel und Gewerbe
(Fabrikation und Handwerke). In dieſer Beziehung ſind zwei
Arten zu unterſcheiden: die Verbindung der Betheiligten zur
Wahrung ihrer gemeinſamen Intereſſen bei getrennter Arbeit,
worauf die alten Innungen beruhen, und zur Foͤrderung ge-
meinſchaftlicher Unternehmungen mit gemeinſamen Kraͤften,
um daraus directen Gewinn zu ziehen. Dahin gehoͤren die
großen induſtriellen und commerciellen Unternehmungen, welche
regelmaͤßig als Actiengeſellſchaften auftreten; die Aſſecuranz-
compagnien, welche dritte Perſonen gegen Gefahr verſichern;
die Gewerkſchaften beim Bergbau, die Pfaͤnnerſchaften bei den

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[166/0178] Sechſtes Kapitel. alten Markengenoſſenſchaften in Betracht; ferner die Deich- und Siehlverbaͤnde. — Fuͤr landwirthſchaftliche Zwecke, na- mentlich in Beziehung auf die Berieſelung und den Wieſen- bau, hat ſich in Deutſchland der Aſſociationsgeiſt noch nicht ſo thaͤtig erwieſen, als zu wuͤnſchen waͤre. Dagegen finden ſich in den waſſerarmen Staͤdten haͤufig Genoſſenſchaften fuͤr die Herbeiſchaffung des noͤthigen Waſſervorraths durch die entſprechenden Anſtalten. 3. Kirchliche Genoſſenſchaften. Das Kirchſpiel hat uͤberwiegend den Charakter der Gemeinde, wenn es auch nicht immer mit der rein politiſchen Commune zuſammen faͤllt; auch diejenigen Genoſſenſchaften, welche ſich zu beſonderen re- ligioͤſen Zwecken innerhalb oder neben der Kirche gebildet ha- ben, kommen erſt unten (Nr. 7.) in Betracht. Hier ſind alſo nur ſolche kirchliche Vereine zu nennen, welche in ſelbſtaͤndiger Haltung und nicht mit andern Einrichtungen, z. B. einer Uni- verſitaͤt, einer Garniſon verbunden, außerhalb der allgemeinen Landes-Kirchenverfaſſung errichtet worden ſind. Die tolerir- ten Secten pflegen ſich ſo zu conſtituiren. 4. Genoſſenſchaften fuͤr Handel und Gewerbe (Fabrikation und Handwerke). In dieſer Beziehung ſind zwei Arten zu unterſcheiden: die Verbindung der Betheiligten zur Wahrung ihrer gemeinſamen Intereſſen bei getrennter Arbeit, worauf die alten Innungen beruhen, und zur Foͤrderung ge- meinſchaftlicher Unternehmungen mit gemeinſamen Kraͤften, um daraus directen Gewinn zu ziehen. Dahin gehoͤren die großen induſtriellen und commerciellen Unternehmungen, welche regelmaͤßig als Actiengeſellſchaften auftreten; die Aſſecuranz- compagnien, welche dritte Perſonen gegen Gefahr verſichern; die Gewerkſchaften beim Bergbau, die Pfaͤnnerſchaften bei den

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/178>, abgerufen am 21.11.2024.